Einzahlung der Stammeinlage - Nachweis auch nach 17 Jahren

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Einzahlung der Stammeinlage - Nachweis auch nach 17 Jahren

Das Oberlandesgericht Jena hatte mit Urteil vom 14.08.2009 Gelegenheit, zur Frage des Nachweises der eingezahlten Stammeinlage einer Kapitalgesellschaft Stellung zu nehmen.

Das Oberlandesgericht stellte in seinem Urteil klar, dass auch eine längere Zeit (im entschiedenen Fall 17 Jahre) nichts an der Beweislastverteilung ändert. Dies führt dazu, dass die Gesellschafter darzulegen und zu beweisen haben, wann und mit welchen Mitteln die Stammeinlage geleistet wurde, Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 14.08.2009, Az. 6 U 833/08.

Sandro Dittmann
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Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
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Dem entschiedenen Sachverhalt liegt eine in der Praxis sehr häufig vorkommende Konstellation zu Grunde. Mehrere Personen entschließen sich, gemeinsam eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen, errichten diese und zahlen die Stammeinlage ein. Die wirtschaftlichen Geschäfte der Gesellschaft florieren. Nach längerer Zeit kommt es jedoch zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten, ein Insolvenzantrag wird gestellt, ein Insolvenzverwalter wird bestellt und prüft nunmehr die Einzahlung der Stammeinlage.

Aufgrund eines längeren Zeitablaufes ist es den Gesellschaftern regelmäßig nicht mehr möglich, die Stammeinlagenzahlung durch Vorlage von Kontoauszügen nachzuweisen.

Das Oberlandesgericht hat nunmehr -im Übrigen in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes- festgestellt, dass auch ein erheblicher Zeitablauf nichts an der Nachweispflicht der Gesellschafter ändert.

In der Praxis stellt dies die Gesellschafter vor erhebliche Schwierigkeiten. Wenn der Nachweis mittels Vorlage der Kontoauszüge nicht mehr möglich ist, stellt sich regelmäßig die Frage wie weiter verfahren werden kann.

Hier ist es wichtig, die Beweismöglichkeiten der Zivilprozessordnung voll auszuschöpfen. Der Nachweis ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes und auch des Oberlandesgerichtes Jena mit allen Beweismitteln der Zivilprozessordnung möglich, so auch mit Zeugenbeweis und durch Vorlage von mittelbaren Urkunden, wie den erstellten Jahresabschlüssen.

Werden Gesellschafter durch den Insolvenzverwalter auf Einzahlung der Stammeinlage in Anspruch genommen, besteht dringender Handlungsbedarf. Jeder Gesellschafter sollte daher in einem solchen Fall kompetenten Rechtsrat einholen.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
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