Privatinsolvenz und Restschuldbefreiung: Die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf 3 Jahre wird kommen

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WEITERHIN OFT DER KÖNIGSWEG: DIE AUßERGERICHTLICHE SCHULDENBEREINIGUNG

Wie bereits berichtet, ist seit längerem geplant, das Verbraucherinsolvenzverfahren zu verschlanken und insbesondere die – gemessen an einigen anderen europäischen Staaten – lange Wohlverhaltensperiode von aktuell sechs auf drei Jahre zu verkürzen.

Auf dem achten Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin hat Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger jüngst ihre Pläne für die zweite Stufe der Insolvenzrechtsreform weiter konkretisiert. Sie kündigte noch einmal ausdrücklich die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode auf nur noch drei Jahre ausdrücklich an; wie bereits von mir berichtet, wird eine solche aber tatsächlich an zwei Voraussetzungen gekoppelt:

Oliver Gothe-Syren
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  1. Begleichung sämtlicher Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Treuhändervergütung)
  2. Erreichen einer Mindestquote von voraussichtlich 25%

Zur Begründung dieser “Zwei-Klassen-Wohlverhaltensperiode” meint die Justizministerin:

„Von Gläubigerseite wurde schon frühzeitig die Besorgnis geäußert, dass sich die Halbierung der Wohlverhaltensperiode dramatisch auf die Zahlungsmoral der Schuldner auswirken könnte. Diese Befürchtung nehme ich sehr ernst. Mir ist bewusst, dass insbesondere die Existenz kleiner und mittlerer Unternehmen von der pünktlichen und zuverlässigen Begleichung offener Forderungen abhängt. Wir dürfen auf keinen Fall einer Mentalität Vorschub leisten, die den eigenen Konsum „auf Pump“ finanziert. Die Verkürzung der Restschuldbefreiungsdauer ist deshalb nicht „zum Nulltarif“ zu haben. Eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren möchte ich daher von zwei Voraussetzungen abhängig machen: Zum Einen sind sämtliche Verfahrenskosten zu begleichen. Zum Anderen hat der Schuldner einen Beitrag zur Befriedigung der Gläubiger zu leisten; denken Sie zum Beispiel an eine Quote von etwa 25 %. Kann der Schuldner diese Voraussetzungen nicht erfüllen, bleibt es bei der bisherigen Restschuldbefreiungsdauer von sechs Jahren. Die Möglichkeit, die Restschuldbefreiung zu verkürzen, soll den Schuldnern einen Anreiz geben, durch erhebliche Anstrengungen einen schnellen Neustart zu bekommen. Von diesem Ansatz werden bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung auch die Gläubiger profitieren. Anreizstrukturen sind effektiver als Strafen. Und nichts dürfte den Schuldner mehr zu überobligatorischen Anstrengungen motivieren, als eine Verkürzung der Wohlverhaltensperiode. Diesem Aspekt trägt die Insolvenzordnung bislang nicht ausreichend Rechnung.“

Die gesamte Rede der BJM Sabine Leutheusser-Schnarrenberger auf dem Achten Deutschen Insolvenzrechtstag in Berlin ist hier  zu finden.

WEGEN DER GEPLANTEN KOPPLUNG DER VERKÜRZUNG DER RESTSCHULDBEFREIUNG AN EINE MINDESTQUOTE VON 25% GEHT DIE NEUREGELUNG IN VIELEN FÄLLEN INS LEERE

Angesichts der Tatsache, dass in den allermeisten Verbraucher-Insolvenzverfahren keine Quote erzielt werden kann, rechne ich – sollte es tatsächlich bei dieser Kopplung an die recht hohe Mindestquote bleiben – mit einer praktisch kaum relevanten Motivation. Es ist ja auch so, dass der Erledigungsvermerk nach Erlangung der Restschuldbefreiung in der Schufa erst nach weiteren drei Jahren gelöscht wird: macht selbst dann insgesamt immer noch sechs Jahre bis zu einem wirklichen wirtschaftlichen Neuanfang.

 Damit steht jetzt schon fest, dass es weiterhin eine bessere Wahl als ein Insolvenzverfahren mit auf drei Jahren verkürzte Wohlverhaltensperiode geben wird: Die außergerichtliche Schuldenregulierung mit nennenswerter Quote und unter Vermeidung der Kosten eines (auch für die Gläubiger) bürokratischen, langatmigen Insolvenzverfahrens.

Hier nun die gute Nachricht der Justizministerin auf dem heutigen Insolvenzrechtstag in Berlin:

Der (bei Verbraucherinsolvenzen vorgeschriebene) außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch soll zukünftig die Zustimmungsersetzung einzelner Ablehnungen von Gläubigern vorsehen.

DIE ZUSTIMMUNGSERSETZUNG ABLEHNENDER GLÄUBIGER BEI AUßERGERICHTLICHER SCHULDENREGULIERUNG

Die Zustimmungsersetzung bei der außergerichtlichen Regulierung wird zielführend sein, weil nach meiner Erfahrung gerade häufig Gläubiger mit geringeren Forderungen einer (im Unterschied zu den geringen Quoten eines ansonsten durchzuführenden Insolvenzverfahrens) Regulierung nicht zustimmen, weil davon ausgegangen wird, dass eine derartig geringe Summe jedenfalls beglichen werden kann und den Gläubigern naturgemäß der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung wurscht ist. Demgegenüber bringt eine solche Lösung (überwiegend über Teilzahlungen von Dritter Seite) auch für die Gläubiger Vorteile – häufig werden dann Quoten von 20-30% erzielt gegenüber einer Null-Quote im Insolvenzverfahren. Der Vorteil für die betroffenen Verschuldeten: Sie können ihr unternehmerisches Potential schnell wieder aktivieren (also das, was BMJ Sabine Leutheusser-Schnarrenberger erreichen will).
Wobei es so ist, dass auch im Insolvenzverfahren und hiernach in der sog. Wohlverhaltensperiode eine unternehmerischen Tätigkeit möglich ist – sie ist freilich mit einigen Risiken behaftet und unterliegt im eigentlichen Insolvenzverfahren der absoluten Kontrolle der Figur Insolvenzverwalter, der in vielen Fällen nach seinen Vergütungsinteressen agiert.

INKRAFTTRETEN DER VERKÜRZUNG AUF 3 JAHRE VORAUSSICHTLICH ENDE 2011 ODER 2012

Da bisher lediglich ein erster Regierungsentwurf vorliegt und bald die Sommerpause ansteht, rechne ich nicht damit, dass vor Ende des Jahres 2011 oder im Jahr 2012 der Bundestag die Verkürzung absegnen wird; über die aktuellen Entwicklungen wird auf www.insolvenz-news.de berichtet.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

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