Restschuldbefreiung und ihre Versagung

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Wege aus der Schuldenfalle

Drohende Zahlungsunfähigkeit

In einer finanziell ausweglosen Situation bietet die Insolvenzordnung die Möglichkeit, sich über die Restschuldbefreiung aus der Schuldenfalle zu befreien. Restschuldbefreiung kann grundsätzlich jeder erlangen. Unternehmen, die keine Einzelunternehmen sind, jedoch nur durch Verhandlungen mit den Gläubigern im Rahmen von Sanierungsbemühungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens, ggf. geschützt über einen Zeitraum von maximal drei Monaten durch den sog. Schutzschirm, oder innerhalb eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzplanverfahren).

Restschuldbefreiung

Restschuldbefreiung erlangen können also grundsätzlich alle durch Verhandlungen mit ihren Gläubigern. Für das Verbraucherinsolvenzverfahren sind solche Verhandlungen gesetzlich vorgeschrieben (außergerichtlicher Einigungsversuch). Sonst ist ein Insolvenzantrag unzulässig und es kann nicht zur Restschuldbefreiung durch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts kommen.

Wolfgang N. Sokoll
Rechtsanwalt
Hardenbergstraße 12
10623 Berlin
Tel: 030 120857200
Web: http://www.mediation-recht.net
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Richtige Verfahrensart

Welche Verfahrensart, Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren, in Frage kommt, entscheidet sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Situation des Schuldners. Für alle Selbständigen ist das Regelinsolvenzverfahren gesetzlich vorgeschrieben. Das Regelinsolvenzverfahren ist auch dann durchzuführen, wenn der Schuldner einmal selbständig war und er ehemaligen Mitarbeitern oder den Sozialversicherungsträgern, dem Finanzamt, den Berufsgenossenschaften etc. aus der Beschäftigung der Mitarbeiter noch etwas schuldet. Für ehemals Selbständige ist ansonsten das Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen, wenn die Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Nach der gesetzlichen Regelung sind sie es jedenfalls dann nicht, wenn es mehr als 19 Gläubiger gibt.

Außergerichtlicher Einigungsversuch

Häufig ist der für den Verbraucherinsolvenzantrag vorgeschriebene außergerichtliche Einigungsversuch von vorn herein aussichtslos, weil schon das vorhandene Einkommen und Vermögen nicht ansatzweise für ein interessantes Angebot an die Gläubiger zur Reduzierung der Schulden und Restschuldbefreiung reicht. Sowohl Schuldner als auch Gläubiger wünschen sich in solchen Fällen, auf den unter Umständen auch noch zeit- und kostenintensiven Einigungsversuch verzichten zu können. Dem soll durch eine Änderung der Insolvenzordnung Rechnung getragen werden. Bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Einigungsversuchs soll darauf verzichtet werden können. Ein Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums ist derzeit in der Diskussion und könnte Anfang 2013 Gesetz werden.

Unbefriedigend ist derzeit auch, dass jeder noch so „kleine“ Gläubiger das Zustandekommen eines interessengerechten Schuldenbereinigungsplans torpedieren kann. Dem soll durch die Neuregelung dadurch begegnet werden, dass die Zustimmung einzelner ablehnender Gläubiger durch das Insolvenzgericht ersetzt werden kann.

Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren

Mit dem Verbraucherinsolvenzantrag muss der Schuldner seinen Gläubigern noch einmal einen Vorschlag zur Tilgung der Schulden unterbreiten (gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan). Gegenüber dem außergerichtlichen Einigungsversuch gibt es jedoch zwei wesentliche Besonderheiten, welche trotz des Scheiterns der außergerichtlichen Bemühungen zu einer Einigung mit den Gläubigern führen können. Zum einen gilt die Zustimmung von Gläubigern als erteilt, wenn sie sich nicht innerhalb eines Monats zu dem Plan geäußert haben. Zum anderen kann das Insolvenzgericht die Zustimmung einzelner ablehnender Gläubiger ersetzen, wenn mehr als die Hälfe der Gläubiger dem Plan zugestimmt haben und diese auch mehr als die Hälfte der Forderungen besitzen. Die geplante Gesetzesänderung sieht eine ersatzlose Streichung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens vor.

Dauer bis zur gerichtlichen Restschuldbefreiung

Die Dauer bis zur Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht beträgt derzeit sechs Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Wohlverhaltensperiode). Hinzu kommt bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren die Zeit, die für den außergerichtlichen Einigungsversuch aufgewendete werden muss. Dieser Zeitraum wird insbesondere von den Schuldnern, aber zunehmend auch von Gläubigern und gemessen an den Regelungen in anderen europäischen Ländern als zu lang erachtet. Allerdings dauert das Insolvenzverfahren, in welchem das vorhandene verwertbare Vermögen des Schuldners und auch neu hinzugekommenes für die Tilgung der Verfahrenskosten und der Schulden eingesetzt wird, keine sechs Jahre, sondern je nach Verfahrensart und Aufwand durchschnittlich ein bis drei Jahre. Der wesentliche Unterschied zwischen dem eigentlichen Insolvenzverfahren und der Restlaufzeit bis zur Restschuldbefreiung ist, dass der Schuldner in der Restlaufzeit zwar weiter den pfändbaren Betrag seines Einkommens und die Hälfte eines Erbes zur Tilgung seiner Verbindlichkeiten einsetzten muss, er aber sonst neues Vermögen erwerben kann und behalten darf.

Der Gesetzentwurf sieht eine Verkürzung der Zeit bis zur Restschuldbefreiung von sechs auf fünf Jahre vor, wenn in diese Zeit wenigstens die Verfahrenskosten beglichen werden können. Eine Verkürzung auf drei Jahre soll möglich sein, wenn zusätzlich 25 % der Schulden abgebaut werden können.

Redlichkeit des Schuldners

Nur der redliche Schuldner kann die Restschuldbefreiung durch das Insolvenzgericht erlangen. Die Insolvenzordnung enthält zahlreiche Tatbestände, bei deren Vorliegen die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers zu versagen ist (z.B. Verurteilung wegen Insolvenzstraftaten, Kredit- und Sozialbetrug, Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung in den letzten zehn Jahren, Vermögensverschwendung, falsche oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag, Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren, selbst verschuldete Arbeitslosigkeit, Verstoß gegen die Verpflichtung, sich um zumutbare Arbeit zu bemühen). Bestimmte Forderungen sind zudem grundsätzlich von der Restschuldbefreiung ausgenommen (z.B. Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen strafbaren Handlungen wie Eingehungsbetrug und Körperverletzungen, Geldstrafen und Geldbußen, zinslose Darlehen, die dem Schuldner für die Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden). Der Gesetzesentwurf sieht weitere Versagungsgründe und für bestimmte Versagungsgründe die Versagung der Restschuldbefreiung durch das Gericht ohne einen entsprechenden Antrag eines Gläubigers vor.

Kosten des Verfahrens

Für das Verbraucherinslovenzverfahren entstehen Kosten von in der Regel deutlich unter 2.000,00 €. Der in der Restlaufzeit bis zur Restschuldbefreiung vom Insolvenzgericht eingesetzte Treuhänder erhält eine Mindestvergütung von 100,00 € zzgl. Mehrwertsteuer pro Jahr. Können die Verfahrenskosten nicht aufgebracht werden, dann wird auf Antrag die Begleichung der Kosten längstens bis zur Restschuldbefreiung gestundet. Können auch danach die Kosten nicht oder nur teilweise begleichen werden, dann können diese oder der noch offene Betrag längstens noch vier Jahre geltend gemacht werden. Verfahrenskostenstundung bewilligt bekommen nur diejenigen, welche auch in den Genuss der gerichtlichen Restschuldbefreiung kommen können, also die sog. natürlichen Personen, und diese auch, wenn sie als Einzelunternehmer selbständig sind. Zahlungen des Schuldners und der Erlös aus der Verwertung seines Vermögens werden immer zuerst zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.

Restschuldbefreiung erlangt werden kann also grundsätzlich durch Verhandlungen mit den Gläubigern, oder im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzantragsverfahrens durch einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, oder für Unternehmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens durch einen Insolvenzplan, sowie für Verbraucher und Einzelunternehmer durch eine gerichtliche Entscheidung nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode von derzeit noch sechs Jahren ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Gerne beraten wir Sie als Gläubiger wie auch als Schuldner, unterstützen Sie bei Ihren Verhandlungen und begleiten Sie durch das Insolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung oder deren Versagung.

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