Die P-Konto Reform

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, P-Konto, Pfändungsschutzkonto, Zwangsvollstreckung, Kontopfändung, PfÜB
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PKoFoG – die Fortentwicklung des Kontopfändungsschutzes

Auf Grundlage der Ergebnisse der Evaluierung des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes durch das iff e.V. wird das Recht zum P-Konto fortentwickelt. Hierzu hat die Bundesregierung einen Gesetzesentwurf veröffentlicht, der zahlreiche Neuerungen und Klarstellungen zum Kontopfändungsschutz enthält.

Folgende Änderungen sieht der Gesetzentwurf u.a. vor:

Umwandlungsmöglichkeit eines überzogenen Girokontos

Es ist eine gesetzliche Klarstellung vorgesehen, wonach ein Konto im Minus in ein P-Konto umgewandelt werden kann.

Pfändung von Gemeinschaftskonten

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass der Schuldner nun bei einem Gemeinschaftskonto die Möglichkeit erhält, innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Pfändung, Guthaben von dem Gemeinschaftskonto auf ein eigenes Zahlungskonto bei seiner Bank zu übertragen. Gleichzeitig kann er verlangen, dass auch dieses neue Konto als P-Konto geführt wird.

Erweiterte Ansparmöglichkeit

Nach neuem Recht wird es eine erweiterte Ansparmöglichkeit über 3 Monate auf dem Konto geben, um Guthaben für größere Anschaffungen ansparen zu können.

Bescheinigungspraxis

Kreditinstitute werden bei unbefristet erteilten P-Konto-Bescheinigungen nach 2 Jahren eine neue Bescheinigung verlangen können. Des Weiteren sollen die bescheinigenden Stellen (Familienkasse, Sozialleistungsträger, Arbeitgeber, geeignete Person oder Stelle im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) zur Ausstellung der Bescheinigung verpflichtet werden. Es ist darüber hinaus vorgesehen, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Nachzahlungen sog. „besonderer Leistungen“ bescheinigt werden können.

Aufklärungs- und Informationspflichten

In der ZPO sollen weitergehende Aufklärungs- und Informationspflichten der Banken gegenüber dem Schuldner hinsichtlich des verfügbaren Guthabens geregelt werden. Außerdem ist vorgesehen, dass die Auskunfteien (wie z.B. die Schufa) unverzüglich von der Bank informiert werden müssen, wenn das Konto nicht mehr als P-Konto geführt wird. Die Auskunfteien haben sodann die Angabe über die Führung des Pfändungsschutzkontos unverzüglich zu löschen.

Pfändungsfreibetrag

Der Pfändungsfreibetrag soll jährlich angepasst werden.

Bewertung der Reform

Die Gesetzesreform sieht eine sehr ausführliche und umfangreiche Fortentwicklung des Kontopfändungsschutzes vor, die überwiegend positiv zu bewerten ist, weil hierdurch zu erwarten ist, dass sich teilweise Praxisprobleme endlich über klarstellende und transparente Rechtsgrundlagen lösen lassen! Andererseits muss kritisiert werden, dass die neuen Regelungen trotz ihrer Weitschweifigkeit nicht zum Anlass genommen worden sind, um drängende Praxisprobleme wie z.B. die faktische Unterhaltspflicht im Rahmen von Bedarfsgemeinschaften oder die Verstrickungswirkung von Pfändungen im Zusammenhang mit der Insolvenzeröffnung zu behandeln.