Versagung der Restschuldbefreiung: Kind rügt falsche Wertangabe des Vaters

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Versagung der Restschuldbefreiung: Kind rügt falsche Wertangabe des Vaters

Der Bundesgerichtshof hatte am 14.01.2010 unter IX ZB 80/06 nachfolgenden Fall zu entscheiden.

Der Schuldner befindet sich im Insolvenzverfahren. Gegenüber dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter musste der Schuldner Angaben über sein Vermögen machen. Er hatte ein Kraftfahrzeug der Marke GM – Chevrolet mit seinem aktuellen Wert angegeben.  Der Wert des Fahrzeugs wurde vorher schon einmal von einem Gutachter höher eingeschätzt als im Insolvenzantrag angegeben. Der Insolvenzverwalter wurde angabegemäß vom Schuldner über das alte (höhere) Wertgutachten des Fahrzeugs mündlich informiert.

Der Schuldner beantragte Restschuldbefreiung. Vor Ankündigung der Restschuldbefreiung beantragte die minderjährige Tochter des Schuldners die Versagung der Restschuldbefreiung mit der Begründung, ihr Vater habe den wahren Wert des  GM – Chevrolet  verschwiegen.
Das Amtsgericht Cuxhaven hat mit Entscheidung vom 13.06.2005 - 12 IN 78/03 – die Restschuldbefreiung angekündigt und den Antrag der Tochter zurückgewiesen. Dagegen wendete sich die Tochter mit der sofortigen Beschwerde.
Das Landgericht Stade hat mit Entscheidung vom 04.04.2006 - 7 T 135/05 – ohne den Schuldner über das Rechtsmittel der Tochter zu informieren, den Beschluss des Amtsgerichts Cuxhafen aufgehoben und die Restschuldbefreiung versagt.
Gegen diese Entscheidung legte der Schuldner Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein.

Der Bundesgerichtshof rügte eine Verfahrensgrundrechtsverletzung des Schuldners, da das Amtsgericht den Schuldner nicht im Beschwerdeverfahren beteiligt habe.
Wenn der Schuldner tatsächlich den Insolvenzverwalter über das Gutachten mündlich unterrichtet habe, läge kein Verstoß gegen die Auskunftspflicht vor, zumindest läge kein grob fahrlässiges Fehlverhalten vor.

Da dies vom Amtsgericht nicht geprüft worden ist, wurde die Sache vom Bundesgerichtshof zurückverwiesen.

Der Fall und die Entscheidung zeigen, dass der Weg bis zur Restschuldbefreiung mit Risiken und Hindernissen verbunden ist. Schon bei der Insolvenzantragsstellung sind die Angaben so genau wie möglich zu machen. Dem Antrag können ergänzende Erläuterungen und Dokumente beigefügt werden. Hätte der Schuldner das Wertgutachten schon bei Antragstellung beigefügt, so müßte er heute nicht mehr bangen, ob er die beantragte Restschuldbefreiung erlangen wird. Auch mündliche Hinweise sollten idealerweise nochmals schriftlich bestätigt werden. Wenn sich der Insolvenzverwalter an den Hinweis nicht mehr erinnern kann, hat der Schuldner ein Nachweisproblem.

Selbst aus dem nächsten Familien- und Bekanntenkreis können bei Streit Versagungshinweise und/oder Versagungsanträge kommen. Für die Insolvenzgerichte macht die Entscheidung klar, dass die Verfahrensgrundrechte zu wahren sind und bei Versagungsanträgen die Schuldner von Anfang an zu beteiligen sind.

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