Mit dem Insolvenzplan zur schnellen Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz

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So kommen Sie schnell und effizient durch Ihre Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz

Seit 2014 erlaubt die Insolvenzordnung auch Insolvenzplanverfahren im Rahmen einer Privatinsolvenz / Verbraucherinsolvenz.  Dieses Instrument wird seitdem jedoch eher selten genutzt, obwohl es sowohl für den Schuldner als auch für die Gläubiger erhebliche Vorteile mit sich bringt.

Derzeit beträgt die Dauer der Restschuldbefreiung fünf Jahre. Diese kann jedoch auf drei Jahre verkürzt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Befriedigung der Gläubiger von mindestens 35 % erreicht werden kann, was jedoch nur in den ganz wenigen Verfahren der Fall ist.

Daniel Meintz
seit 2020 bei
123recht.de
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Mit einem Insolvenzplan hingegen kann eine Restschuldbefreiung bereits in wenigen Monaten erreicht werden. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens wird anhand des nachfolgenden Beispielsfalls dargestellt:

Der Schuldner hat insgesamt 21 Gläubiger mit Gesamtforderungen von rund 42.000 EUR. Die monatlichen pfändbaren Einkünfte des Schuldners belaufen sich auf 40,29 EUR. Sonstiges Vermögen besteht lediglich aus einem unpfändbarem Pkw von geringem Wert und einer Risikolebensversicherung ohne Kapitalbildung. Die pfändbaren Beträge belaufen sich damit auf jährlich rd. 500 EUR, sodass nach 3 Jahren gerade mal 1.500 EUR an Insolvenzmasse zusammen kommen, da es ansonsten keine pfändbaren und damit verwertbaren Vermögensgegenstände gibt.

Eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach 3 Jahren ist für den Schuldner aussichtslos, da hierfür ein Betrag von mindestens 14.700 EUR zzgl. Verfahrenskosten  (Gerichtskosten, Vergütung Insolvenzverwalter) von rd. 2.500 EUR zusammen kommen müssten. Nach Erteilung der regulären Restschuldbefreiung nach 5 Jahren würde sich die Insolvenzmasse auf gerade einmal 2.500 EUR belaufen. Mit einer Quote können die Gläubiger hierbei nicht rechnen, da die generierte Insolvenzmasse gerade eben dazu ausreicht, um die Verfahrenskosten zu begleichen.

Als Lösung für eine vorzeitige Restschuldbefreiung kommt nun der Insolvenzplan ins Spiel. Ein Insolvenzplan darf die Gläubiger nicht schlechter stellen als sie ohne Insolvenzplan stünden. Vorliegend würden die Gläubiger keinerlei Quote erhalten, so dass ein Insolvenzplan im vorliegenden Beispielsfall stets zu einer Besserstellung der Gläubiger führen würde. In dem Beispielsfall müsste der Schuldner für die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens und einer hiermit verbundenen Restschuldbefreiung von wenigen Monaten einen Betrag von rund 5.000 EUR auftreiben. Diesen Betrag könnte sich der Schuldner z.B. bei Dritten (z.B. Verwandte oder Arbeitgeber) leihen und im Nachgang im Wege einer Ratenzahlung an den Dritten zurückzahlen. Von diesem Betrag würde dann den Gläubigern eine Quote zufließen, die sie ansonsten nicht erhalten würden, so dass die Gläubiger einem solchen Insolvenzplan in der Regel zustimmen. Weiterhin werden von dem Betrag auch die Verfahrenskosten und die Beratungskosten für die Erstellung des Insolvenzplans bezahlt.

Fazit:

An dem Beispielsfall zeigt sich, dass ein Insolvenzplan eine hervorragende Möglichkeit ist, um für den Schuldner eine Restschuldbefreiung in wenigen Monaten zu erreichen. Zudem werden die Gläubiger deutlich besser gestellt und stimmen solchen Plänen daher in der Regel immer zu.

Gerne berate ich Sie bei der Durchführung eines entsprechenden Insolvenzplanverfahrens.

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