Unternehmer in der Krise

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Insolvenzplan, Sanierungsplan, Insolvenz, Sanierung, Fortführung
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Insolvenzplan als Chance zur Krisenbewältigung und zum Neustart

Ziele des Insolvenzverfahrens  

Das Insolvenzverfahren hat den Zweck, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird

oder

in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird.

Der redliche Schuldner hat die Chance, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Erhalt des Unternehmens

Der Unternehmenserhalt tritt ausdrücklich gleichberechtigt neben den Gesetzeszweck der Vermögensabwicklung.

contra: Übertragende Sanierung

Bei der in der Vergangenheit vorrangig gelebten übertragenden Sanierung gibt es keine Sanierung / Überleben für das Unternehmen.

Die übertragende Sanierung knüpft an die Möglichkeit der Trennung des Betriebs vom Rechtsträger an.

Der Altrechtsträger verkauft an eine neue Gesellschaft (überträgt) alle nötigen Vermögensgegenstände.

Das bisherige Unternehmen wird gerade nicht saniert

Der Sache nach ist das aber eine Abwicklung durch Gesamtvollstreckung.

Fortführung in der Insolvenz

Die bisherigen Unternehmen werden in der Insolvenz häufig längere Zeit vom Verwalter fortgeführt.

Mit einem Insolvenzplan besteht die Chance, das Unternehmen zu erhalten.
Mit dem Plan kann auch übertragen oder liquidiert werden.

Was ist ein Insolvenzplan?

Der Insolvenzplan ist ein Vorschlag, abweichend von der Regelverwertung (Zerschlagung, übertragende Sanierung) eine andere, vorteilhaftere und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu finden. Aber, kein Zwang zur Sanierung. Alles ist möglich.

Der Grundaufbau

Der Planersteller (Verwalter oder Schuldner) stellt die Verhältnisse in einem darstellenden Teil dar und unterbreitet einen Vorschlag, der sich im gestaltenden Teil findet:

z.B. Alle Gläubiger erhalten 15 % auf ihre Forderungen

oder den Sicherungsgläubigern werden 75 %, den Insolvenzgläubigern 25 % zur Abgeltung ihrer Forderungen und der Absonderungsrechte, geboten (z.B. zahlbar in 3 Jahren).

Es dürfen unterschiedliche Gruppen gebildet werden:

Absonderungsberechtigte

"normale Gläubiger"

nachrangige Gläubiger

innerhalb der Gruppen ist noch mal eine Gruppierung nach wirtschaftlichen Interessen möglich

Rechte und Forderungen Nichtgläubiger

Für den Gläubiger bedeutet dies eine Doppel- oder Mehrfacheinordnung

Die Bank kann in zwei verschiedenen Gruppen sein

1.) mit einem Ausfall

2.) als Absonderungsberechtigter

Beispielfall zu Absonderungsrechten

Gläubiger hat Forderung von 100.000,00 EUR und eine eingetragene Grundschuld über diesen Betrag.

Ist das Sicherungsgut weniger wert: in jedem Fall Teilnahme mit der Ausfallforderung in der Gruppe der Insolvenzgläubiger, bzw. zusätzlich in der Gruppe der Absonderungsberechtigten.

Teilnahme in zwei Gruppen.

Der Tag der Abstimmung

In jeder Gruppe wird gesondert abgestimmt, nicht alle Gläubiger über alle Gruppen hinweg.

Mehrheitserfordernisse in jeder Gruppe sind:

- Kopfmehrheit (mehr als 50 %)
- Summenmehrheit (mehr als 50 %)

Entscheidend ist die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger.

Das Ergebnis

Mehr als die Hälfte der Gruppen, aber nicht alle stimmen zu:

dies ist ausreichend für die Fiktion der Zustimmung gemäß § 245 InsO.

Das heißt: wenn die Mehrheit der Gruppen zustimmt, kommt der Plan zustande.

Es wird die Ablehnung als Zustimmung gewertet, wenn die ablehnenden Gruppen mindestens so stehen, wie sie auch bei einem Regelabwicklungswert stünden und eine angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Wert der Planregelung gegeben ist.

Gleichbehandlung aller Gläubiger?

Die Gruppen können –interessengerecht- unterschiedliche Beträge durch den Plan erhalten.

Nur innerhalb der Gruppe gibt es gleiche Leistungen.

Das Obstruktionsverbot gewährleistet u.a. dass keine negativ votierende Gruppe schlechter steht, als eine rechtlich gleichrangige Gruppe.
Für den einzelnen Gläubiger gibt es einen vergleichbaren Minderheitenschutz.

Zeitoptimierung

Der Insolvenzplan kann zum Eröffnungsantrag bzw. zur Verfahrenseröffnung vorliegen:

- der vorbereitete Insolvenzplan in Kombination mit dem Antragsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit als Strategie.

- das Insolvenzgericht kann die Ladung zum Erörterungs- und Abstimmungstermin unter Einhaltung einer Mindestfrist von sechs Tagen bekannt machen.

- es ist keine Mindest-Niederlegungsfrist bei Gericht vorgegeben. Die Niederlegung soll nicht über einen Monat hinaus terminiert werden.

Nach Annahme des Insolvenzplans im Abstimmungstermin sind die Verfahrensbeteiligten gehalten, auf die beschleunigte rechtskräftige Planbestätigung und Schlussabwicklung des Insolvenzverfahrens hinzuwirken.

Gläubiger im Planverfahren

Einflussnahme auf die Plangestaltung

- Planinitiativrecht durch Beauftragung des Verwalters

- Sonstige Gläubigerrechte

-          Beratende Mitwirkung

-          Information und Stellungnahme

-          Einsichtnahme

-          Erörterung und Abstimmung

-          Planänderung

-          Rechtsbehelf (sofortige Beschwerde)

- Gruppeninteressen

Vor dem Planverfahren: Klärung der Strategie

Was will ich ?
Was ist möglich ?
Ausfallrisiken  
künftige Geschäftserwartungen
Haftungsrisiken
öffentlicher Druck
Was ist das pfändbare Einkommen und Vermögen
Was kann von dritter Seite zur Besserstellung der Gläubiger erbracht werden?

Entscheidungsalternativen der Beteiligten

Liquidation
Sanierungsversuch
Insolvenzplan 
Normalverfahren

Vorteile und Nachteile und Auswirkungen

Planinhalt immer Befriedigung aus den Erträgen?  

Die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens können in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes geregelt werden.

Dabei bestehen unterschiedliche Eingriffsmöglichkeiten

und verschiedentliche Wirkungen

insbesondere zum Erhalt des Unternehmens

-  der betriebswirtschaftlichen Einheit = Geschäftsbetrieb = übertragende Sanierung

- eingebettet im Rechtsträger, der erhalten und dem Geschäftsbetrieb zugeordnet bleibt

= Eigensanierung.

Planeignung

- Verlust der Lizenzrechten oder Zulassungen oder nur Rufschädigung oder Wiederherstellung des Rufs und der Bonität

- Die fehlgeschlagene Investition, die nicht aus den laufenden Erträgen amortisiert werden kann.

- Die zu groß geratene Wohn- und Gewerbeimmobilie

- Die durch die Insolvenz entstandene Einsicht bei den Gläubigern, dass nur der Verzicht noch etwas erhält.

  Insolvenzplan mit Eigenverwaltung  

  • Typische Konstellation bei Eigenverwaltung weil regelmäßig im Insolvenzplan die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und Befriedigung der Gläubiger aus den Erträgen vorgesehen wird.
  • Optimale Nutzung der schuldnerischen Sachkenntnis
  • Kein Verwalter als "Unternehmer"
  • Sachverwalter soll überwachen

Wer finanziert den Insolvenzplan ?

1. Vor einem Insolvenzverfahren

Unternehmen und Gesellschafter, soweit es noch finanziellen Spielraum gibt

Meistens fehlt es an der Kenntnis und Phantasie, was man damit erreichen könnte, sowie der strategische Weitblick

Schreckbild der Insolvenz, die es zu vermeiden gilt

(Leichen im Keller?, Verlust der Position)

=verdrängen das rationale Kalkül, was geeigneter sein könnte.

Banken haben in einigen Fällen den prepackaged plan initiiert und über Kredit für den Schuldner indirekt auch finanziert.

Viele unserer erfolgreichen Pläne werden meist von dritter Seite mit einer Einmalzahlung finanziert. Dritte sind meist Verwandte oder gute Bekannte.


2. Nach Eröffnung des Verfahrens

Die Möglichkeit der Beauftragung des Insolvenzverwalters durch die Gesellschafterversammlung wird bislang kaum wahrgenommen.

Finanzkreditgläubiger / maßgebliche Gläubiger, gebündelt im Gläubigerausschuss, sind Initiatoren (korrespondiert mit den außergerichtlichen Planinitiativen).

Schlussbemerkung

Der Plan ist nicht nur ein Instrument zur Sanierung von Unternehmen, sondern auch ein Instrument zur Sanierung des Unternehmers, der meist persönlich haftet aus Bürgschaften oder anderen Verpflichtungen.

Das Planverfahren ist kein Massenverfahren. Nicht jeder Plan passt und glückt.

Es kommt viel auf den Planverfasser an und die Chemie zwischen Planersteller und Unternehmer. Ferner muss sich immer einer/eine finden, der/die die Planerstellung und Durchführung finanziert.

Der Insolvenzplan ist Chance