Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

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Die Anhäufung neuer Schulden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens war Grundlage einer Entscheidung des VG Darmstadt.

Mit Beschluss vom 1. 3. 2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet, unter anderem wegen rückständiger Steuerforderungen. Der Insolvenzverwalter erklärte unter Bezugnahme auf §  35   II  InsO gegenüber dem Antragsteller, dass das Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht zur Insolvenzmasse gehört und Ansprüche aus dieser Tätigkeit nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Das Regierungspräsidium untersagte am 23. 11. 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit die Ausübung des Gewerbes Friseur und jede weitere unter §  35  II GewO fallende selbstständige Tätigkeit wegen für den Zeitraum vom 1. 3. 2010 bis zum 30. 9. 2010 angefallener Beitragsrückstände in Höhe von 10 756,82 Euro und Steuerrückständen in Höhe von insgesamt 3564,10 Euro. In dem daraufhin vom Schuldner angestrengten Eilverfahren stellte das VG Darmstadt fest, dass die Gewerbeuntersagung rechtmäßig sei.

Teilweise wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass § 12 GewO dazu führt, dass auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu angehäufte Schulden nicht zu einer Gewerbeuntersagung führen dürfen. Das VG Darmstadt vertritt dazu eine andere Position. Solange keine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, gilt daher die Empfehlung, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine neue Verbindlichkeiten angehäuft werden sollten, weil diese zu einer Gewerbeuntersagung und damit zum Verlust der wirtschaftlichen Existenz auf Dauer führen können.

Fundstelle:

VG Darmstadt

Beschluss vom 07.02.2011

AZ 7 L 1768/10