Versagung der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

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Tipps

1. Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt durch Beschluss des Insolvenzgerichtes.

2. Die Versagung muss von einem Insolvenzgläubiger beantragt werden.

3. Der Versagungsantrag muss im Schlusstermin gestellt werden.

4. Es muss ein Versagungsgrund vorliegen, der im Katalog des § 290 InsO geregelt ist, z.B.

a) rechtskräftige Verurteilung wegen Insolvenzstraftat

b) unrichtige Angaben vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens

c) Vermögensverschwendung vor Insolvenzantrag

d) Verletzung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren

e) Vorlage falscher Verzeichnisse im Insolvenzantragsverfahren

5. Der Gläubiger muss den Antrag begründen und den Versagungsgrund glaubhaft machen.

6. Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Einzelnen

Es muss sich um eine in der Insolvenzordnung normierte Pflicht handeln, vertragliche Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten genügen ebenso wenig, wie gerichtliche Anordnungen, BGH NZI 2003, Seite 390.

In zeitlicher Hinsicht wird das gesamte Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens erfaßt, vgl. Begründung zum Regierungsentwurf; Braun Insolvenzordnung, § 290, Rdnr. 23.

Der Vorwurf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens kann jedoch nicht nur von einer vorhergehenden Aufforderung zur Pflichtenerfüllung begründet werden, vgl. AG Hamburg, ZinsO 2001, Seite 330.

7. Soweit ein Insolvenzverwalter auf eine mangelnde Mitwirkung hinweist, sollte der Schuldner sofort reagieren, den Sachverhalt aufklären, seine Mitwirkung anbieten oder nacholen.

8. Liegen keine Versagungsgründe vor, so stellt das Gericht in dem Beschluss fest, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, § 291, Absatz 1 InsO.

9. Auch wenn eine möglicher Versagungsgrund vorliegt, kann mittels Insolvenzplan unter günstigen Voraussetzungen ein vorzeitiges Ende des Regelinsolvenzverfahrens mit einhergehender Restschuldbefreiung herbeigeführt werden.

Weitere Infos unter. www.insoinfo.de