Dreijährige Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

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Dreijährige Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO

Gelegentlich kommt es vor, dass ein Insolvenzverfahren nicht zum Erfolg führt und dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Schuldner Auskunftspflichten verletzt und die Änderung seines Wohnorts nicht mitteilt, so dass die Restschuldbefreiung gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO versagt wird. In der Insolvenzordnung findet sich in diesen Fällen keine Vorschrift darüber, wann der Schuldner erneut Insolvenzantrag stellen kann. In § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO findet sich lediglich die Anordnung, dass die Restschuldbefreiung zu versagen ist, wenn in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt oder gemäß §§ 296, 297 InsO versagt wurde wegen Verletzung von Obliegenheiten während der Wohlverhaltensperiode oder wegen Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat.

Diese Lücke hat der BGH in seiner Entscheidung vom 16.07.2009, AZ IX ZB 219/08 geschlossen. Hierbei hat er – für die Schuldner erfreulich – keine Analogie zur soeben dargestellten Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gezogen, die ein ähnliches Fehlverhalten in der Wohlverhaltensphase mit einer Sperrfrist von zehn Jahren sanktioniert, sondern zu § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Dort wird eine Sperrfrist von drei Jahren für Fälle angeordnet, in denen der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.

Elke Scheibeler
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Der Schuldner kann in diesen Fällen also nach „nur“ drei Jahren wieder einen Insolvenzantrag stellen. Diesem könnte dann noch allenfalls das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, wenn seit Abschluss des früheren Verfahrens keine weiteren Gläubiger hinzugekommen sind. Weitere Anforderungen dürfen aber nach den Ausführungen des BGH nicht gestellt werden, z.B. dass die Zahlungsfähigkeit zwischenzeitlich wiederhergestellt war oder dass weiteres verwertbares Vermögen zur Verfügung steht.

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