Versagung der Restschuldbefreiung: Falschangaben können im Regelinsolvenzverfahren geheilt werden

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Schuldnern dürfte es bereits bekannt sein: Sie haben im Insolvenzverfahren umfassend mitzuwirken und dem Insolvenzverwalter die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Verletzung dieser Pflicht führt regelmäßig zur Versagung der Restschuldbefreiung. Die Schuldner werden Ihrer Schulden also nicht los und müssen auch nach Abschluss des Insolvenzverfahren noch Pfändungen usw. hinnehmen. Bis ein neues Insolvenzverfahren eingeleitet werden kann, ist eine Frist von mehreren Jahren abzuwarten.

Im Regelinsolvenzverfahren ist allerdings manchmal möglich, die Restschuldbefreiung auch während des Insolvenzverfahrens noch zu retten, wenn man die falschen Auskünfte korrigiert bzw. die fehlenden Informationen nachreicht. In dem vom BGH am 16.12.2010, AZ IX ZB 63/09 entschiedenen Fall hatte der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis, das seinem Regelinsolvenzantrag beigefügt war, eine Eigentumswohnung auf Mallorca nicht aufgeführt. Auch hatte er seine Mutter im Gläubigerverzeichnis nicht genannt. Einige Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens teilte er seinem Insolvenzverwalter mit, dass seine Mutter für ihn die Eigentumswohnung auf seinen Namen als Alterssitz gekauft habe. Einige Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Mutter eine Darlehensforderung von ca. EUR 800.000,00 zur Tabelle des Insolvenzgerichts an.

Elke Scheibeler
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Zwei Gläubiger beantragten daraufhin im Schlusstermin mit Erfolg die Versagung der Restschuldbefreiung. Die Beschwerde des Schuldners hiergegen führte zu keiner anderen Beurteilung, erst die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof führte zu einer Rückverweisung an das Beschwerdegericht.

Nach Auffassung des BGH liege eine Verletzung der Auskunftspflicht vor, so dass der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO erfüllt sei. Diese Verletzung sei auch nach ihrer Art geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden. Allerdings müsse geprüft werden, ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig sei. Wenn der Schuldner die gebotene Auskunftserteilung nachhole, bevor sein Verhalten aufgedeckt und der Versagungsantrag gestellt sei, beeinträchtige diese Obliegenheitsverletzung die Gläubigerinteressen nicht. Die Versagung der Restschuldbefreiung sei in der Regel unverhältnismäßig. Eine solche „Heilung“ sei im Regelinsolvenzverfahren auch nach Verfahrenseröffnung noch möglich.

Zwecks Klärung der genauen Umstände wurde der Rechtsstreit dann an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Der Schuldner darf jedoch hoffen, dass er die Restschuldbefreiung noch erhält.

Dr. Elke Scheibeler
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