Keine Versagung der Restschuldbefreiung wegen Insolvenzstraftat, die für sich betrachtet im Bundeszentralregister gelöscht werden müsste

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Gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn der Schuldner wegen einer Straftat gemäß §§ 283 bis 283 c StGB rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemeint sind hiermit die Insolvenzstraftaten Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht und Gläubigerbegünstigung. Hierbei ist nach einer Entscheidung des BGH vom 18.12.2002, XI ZB 121/02, anerkannt, dass diese Straftat nicht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen muss, in dem Restschuldbefreiung beantragt wurde. Verurteilungen sind jedenfalls innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen.

Umstritten war aber, wie mit Eintragungen zu verfahren sind, die isoliert betrachtet gelöscht werden müssten, wegen anderweitiger Straftaten aber noch im Bundeszentralregister gespeichert sind. Hierzu hat der BGH am 18.02.2010, IX ZB 180/09 entschieden, dass diese nicht mehr zur Versagung der Restschuldbefreiung herangezogen werden können.

Elke Scheibeler
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In dem entschiedenen Fall war der Schuldner am 18.10.1999 wegen Verletzung der Buchführungspflicht verurteilt worden. Aus dieser Strafe und zwei weiteren Verurteilungen wurde am 01.08.2001 eine Gesamtstrafe von 95 Tagessätzen gebildet. Danach wurden mehrere weitere Geldstrafen verhängt, die aber keine Insolvenzstraftaten betrafen.

Im Jahr 2009 stellte der Schuldner Insolvenzantrag und beantragte die Verfahrenskostenstundung. Diese wurde gemäß § 4 a Abs. 1 S. 3 InsO abgelehnt, da das Gericht annahm, das ein Versagungsgrund gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorlag. Die Beschwerde des Schuldners blieb ohne Erfolg, erst die Rechtsbeschwerde zum BGH führte zur Aufhebung des ablehnenden Beschlusses und zur Rückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

Es kommt nach der Entscheidung des BGH nicht darauf an, ob die Insolvenzstraftat noch im Auszug des Bundeszentralregisters enthalten ist. Vielmehr sei auf die Einzelstrafe wegen der Insolvenzstraftat abzustellen. Ist diese allein gesehen tilgungsreif, könne sie dem Schuldner nicht mehr entgegengehalten werden. Anderenfalls könnten auch andere Delikte, die keine Insolvenzstraftat seien, mittelbar zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.

Die Straftat wegen Verletzung der Buchführungspflicht hätte ohne Gesamtstrafenbildung und den weiteren Straftaten 2004 gelöscht werden müssen. Die Restschuldbefreiung und auch die Stundung der Verfahrenskosten durften daher aufgrund dieser Straftat nicht versagt werden.

Dr. Elke Scheibeler
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