Verkürzung Privatinsolvenz & Verbraucherinsolvenz auf 3 Jahre auf der Zielgerade

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Verkürzung, Privatinsolvenz, Restschuldbefreiung, Wohlverhaltensperiode
4,5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
20

Geplantes Inkrafttreten der Verkürzung: 1. Juli 2014

Wie fortlaufend hier berichtet, ist die Verkürzung der Privatinsolvenzverfahren und Verbraucherinsolvenzverfahren auf drei Jahre geplant. Vor dem Bundestag und auch intern wurde diskutiert, ob für die Verkürzung auf 3 Jahre an die Bedingung der Erfüllung einer Mindestquote von zunächst geplanten 25% geknüpft wird. Der Entwurf ist jetzt vor dem Rechtsausschuss beraten und es sind Änderungen entschieden worden:

Bedingung für die Verkürzung auf 3 Jahre nun 35% Quote

Der Rechtsausschuss hat in seiner gestrigen Sitzung entschieden, die zu erfüllende Mindestquote (statt geplanter 25%) auf 35% anzuheben; hiergegen wird geltend gemacht, dass dies praxisfern ist, da in der überwiegenden Zahl der Verbraucherinsolvenzen nicht einmal die Kosten des Verfahrens bezahlt werden können, sondern fast immer gestundet werden.

Oliver Gothe-Syren
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Eulenstraße 26
22765 Hamburg
Tel: 040-348 378 88
Web: https://insolvenz-news.de/insolvenzanwalt-insolvenzverwalter-hamburg/
E-Mail:
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Medienrecht, Verwaltungsrecht, Wirtschaftsrecht

Bei Verbraucherinsolvenz weiterhin außergerichtlicher Einigungsversuch vorgeschrieben

Der Rechtsausschuss hat weiterhin dem Bundestag empfohlen, den für Verbraucherinsolvenzen obligatorischen vorherigen Einigungsversuch mit den Gläubigern (entgegen voriger Planung) beizubehalten und nicht etwa bei Aussichtslosigkeit hierauf zu verzichten.

Zukünftig bei Privat- u. Verbraucherinsolvenzen möglich: Erarbeitung eines Insolvenzplanes

Es bleibt bei der im Entwurf der Bundesregierung vorgesehenen Einführung des Insolvenzplans (zuvor nur für Unternehmen möglich) auch für Privatinsolvenzen. Damit wird zukünftig ein früherer Ausstieg aus Insolvenzverfahren möglich sein.

Inkrafttreten der Reform und Verkürzung

Um den Beteiligten und vor allem der gerichtlichen Praxis einen ausreichenden Vorlauf zu gewährleisten, ist das Inkrafttreten des Gesetzes (im Wesentlichen) auf den 1. Juli 2014 festgelegt worden.

Es bleibt dabei: Die beste Lösung für alle Beteiligten ist der Gläubigervergleich

Tatsache ist, dass viele Betroffene eine Quote von 35% zuzüglich der Kosten eines Insolvenzverfahrens (vor allem der Vergütung eines Insolvenzverwalters/Treuhänders) nicht zahlen werden können. Nach meinen Erfahrungen sind wegen der Nachteile von Insolvenzverfahren und den äußerst niedrigen Quoten (durchschnittlich 0 bis 3 %) viele Gläubiger bereit, einem vernünftigen Gläubigervergleich zuzustimmen. Es ist dringend zu raten, nicht auf die Reform zu warten, sondern im außergerichtlichen Einigungsversuch unter Insolvenzvermeidung einen Gläubigervergleich anzustreben.

Nach meiner Erfahrung bei der Vertretung von betroffenen Schuldnern und Gläubigern ist auch den Gläubigern in den meisten Fällen am besten damit gedient, ohne Insolvenzverfahren eine außergerichtlichen Einigung zu erzielen.

Es sind auch einige Verschärfungen bei den Versagungsgründen für die Restschuldbefreiung vorgesehen.

Ich rate Betroffenen, sich möglichst rechtzeitig vor dem geplanten Inkrafttreten – nunmehr vorgesehen für den 1. Juli 2014 – bei einem erfahrenen Insolvenzanwalt beraten zu lassen. Für unverbindliche Informationsanfragen können sich Betroffene Schuldner oder Gläubiger gerne per Kontaktformular an mich wenden.

LEGITAS GOTHE-SYREN - RA Oliver Gothe
Wirtschaftsrecht/Insolvenzrecht

www.insolvenz-news.de

Kontaktanfragen:
https://insolvenz-news.de/kontakt/

Tel.: 040-348 378-88

Das könnte Sie auch interessieren
Insolvenzrecht Reform der Privatinsolvenz: Neue Versagungsgründe für Restschuldbefreiung
Insolvenzrecht Insolvenz vermeiden: der Gläubigervergleich
Insolvenzrecht Die Reform der Privat-/Verbraucherinsolvenz zur Verkürzung der Restschuldbefreiung/Wohlverhaltensphase