Die Löschung von SCHUFA-Einträgen
Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, SCHUFA, EIntrag, Kreditsicherung, ZahlungsverhaltenWas ist die SCHUFA?
SCHUFA-Einträge können das Leben schwer machen. Die Teilhabe am wirtschaftlichen Leben wird wesentlich erschwert. Der Abschluss von vielerlei Verträgen wird unmöglich. Den von SCHUFA – Einträgen Betroffenen möchte dieser Artikel zeigen, wie man sich gegen Einträge bei der SCHUFA wehren kann. Dabei wird zunächst erläutert, was die SCHUFA überhaupt ist, welche Daten gespeichert werden, was für Löschungsfristen bestehen und schließlich unter welchen Voraussetzungen die vorzeitige Löschung einer Eintragung möglich ist.
SCHUFA steht für Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung. Das Ziel der SCHUFA ist damit Kreditsicherung.
Diese allgemeine Kreditsicherung soll geschehen durch die Speicherung von Daten über das Zahlungsverhalten von Verbrauchern. Daten über das Zahlungsverhalten von Verbrauchern erhält die SCHUFA auf zweierlei Weisen. Zum einen bezieht sie Daten aus sämtlichen Schuldnerverzeichnissen deutscher Amtsgerichte.


seit 2005
Zum anderen erhält die SCHUFA Daten über das Zahlungsverhalten von Verbrauchern von ihren Vertragspartnern. Vertragspartner der SCHUFA können Banken, Bausparkassen, Kaufhäuser, Leasinggesellschaften, Telekommunikationsunternehmen, Versicherungen, Versandhandelsunternehmen und andere sein. Aus dem Datenbestand der Schufa können die Vertragspartner der SCHUFA dann Auskunft erhalten, wenn über einen Neuvertragsabschluss zu entscheiden ist. Ebenso können Verbraucher eine Eigenauskunft erhalten.
Was wird bei der SCHUFA gespeichert?
Die SCHUFA speichert zunächst alle Angaben zur Person. Dies sind Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift und Voranschrift. Daneben werden die Daten über Bank – und Mobilfunkkonten, Kredit – und Leasingverträgen, Ratenzahlungsgeschäften, Bürgschaften oder sonstigen Verträgen eines Verbrauchers mit einem SCHUFA – Vertragspartner gespeichert. Dazu speichert die SCHUFA noch weitere Daten wie Kreditlaufzeit oder Höhe des Kredites und ähnliches. Diese Daten sind keine negativen Merkmale.
Als negative Merkmale speichert die SCHUFA nach Übermittlung durch ihre Vertragspartner die Einziehung einer Kreditkarte, die Kündigung einer eines Kontos seitens der Bank, die Löschung einer Mobilfunkkarte. Diese negativen Merkmale werden auch als weiche Negativmerkmale bezeichnet.Des weiteren speichert die SCHUFA als negative Merkmale aus den Schuldnerverzeichnissen der Amtsgerichte die Abgabe einer eidesstattliche Versicherung, das Vorliegen eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder eines Regelinsolvenzverfahrens eröffnet worden ist, oder die Abweisung eines solchen Verfahrens mangels Masse. Diese negativen Merkmale werden auch als harte Negativmerkmale bezeichnet.
Was ist eine SCHUFA–Klausel?
Grundsätzlich dürften Ihre Daten gar nicht an die SCHUFA weitergegeben werden, wenn Sie hierzu nicht ausdrücklich eingewilligt haben. Diese Einwilligung erteilen Sie standardmäßig den Vertragspartnern der SCHUFA, indem Sie die in den entsprechenden Verträgen die SCHUFA–Klausel mit unterzeichnen. Diese Klausel hat etwa nachstehenden Wortlaut:
SCHUFA-Klausel
Ich/ Wir willigen ein, dass die finanzierenden Banken der für meinen/unseren Wohnsitz zuständigen SCHUFA-Gesellschaft (Schutzgesellschaft für allgemeine Kreditsicherung) Daten über die Beantragung, die Aufnahme (Kreditnehmer, Mitschuldner, Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenbeginn) und vereinbarungsgemäße Abwicklung (z.B. vorzeitige Rückzahlung, Laufzeitverlängerung) dieses Kredits übermittelt. Unabhängig davon werden die finanzierenden Banken der SCHUFA auch Daten aufgrund nicht vertragsgemäßer Abwicklung (z.B. Kündigung des Kredits, Inanspruchnahme einer vertraglich vereinbarten Lohnabtretung, beantragter Mahnbescheid bei unbestrittener Forderung sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen) melden. Diese Meldungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der finanzierenden Banken, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit, erforderlich ist und dadurch meine/ unsere schutzwürdigen Belange nicht beeinträchtigt werden. Soweit hiernach eine Übermittlung erfolgen kann, befreie(n) ich/wir die finanzierenden Banken zugleich vom Bankgeheimnis.
Die SCHUFA speichert die Daten, um den ihr angeschlossenen Kreditinstituten, Kreditkartenunternehmen, Leasinggesellschaften, Einzelhandelsunternehmen einschließlich des Versandhandels und sonstigen Unternehmen, die gewerbsmäßig Geld- oder Warenkredite geben, Auskunft geben zu können. An Unternehmen, die gewerbsmäßig Forderungen einziehen und der SCHUFA vertraglich angeschlossen sind, können zum Zwecke der Schuldnerermittlung Adressdaten übermittelt werden. Die SCHUFA stellt die Daten ihren Vertragspartnern nur zur Verfügung, wenn diese ein berechtigtes Interesse an der Datenübermittlung glaubhaft darlegen. Die SCHUFA übermittelt nur objektive Daten.
Wir können Auskunft bei der SCHUFA über die mich/uns betreffenden gespeicherten Daten erhalten.
Wann löscht die SCHUFA die Daten wieder?
Die von der SCHUFA gespeicherten weichen und harten negativen Merkmale sind nach Ablauf von 3 Jahren seit dem Ende des Jahres, in dem die entsprechende Eintragung entstanden ist, zu löschen.
Angaben über Anfragen von Vertragspartnern der SCHUFA werden lediglich 12 Monate lang gespeichert. Kredite bleiben bis zum Ende des dritten Kalenderjahres nach der vollständigen Rückzahlung gespeichert. Angaben über Bürgschaften werden gelöscht, nachdem die Hauptschuld getilgt ist.
Wann lässt sich die eine vorzeitige Löschung eines SCHUFA–Eintrages erreichen?
SCHUFA–Einträge hindern die Teilnahme am wirtschaftlichen Leben extrem und können im Einzelfall geradezu existenzbedrohend sein. Dies gilt beispielsweise für Vermögensberater, deren SCHUFA–Auskunft aus beruflichen Gründen sauber sein muss, oder für Anschlussfinanzierungen des Eigenheims. Deswegen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen Eintragungen bei der SCHUFA gelöscht werden können.
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Harte Negativeinträge
Harte Negativeinträge resultieren aus den Schuldnerverzeichnissen bei den Amtsgerichten. Gemäß § 915 a Abs. 2 ZPO werden Einträge in das Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht gelöscht, wenn der Schuldner nachgewiesen hat, dass er den Gläubiger, der das Verfahren zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, befriedigt hat, oder der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekannt geworden ist. Die geschehene Löschung bei dem Schuldnerverzeichnis ist der SCHUFA nachzuweisen. Diese nimmt dann die Löschung des Eintrages in ihrem Datenbestand vor.
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Weiche Negativeinträge
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Sonstige Einträge
Sonstige Einträge wie Angaben zu Anfragen von Vertragspartnern der SCHUFA werden oder Krediten werden unproblematisch auf Antrag gelöscht.
Bei weichen durch Vertragspartner der Schufa veranlassten Eintragungen kommt eine Löschung nur unter nachstehenden Voraussetzungen in Betracht. Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Widerruf der SCHUFA – Eintragung ist dabei immer der Beseitigungsanspruch aus §§ 823, 1004 BGB analog. Verletzt wäre durch die Eintragung bei der SCHUFA jeweils das allgemeine Persönlichkeitsrecht als sonstiges Recht im Sinn des § 823 I BGB.
aa) der Eintrag ist falsch
Zunächst haben Sie einen Anspruch auf Löschung des Eintrages bei der SCHUFA, wenn die dort gespeicherten Daten falsch sind. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Denkbar ist eine Personenverwechslung, so dass das schlechte Merkmale, was eine andere Person mit selbem Namen aus dem selben Ort verursacht hat, zu ihren Lasten eingetragen wurde. Dies liest sich wenig wahrscheinlich, ist aber schon passiert. Falsch ist der Eintrag auch, wenn die dem Eintrag zugrunde liegende Forderung aus anderen Gründen nicht besteht. Schließlich ist der Eintrag falsch, wenn die Forderung streitig ist, denn bestrittene und streitige Forderungen dürfen nicht eingetragen werden. Weitere Varianten falscher Einträge sind denkbar.
bb) der Eintrag ist richtig
Wenn der über Sie bei der SCHUFA gespeicherte Eintrag richtig ist, dann ist eine Löschung nur in äußerst engen Grenzen möglich. Zunächst ist eine Eintragung dann zu widerrufen, wenn Sie in der Sache zwar richtig ist, Ihnen aber von dem Vertragspartner der SCHUFA zugesichert worden ist, dass in der betreffenden Angelegenheit kein Eintrag erfolgen würde. Des weiteren wäre ein in der Sache richtiger Eintrag zu löschen, wenn die Übermittlung der Daten an die SCHUFA unzulässig war. Dies wäre zu bejahen, wenn eine Abwägung zwischen den berechtigten Interessen der übermittelnden Stelle, der SCHUFA oder ihren Vertragspartnern und dem Betroffenen zugunsten des Betroffenen ausfällt. Nur wenn das Verhalten des Betroffenen auf Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit beruht, dann kommt eine Übermittlung. Die Rechtsprechung ist hier zu Lasten des vom Eintrag Betroffenen äußerst restriktiv.
Zu beachten ist, dass der Betroffene jeweils die Beweislast dafür trägt, dass ein Eintrag falsch ist, dass eine Zusicherung vorliegt oder Zahlungsunwilligkeit bzw. – unfähigkeit nicht vorliegt. Zu beachten ist weiter, dass die SCHUFA die eigene Eintragungspraxis ab 2007 dahingehend änderte, dass Einträge bezüglich Forderungen bis 1000,00 € gelöscht werden können, wenn die Forderungen bis spätestens einen Monat nach Eintragung reguliert werden.
Wie lässt sich die Löschung eines SCHUFA–Eintrages erreichen?
Am besten ist, es wenn Sie einen Anwalt beauftragen. Dieser fordert zunächst außergerichtlich unter Fristsetzung zur Löschung des SCHUFA-Eintrages auf. Bei fruchtlosem Fristablauf wird Klage bei dem zuständigen Amtsgericht erhoben, und/ oder – wenn es schnell gehen muss – einstweilige Verfügung bei dem zuständigen Amtsgericht beantragt. Für eine einstweilige Verfügung muss immer eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht werden. Diese kann sich beispielsweise deshalb ergeben, weil ein Hauskauf scheitert, weil das gewünschte Objekt mangels Finanzierung zwischenzeitlich anderweitig zu veräußert werden droht.
Gibt es weiter gehenden Anspruch auf Schadensersatz?
Unrichtige SCHUFA-Einträge können die Kündigung bestehender Konten und Kredite nach sich ziehen, wodurch erhebliche Schäden entstehen können. Diese Schäden können Betroffene unter den Voraussetzungen des § 824 I BGB ersetzt verlangen.
Fazit
Wie gezeigt, ist die vorzeitige Löschung von SCHUFA-Einträgen durchaus möglich. Zu den Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall, und zu den dafür anfallenden Kosten berate ich Sie gern. Für weitere Infos auch zu anderen Rechtsgebieten und zu meiner Person besuchen Sie bitte unsere Website http://www.tarneden-inhestern.de.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Sozialrecht
Rechtsanwaltskanzlei Tarneden & Inhestern
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