Verkürzung Insolvenz: schuldenfrei in drei Jahren

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, 3, Jahre, Insolvenz, Restschuldbefreiung, Verkürzung
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
13

Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie zur Verkürzung der Insolvenzverfahren bzw. Zeit bis zur Restschuldbefreiung (Privatinsolvenzen/Verbraucherinsolvenzen) auf drei Jahre

Nachdem viele Jahre die Lobbyarbeit von Inkasso- und Bankenverbänden sowie Insolvenzverwaltern eine Verkürzung der 6 Jahre verhindert hatte, ist über die EU das 3-Jahres-Insolvenzverfahren für Privatinsolvenzen erfreulicherweise doch noch durchgesetzt worden.

Restschuldbefreiung in drei Jahren – schrittweise

Hierzu liegt jetzt ein Gesetzentwurf vor, mit folgenden maßgeblichen Inhalten:

Oliver Gothe-Syren
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Eulenstraße 26
22765 Hamburg
Tel: 040-348 378 88
Web: https://insolvenz-news.de/insolvenzanwalt-insolvenzverwalter-hamburg/
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Medienrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht
  • Die Dauer bis zur Restschuldbefreiung wird von 6 auf 3 Jahre reduziert; ohne Bedingung wie Deckung der Verfahrenskosten oder Erfüllung von Mindestquote.
  • Die Dauer bis zur Erlangung der Restschuldbefreiung wird (schon rückwirkend für Insolvenzverfahren mit Antragstellung ab 17. Dezember 2019) schrittweise auf drei Jahre verkürzt. In Insolvenzverfahren, die ab 17. Juli 2022 beantragt werden, gilt dann die dreijährige Verfahrensdauer.

Es steht noch nicht fest, wann das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen sein wird. Klar ist: Die Verkürzung wird für alle Insolvenzverfahren ab 17.12.2019 (Verkürzung auf 5 Jahre und 7 Monate) sukzessive auf 3 Jahre umgesetzt.

Chancen für Gläubigervergleich ohne Insolvenz steigen

Dank der Verkürzung der Insolvenzerfahren werden die Aussichten, mit den Gläubigern einen Schuldenbereinigungsplan abschließen zu können, weiter steigen.

Nach meiner Erfahrung sind Gläubiger wegen der geringen Quoten in Privatinsolvenzen und Verbraucherinsolvenzen bereits jetzt schon oft bereit, ein schnelleres und aussichtreicheres Vergleichsverfahren zu akzeptieren. Wenn die Aussichten wegen der Verkürzung auf (schrittweise) drei Jahre sich weiter verringern (kürzere Laufzeit der Einziehung pfändbarer Einkommensanteile), wird sich die Chance auf den Abschluss von Schuldenbereinigungsplänen, also einer außergerichtlichen Regulierung ohne Insolvenz, noch erhöhen.

Mein Rat zum Vorgehen bei Privatinsolvenzen ab 2020:

  1. Schuldenbereinigungsplan anbieten, der Gläubiger und Schuldner im Hinblick auf die Verkürzung auf 3 Jahre besser stellt und erst, wenn dieser scheitert:

  2. unter zwischenzeitlich reduzierter Verfahrensdauer notfalls über das Insolvenzverfahren die gesetzliche Restschuldbefreiung erlangen.

Bei einem solch zweistufigen Vorgehen wird die Zeit der schrittweisen Verkürzung bis zur Restschuldbefreiung sinnvoll ausgenutzt; bei sog. Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein außergerichtlicher Einigungsversuch sowieso vorgeschrieben.

Wenden Sie sich gerne für weitere Informationen für die Insolvenzvermeidung, Schuldenbereinigungspläne und verkürzte Insolvenz bei mir.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

www.insolvenz-news.de

Kontaktanfragen:
https://insolvenz-news.de/kontakt/

Tel.: 040-348 378-88

Das könnte Sie auch interessieren
Insolvenzrecht Gläubigervergleich bei überschuldeter Immobilie – Wie verhindere ich die Zwangsversteigerung einer Immobilie?
Insolvenzrecht Insolvenz und Selbständigkeit