Kann man dem Schuldner bei Fristversäumung mit einem Insolvenzantrag drohen?

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Drohung bewirkt eine zur Inkongruenz der Leistung führende Drucksituation und berechtigt Insolvenzverwalter zur Anfechtung der Zahlung

Ein Gläubiger droht dem Schuldner:
"Wenn Sie nicht bezahlen, werden wir nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist einen Insolvenzantrag stellen."
Der Schuldner zahlt daraufhin.
Kurze Zeit später gerät der Schuldner auf Grund anderer Verbindlichkeiten in die Insolvenz.
Der Insolvenzverwalter findet den Vorgang.
Er freut sich und ficht die Zahlung an.

Er begründet es damit, dass die Leistung inkongruent sei.

Eine (unüberlegte und nicht mit einem Fachanwalt für Insolvenzrecht abgesprochene)Drohung mit negativen Folgen.

Der Bundesgerichtshof hat im ersten Quartal 2013 einen solchen Fall entschieden und die Anfechtungsklage des Insolvenzverwalters als begründet erachtet:

    1. Die Androhung einer Zwangsvollstreckung, die bei Fristversäumung einen Insolvenzantrag ankündigt, bewirkt eine zur Inkongruenz der Leistung führende Drucksituation.
    2. Diese Drucksituation muss bis zur Zahlung fortwirken.

Ein Fachanwalt hätte von einer solchen Drohung abgeraten. Er kennt für eine derartige (falsche) Verfahrensweise noch eine (rechtmäßige) Klärungshilfe. Ein Fachanwalt kann auch durch Schulungen oder Textvorgaben das Forderungsmanagement einer Firma unter bestmöglicher Vermeidung von Anfechtungstatbeständen optimieren oder gleich das Forderungsinkasso übernehmen.

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