Die wichtigsten Probleme im Insolvenzrecht

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Insolvenz, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung, Wohlverhaltensperiode
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Insolvenzeröffnung, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiuung, Wohlverhaltensperiode - die häufigsten Probleme von Gläubigern und Schuldnern bei Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz

Das Insolvenzrecht befasst sich mit den Rechten von Gläubigern bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Insolvenz bezeichnet die Eigenschaft eines Schuldners, seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Gläubiger nicht erfüllen zu können.

Der Sinn der Insolvenz und des dann folgenden Insolvenzverfahrens ist es, entweder die Zahlungsfähigkeit wiederherzustellen oder die Situation geordnet abzuwickeln.

Die Insolvenzordnung (InsO) kennt zwei verschiedene Insolvenzverfahren:

Regelinsolvenzverfahren: Auf juristische Personen anzuwenden, also selbständige Organisationen, denen die Rechtsordnung eigene Rechtsfähigkeit zuerkennt (z.B. eine GmbH). Außerdem auf natürliche Personen, also Menschen in ihrer Rolle als Rechtssubjekt, d. h. als Träger von Rechten und Pflichten, die aktuell selbständig tätig sind oder die selbständig waren und deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten oder bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht.

Verbraucherinsolvenzverfahren: Für andere natürliche Personen. Vorrangiges Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger durch Verwertung des Schuldnervermögens (so genannte Insolvenzmasse) zu erfüllen. Bevor eine Verteilung der Insolvenzmasse an die Insolvenzgläubiger stattfinden kann, müssen die so genannten Massekosten befriedigt sein. Ebenso sind vorab die so genannten absonderungsberechtigten Gläubiger zu befriedigen, soweit die Erlöse aus deren Sicherungsgut hierfür ausreichen. Die verbleibende Insolvenzmasse ist dann gleichmäßig zu verteilen. Ist der Schuldner ein Unternehmen, soll dieses wenn möglich erhalten und saniert werden.

Insolvenzeröffnung

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Schuldners wird nur auf Antrag eingeleitet. Der Insolvenzantrag ist beim zuständigen Amtsgericht als Insolvenzgericht einzureichen. Antragsberechtigt sind der Schuldner selbst, allerdings auch Gläubiger (z.B. das Finanzamt).

Bei juristischen Personen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans (Geschäftsführer, Vorstand) und jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsberechtigt.

Das Insolvenzgericht hat bei Vorliegen eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, der nicht als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist, von Amts wegen zu ermitteln, ob Insolvenzgründe vorliegen. Geprüft werden insbesondere die Insolvenzfähigkeit des Schuldners sowie beim Gläubigerantrag die Berechtigung der Forderung und die Glaubhaftigkeit des vorgebrachten Eröffnungsgrundes.

Begründet ist der Antrag, wenn mindestens einer der drei Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und die Insolvenzmasse die Verfahrenskosten deckt. Die Insolvenzmasse ist das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung gehört und das er während des Verfahrens erlangt.

Deckt die Masse die Verfahrenskosten nicht, kann eine natürliche Person die Kostenstundung beantragen. Wird diese bewilligt, so werden die Kosten des Verfahrens durch die Staatskasse übernommen und das Verfahren eröffnet. Andernfalls wird der Eröffnungsantrag zurückgewiesen (Abweisung mangels Masse).

Insolvenzverfahren

Liegen die Eröffnungsvoraussetzungen vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und macht den Beschluss sofort bekannt. Im Eröffnungsbeschluss werden Schuldner und Insolvenzverwalter benannt.

Die Gläubiger werden mit dem Beschluss zur Geltendmachung ihrer Forderungen und Sicherungsrechte innerhalb einer vorgegebenen Frist aufgefordert.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse auf den Insolvenzverwalter über. Einzelzwangsvollstreckungen in die Insolvenzmasse und in das sonstige Vermögen sind ab Verfahrenseröffnung unzulässig. Ein Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse ist nicht mehr möglich. Darüber hinaus greift die so genannte Rückschlagsperre, nach der Sicherungen, die im letzten Monat vor Antragstellung durch Zwangsvollstreckung erlangt wurden, rückwirkend unwirksam werden. Der Insolvenzverwalter erstellt Verzeichnisse der Massegegenstände und der Gläubiger sowie eine Vermögensübersicht.

Der Insolvenzverwalter nimmt die Forderungsanmeldungen der Gläubiger entgegen.. Er prüft, ob die Anmeldung ordnungsgemäß ist, d. h. ob Grund, Betrag und die Rechtsbehauptung, dass es sich um eine Insolvenzforderung handelt, in der Anmeldung angegeben sind. Für den Fall eines formalen Mangels (bspw.: es ist kein Betrag angegeben) weist der Insolvenzverwalter die Anmeldung zurück, anderenfalls trägt er die Anmeldung in die Forderungstabelle ein. Bevor die Tabelle allen Beteiligten zur Einsicht offensteht, prüft das Insolvenzgericht erneut die Zulässigkeit der einzelnen Anmeldungen anhand der vorgenannten Kriterien.

In einem Prüfungstermin werden im Rahmen einer Gläubigerversammlung die angemeldeten Forderungen nach Betrag und Rang geprüft. Wenn weder der Verwalter noch ein Insolvenzgläubiger einer Forderung widersprechen, gilt sie als festgestellt und wird in die Tabelle mit Rang und Betrag eingetragen.

Gegenstände in Fremdeigentum (zum Beispiel Mietsachen und Vorbehaltseigentum) sondert der Insolvenzverwalter aus der Masse aus und gibt sie an den Berechtigten heraus.

Anschließend setzt die Verwertung der Masse ein. Aus der verbleibenden Teilungsmasse werden schließlich die Insolvenzgläubiger als diejenigen befriedigt, deren Anspruch bereits bei Verfahrenseröffnung bestand.

Nach Vollzug der Schlussverteilung beschließt das Gericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Nach Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger grundsätzlich ihre restlichen Forderungen, die im Insolvenzverfahren nicht befriedigt wurden, wieder unbeschränkt geltend machen.

Restschuldbefreiungsverfahren

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen natürlicher Personen (Privatinsolvenz bzw. Verbraucherinsolvenz) besteht für den Schuldner die Möglichkeit der Zahlungsentpflichtung durch Gerichtsbeschluss, die so genannte Restschuldbefreiung. Die Restschuldbefreiung schließt an ein Insolvenzverfahren an.

Will der Schuldner in den Genuss der Restschuldbefreiung gelangen, so muss er während der so genannten Wohlverhaltensphase (derzeit sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens) bestimmte Obliegenheiten erfüllen. Die InsO nennt insbesondere

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit ablehnen,
  2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben
  3. Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

Ist die Laufzeit der Wohlverhaltensphase ohne eine vorzeitige Beendigung verstrichen, so entscheidet das Insolvenzgericht über die Erteilung der Restschuldbefreiung.

Seit dem 01.07.2014 ist zudem die Verkürzung des Restschuldbefreiuungsverfahrens auf 3 Jahre möglich.

Arbeitnehmer sind im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers insofern geschützt, als sie einen Anspruch auf Insolvenzgeld haben, und zwar maximal für die letzten drei Monate ihres Arbeitsverhältnisses bis zur Eröffnung des Verfahrens bzw. bis zur Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse.

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