Insolvenz in Eigenregie
Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Insolvenz, EigenverwaltungAuch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens kann das Unternehmen durch das bisherige Management fortgeführt werden. Im Rahmen eines sog. Eigenverwaltungsverfahrens wird kein Insolvenzverwalter bestellt.
Bei bestehender Insolvenzreife in Gestalt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist die Geschäftsleitung verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Das Insolvenzgericht bestellt in der Folge einen Insolvenzverwalter, der das Verfahren durchführt. Anders ist dies im Rahmen einer Eigenverwaltung. In diesem Fall wird das Unternehmen auch im Insolvenzfall durch das bisherige Management fortgeführt.
Hintergründe und Ziele der Eigenverwaltung
Im Rahmen eines normalen Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Bezug auf das Vermögen des Unternehmens auf den durch das Insolvenzgericht bestellten Insolvenzverwalter über. In der Praxis führt dies regelmäßig zur Verwertung des noch vorhandenen Vermögens und zur Abwicklung der Gesellschaft.


seit 2008
Dies muss jedoch nicht so sein. Im Rahmen eines Eigenveraltungsverfahrens soll das Unternehmen dauerhaft erhalten werden. Die Unternehmensführung bleibt in den Händen des Managements, welches das Unternehmen in Eigenregie durch das Insolvenzverfahren manövriert.
Allerdings bestellt das Insolvenzgericht einen Sachwalter. Die Aufgabe dieses Sachwalters ist es, das Management bei der Durchführung des Eigenverwaltungsverfahrens zu beraten und zu kontrollieren. In Einzelfällen können Entscheidung sogar nur mit der Zustimmung des Sachwalters vorgenommen werden.
Wann ist die Eigenverwaltung möglich?
Erste Voraussetzung der Anordnung einer Eigenverwaltung ist das Vorliegen eines Insolvenzgrundes, also einer (drohenden) Zahlungsunfähigkeit und oder einer Überschuldung.
Zweite Voraussetzung ist die Stellung eines Antrags auf Durchführung einer Eigenverwaltung, welcher nur in Verbraucherinsolvenzverfahren nicht möglich ist. Es kann auch zunächst ein normaler Insolvenzantrag gestellt werden, sofern der Antrag auf Eigenverwaltung noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgeholt wird.
Schließlich dürfen keine Umstände bekannt sein, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. Diese Voraussetzung kann durch die Zustimmung des Gläubigerausschusses dargelegt werden.
Schutz des Unternehmens
Ein in Insolvenz befindliches Unternehmen ist besonders geschützt. Die Insolvenzgläubiger erhalten nur eine Quote auf ihre bestehenden Forderungen. Das Unternehmen kann sich also alter Verbindlichkeiten entledigen.
Die Eigenverwaltung kann zusätzlich noch mit einem Antrag auf ein besonderes Schutzschirmverfahren verbunden werden. In diesem Fall können Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zeitweilig untersagt werden.
Voraussetzung hierfür ist, dass noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist. Das Schutzschirmverfahren ist daher nur in den Fällen drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung möglich und setzt eine Bescheinigung über die Sanierungsfähigkeit des betroffenen Unternehmens voraus.
Haftungsgefahren
Die Eigenverwaltung birgt besonders für das Management nicht unerhebliche Haftungsgefahren. So hat der Bundesgerichtshof den Geschäftsführer eines in Eigenverwaltung geführten Unternehmens haftungstechnisch einem Insolvenzverwalter gleichgestellt.
Diese führt dazu, dass der Geschäftsführer für jede schuldhafte Verletzungen aller nach der Insolvenzordnung für ihn geltenden Pflichten haftet. Er haftet außerdem auch, wenn bei Durchführung des Insolvenzverfahrens begründete Masseverbindlichkeiten nicht beglichen werden können.
Weitere Informationen zur Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren finden Sie auch unter: www.rosepartner.de/eigenverwaltung-insolvenz.html
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