Schutz vor einer Insolvenz des Geschäftspartners

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Schutz vor einer Insolvenz des Geschäftspartners

In der Insolvenz eines Geschäftspartners lassen sich Forderungen oder andere Rechte nur noch schwer durchsetzen – niedrige Quoten und geringe Transparenz prägen immer noch die meisten Insolvenzverfahren. Es gibt jedoch Instrumente, um sich vor erheblichen Einbußen zu schützen.

Angesichts der aktuellen Vielzahl der Unternehmenskrisen und -insolvenzen muss bereits in der frühen Phase der Vertragsverhandlungen die Schaffung insolvenzfester Sicherheiten beachtet werden. Im Falle einer beim Vertragspartner eingetretenen Insolvenz gilt es, die Ansprüche bestmöglich durchzusetzen und ggf. Ansprüche (Insolvenzanfechtung) des Verwalters abzuwehren.

Oliver Gothe-Syren
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Die privilegierten Gläubiger

Da in den meisten Insolvenzverfahren läppische Quoten im niedrigen einstelligen Prozentbereich erzielt werden, ist es das vitale Interesse der Gläubiger, als privilegierte Gläubiger im Insolvenzverfahren beteiligt zu sein. Aussonderungsgläubiger sind beispielsweise diejenigen Lieferanten, die Waren unter Eigentumsvorbehalt liefern. Sie haben die stärkste Stellung im Insolvenzverfahren und können – entsprechend der Begrifflichkeit – die Gegenstände aus der Insolvenzmasse aussondern, d. h. die Herausgabe beanspruchen.

Weiterhin privilegiert sind die sog. Absonderungsgläubiger: Ihnen steht der Erlös zu, den ein Insolvenzverwalter bei Veräußerung eines Vermögensgegenstandes erzielt – abzüglich eines sog. Kostenbeitrags von bis zu 9 %. Ein typisches Absonderungsrecht ist die Sicherungsabtretung oder Sicherungsübereignung. Auf die Einräumung einer solchen Sicherheit sollte man bei ersten Anzeichen einer Krise bestehen – wird ein solches Sicherungsrecht zu spät eingefordert und vereinbart besteht ein hohes Anfechtungsrisiko, weil der Insolvenzverwalter nach eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder in Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit eingeräumter Sicherungsrechte anfechten kann.

Einfluss im Insolvenzverfahren

Die Insolvenzgläubiger haben neben dem Minimalrecht, die Forderungen zur Tabelle anzumelden folgende Rechte:

  • Recht auf Teilnahme an der Gläubigerversammlung (Berichtstermin);
  • Recht auf Teilnahme am Prüfungstermin;
  • Recht auf Akteneinsicht beim Insolvenzgericht;
  • Recht, sich in der Gläubigerversammlung zum Gläubigerausschussmitglied wählen zu lassen.

Ein entscheidender Punkt ist, dass zwar in der Theorie vom Gesetzgeber der Grundsatz der Gläubigerautonomie in die Insolvenzordnung (InsO) eingeführt wurde. In der Praxis jedoch werden die Beteiligungsrechte seitens der Gläubiger zu wenig genutzt. Aus Sicht des Verwalters – eine Vielzahl lässt sich ungern in die Karten schauen – ein optimaler Zustand. Um aus dem Fahrwasser eines bürokratisch ablaufenden Verfahrens nach Gutdünken des Verwalters herauszukommen und ein optimales Ergebnis für den Gläubiger zu erzielen, ist eine Teilnahme in der Gläubigerversammlung unabdingbar. Der Termin wird im Beschluss des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt.

Jüngst hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sogar dann Insolvenzgläubiger berechtigt sind, einen Antrag auf Einberufung einer Gläubigerversammlung zu stellen, wenn ihre angemeldeten Forderungen noch nicht geprüft oder vom Insolvenzverwalter oder einem Gläubiger bestritten worden sind.

Vor der Gläubigerversammlung lohnt sich ein Blick in das Gutachten des (späteren) Verwalters: Das Gutachten liegt bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor und gewährt einen wichtigen Einblick in die Karten des Verwalters. Das Gutachten und die Erlangung von weiteren Informationen im Insolvenzverfahren (Monitoring) schafft damit eine wichtige Voraussetzung für die notwendigen Schritte des Gläubigers zur Durchsetzung der Rechte/Ansprüche im laufenden Insolvenzverfahren: Von der Durchsetzung von Aussonderung- und Absonderungsansprüchen bis hin zur Abwahl eines Insolvenzverwalters.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
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