Krise ist Chance

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1. Millionen sind überschuldet und zahlungsunfähig

Durch die Wirtschaftskrise geraten immer mehr Private in Finanznot. Die Verbraucher- und Sozialverbände erwarten auf Grund der steigenden Arbeitslosigkeit auch einen Anstieg von insolventen Verbrauchern und prognostizieren eine neue Flut von Verbraucherinsolvenzverfahren. Nach Schätzungen sind 3-4 Millionen Haushalte zahlungsunfähig und können die fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen. Bisher registrierten die Insolvenzgerichte 24 106 Fälle (Stand Juni 2009).

2. Firmeninsolvenzen nehmen zu

Auf Grund des Konjunktureinbruchs ist die Zahl der Firmenpleiten nach Mitteilung des Statistischen Bundesamtes in Wiesbaden gestiegen. Im ersten Quartal 2009 um 10 % auf 7712 Firmeninsolvenzen. Nach Prognosen wird die Zahl weitersteigen.

3. Insolvenz bedeutet nicht Zerschlagung und Niedergang

Mit Einleitung des bisher größten Insolvenzverfahrens Deutschlands, des Handels- und Reisekonzerns Arcandor, ist gleichzeitig der Sanierungsexperte Horst Piepenburg in die Geschäftsleitung eingetreten. Mittels Insolvenzplan soll die Sanierung ermöglicht und dier Zerschlagung verhindert werden. 40.000 Arbeitsplätze sind in Gefahr. Horst Piepenburg hat im Insolvenzplanverfahren auch die insolvente Modekette Sinn-Leffers saniert. Wahrscheinlich ist jedoch, dass Teile des Unternehmens verkauft werden, z.B der Arcandor-Anteil am Reisekonzern Thomas Cook, der alleine schon auf 1,27 Milliarden Euro eingeschätzt wird. Die Gläubigerbanken haben jedoch diesen Anteil als Sicherheit verpfändet bekommen, haben daher bei der Verwertung Sonderrechte.

Die Arbeitnehmer erhalten über das Insolvenzausfallgeld bis zu 3 Monate die Löhne und Gehälter bezahlt. Der Insolvenzverwalter kümmert sich um die Vorfinanzierung des Insolvenzausfallgeldes, damit die Arbeitnehmer pünktlich über ihr Geld verfügen können.

Der Insolvenzverwalter hat die Möglichkeit sich mit Sonderkündigungsrechten ungünstiger Verträge zu entledigen.

4. Schuldenbereinigung für Private

Private haben die Möglichkeit der Restschuldbefreiung spätestens in 6 Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Vor der Einleitung eines Insolvenzverfahrens muss geprüft werden, welche Verfahrensart einschlägig ist:

Verbraucherinsolvenz- oder Regelinsolvenzverfahren. Die Folgen sind zwar gleich: die Restschuldbefreiung nach Ablauf von sechs Jahren, der Weg ist aber unterschiedlich.

Verbraucher ist wer nicht selbständig oder gewerblich tätig ist oder war. Das Regelinsolvenzverfahren ist anwendbar bei Kaufleuten, Selbständigen, Unternehmern. Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist jedoch auch auf ehemalige Selbständige und Unternehmer anwendbar, wenn sie keine Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen und weniger als 20 Gläubiger haben.

Was ist der Hauptunterschied der Verfahren?
Beim Verbraucherinsolvenzverfahren ist gesetzlich ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit allen Gläubigern vorgeschrieben.

Nur wenn dies scheitert und auch von einer Schuldnerberatungsstelle oder einem Rechtsanwalt bestätigt wird, kann der Insolvenzantrag gestellt werden.

Für den  Verbraucherinsolvenzantrag müssen auch amtliche Formulare verwendet werden, sonst ist der Antrag unzulässig.

Im Verbraucherinsolvenzverfahren hat der Verwalter eingeschränkte Kompetenzen, er heißt auch nicht Insolvenzverwalter sondern Treuhänder: er darf nicht belastetes Vermögen verwerten, er darf grundsätzlich nicht das Werkzeug der Insolvenzanfechtung einsetzen. 

Die Optimierung der Schuldenbereinigung läuft im Verbraucherinsolvenzverfahren jedoch schneller und einfacher als im Regelinsolvenzverfahren. Das Zauberinstrument, geregelt in der Insolvenzordnung, ist das gerichtliche Schuldenregulierungsverfahren. Mit diesem kann im günstigen Fall die Restschuldbefreiung durch die Mehrheit der Gläubiger herbeigeführt und widersprechende Gläubiger überstimmt werden.

Wir informieren Sie gerne über die verschiedenen Verfahrensarten und die Möglichkeiten und Optimierungen, die die Insolvenzordnung eröffnet.Das deutsche Insolvenzrecht ist modern und effektiv. Insolvenz bedeutet daher Chance.

5. Insolvenz als Risiko / wachsende Zahl von Anzeigen wegen Insolvenzstraftaten

Gegen den letzten Vorstand von Arcandor, Karl-Gerhard Eick, laufen strafrechtliche Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Essen wegen des Verdachtes der Insolvenzverschleppung. Im Geschäftsjahr 2007/2008 soll Arcandor 272 Millionen Euro Verlust gemacht haben. Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn der Vorstand bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nicht spätestens innerhalb von drei Wochen das Insolvenzverfahren eingeleitet hat. Bei der Überschuldung muss ausnahmsweise kein Insolvenzantrag innerhalb der Drei-Wochenfrist gestellt werden, wenn es eine positive Fortführungsprognose gibt. 

Die häufigste Insolvenzstraftat ist der Bankrott. Der Geschäftsführer oder Vorstand einer GmbH/ AG, der wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt wurde, darf für einige Jahre nicht mehr als Geschäftsführer oder Vorstand tätig sein. Eine weitere Sanktion erfolgt dadurch, dass einem verurteilten Geschäftführer/ Vorstand bei persönlicher Insolvenz, z.B durch hohe Regressansprüche,  die Restschuldbefreiung versagt werden kann.

In Krisensituationen ist daher die Beratung durch erfahrene Fachanwälte für Insolvenzrecht oder Wirtschaftsprüfer notwendig, um strafrechtliches Handeln zu vermeiden.  

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