Reform: die Vorsatzanfechtung aus § 133 InsO wird eingeschränkt

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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung vorgelegt

Reform: die Vorsatzanfechtung aus § 133 InsO wird eingeschränkt

Die Vorsatzanfechtung aus § 133 InsO wird von Insolvenzverwaltern teilweise uferlos angewendet: Die unscharfe gesetzliche Formulierung der Voraussetzungen und die teils recht großzügige verwalterfreundliche Auslegung haben dazu beigetragen, dass Unternehmen, Lieferanten im Geschäftsverkehr mit später insolventen Firmen großen Anfechtungsrisiken ausgesetzt sind.

Die Voraussetzung der Vorsatzanfechtung § 133 InsO: bisher großer Spielraum

Aus meiner eigenen Prozesserfahrung – früher auf Seiten der Insolvenzverwaltung, seit einigen Jahren auf Seiten betroffener Unternehmer – weiß ich, dass die Insolvenzverwalter wegen der Möglichkeit, zusätzlich zur Verwaltervergütung noch Prozessgebühren abzurechnen, prozessfreudig sind. Gerichte tendieren dazu, erst einmal dem Insolvenzverwalter (der schließlich auch von einem Gericht, von Amtsgerichten eingesetzt wird) "zugeneigt" zu sein. Inzwischen hat sich aber auch bei vielen Richtern herumgesprochen, dass oft über das Ziel (der Kompensation einer vor Insolvenz erfolgten Gläubigerbenachteiligung) hinausgeschossen wird.

Oliver Gothe-Syren
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Bereits jetzt klare Vorgaben vom BGH: Insolvenzverwalter muss Vorsatz, Gläubiger zu benachteiligen, nachweisen

Der Insolvenzverwalter ist und bleibt darlegungs- und beweisbelastet für einen Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung und Kenntnis auf Seiten des Anfechtungsgegner; hier gibt es nach meiner Erfahrung gute Verteidigungsaussichten, wenn man sich eingehend mit den Hintergründen und der rechtlichen Argumentation auseinandersetzt. Das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH) hat gerade jüngst grundlegend den unterinstanzlichen Gerichten vorgegeben, nicht einseitig die Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu unterstellen, sondern eine Gesamtwürdigung vorzunehmen – der Insolvenzverwalter hat den Nachweis zu führen.

Die geplante Gesetzesänderung: wichtig für alle von einer Anfechtung betroffenen

Nun hat das Justizministerium (BMJV) einen einen Referentenentwurf zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung vorgelegt und damit die Rechtssicherheit für die von den vielzähligen Anfechtungen betroffenen Unternehmen erhöhen: Es soll endlich den verbreiteten, praktischen und gerade nicht gläubigerbenachteiligenden Stundungen und Ratenzahlungsvereinbarungen Rechnung getragen werden.

Der Gesetzgeber will für die Vorsatzanfechtung aus § 133 InsO nun klarstellen, dass eine verkehrsübliche Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) für sich genommen im Insolvenzfall ebensowenig eine Insolvenz-Anfechtung rechtfertigen kann wie die Unterstützung ernsthafter Sanierungsbemühungen durch einen Geschäfts-/Vertragspartner.

Aus meiner Sicht wirklich nur eine Klarstellung – in den von mir geführten Anfechtungsprozessen gründe ich mich bereits jetzt (vor gesetzlicher Klarstellung) auf die einschränkende Rechtsprechung des BGH.

Dennoch ist gerade für Gerichte, die bisher noch nicht mit dem Sonderthema Insolvenzanfechtung zu tun hatten (davon gibt es nach meiner Erfahrung viele), eine gesetzliche Klarstellung sinnvoll.

Weitere Verbesserungen für Anfechtungsgegner

Es finden sich weitere Einschränkungen der Insolvenzanfechtung – etwa in den Bereichen Bargeschäfts-Ausnahme, Zwangsvollstreckung und Verzinsung.

Unternehmer, Unternehmen und Personen, die von einer Insolvenzanfechtung betroffen sind, können sich zur Klärung der Sach- und Rechtslage und Vertretung in Anfechtungsprozessen gerne mit mir in Verbindung setzen. Ich erläutere dann auch die Aussichten im Prozess und die für Anfechtungsgegner positiven Änderungen im Insolvenzrecht/Anfechtungsrecht.

Ich rate allen von einer Insolvenzanfechtung Betroffenen, sich gründlich zu informieren und beraten zu lassen. Gerne biete ich hierzu – inzwischen auch bundesweit telefonisch oder per Skype – Beratungen an.

Für unverbindliche Informationsanfragen können sich betroffene Schuldner oder Gläubiger gerne per Kontaktformular an mich wenden.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

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