Vorzeitige Restschuldbefreiung durch Vergleich mit sämtlichen Gläubigern

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Wohlverhaltensphase, Restschuldbefreiung, Vergleich, vorzeitig, Abkürzung
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Möglichkeiten zur Abkürzung der Wohlverhaltensphase

Vorzeitige Restschuldbefreiung durch Vergleich mit sämtlichen Gläubigern

 

Daniel Meintz
Partner
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Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Natürlich ist es der Wunsch eines jeden Schuldners möglichst schnell zu einer Restschuldbefreiung zu kommen, um sich so den meist langersehnten wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Manchmal kommt ein Schuldner im Laufe seines Insolvenzverfahrens unerwartet zu Geld oder zu der Möglichkeit sich Geld von Jemandem zu leihen, um sein Insolvenzverfahren vorzeitig zu beenden.

Dieser Beitrag soll aufzeigen, welche Möglichkeiten ein Schuldner in diesem Fall hat, um vor Ablauf der derzeit noch geltenden 5-Jahresfrist eine vorzeitige Restschuldbefreiung zu erlangen. Es werden hierbei ausschließlich die Möglichkeiten während der Wohlverhaltensphase beleuchtet, also dem Zeitraum zwischen Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ablauf der 5-jährigen Abtretungsfrist bis zur endgültigen Erlangung der Restschuldbefreiung.

Zum einen gibt es die Regelung des § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO, wonach der Schuldner bereits nach 3 Jahren eine vorzeitige Restschuldbefreiung erlangen kann, sofern dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder innerhalb dieses Zeitraums ein Betrag zugeflossen ist, welcher eine Quote zugunsten der Gläubiger von mindestens 35 % ermöglicht. Weitere Voraussetzung ist, dass der Schuldner zudem die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Vergütung Insolvenzverwalter/Treuhänder) bezahlt hat. Die Hürden hierfür sind zumeist die viel zu hohen Kosten, welche in der Regel vom Schuldner zu tragen sind und meist in keinem Verhältnis zu der Verkürzung der Restschuldbefreiung um 2 Jahre stehen.

Eine weitere Möglichkeit, welche sich nicht zwangsläufig aus der Insolvenzordnung ergibt, soll hier vorgestellt werden. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und vor Erteilung der Restschuldbefreiung kann ein Schuldner jederzeit einvernehmlich einen Vergleich mit sämtlichen Gläubigern erzielen. Dies geht allerdings nur, wenn es dem Schuldner gelingt einen entsprechenden Betrag aufzubringen, welcher ausreichend bemessen ist, um die Gläubiger zum Verzicht zu bewegen, zumal die Gläubiger dem Vergleich zu 100% zustimmen müssen. Ferner ist bei der Bemessung des Vergleichsbetrags zu beachten, dass der Vergleichsbetrag jeweils über der zu erwartenden Quote für die Gläubiger nach Ablauf der 5-jährigen Abtretungsfrist liegt.

Beispielsfall:

Schuldner A hat Verbindlichkeiten in Höhe von 17.500,00 EUR welche auch sämtlich zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden. Seine pfändbaren Einkünfte liegen bei 40,29 EUR / Monat. Die pfändbaren Einkünfte würden sich bei der regulären Erteilung der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren auf ca. 2.400,00 EUR belaufen. Hiervon sind allerdings dann noch die Verfahrenskosten (Gerichtskosten, Vergütung Insolvenzverwalter/ Treuhänder), welche vorliegend mit 2.000,00 EUR angesetzt werden. Demnach ergäbe sich in diesem Falle lediglich eine Quote von 2 % für die Gläubiger.

Um nunmehr im Wege eines Vergleichs eine deutlich schnellere Restschuldbefreiung zu erlangen, könnte Schuldner seinen Gläubigern einen Betrag in Höhe von 10 % der zur Insolvenztabelle festgestellten Verbindlichkeiten anbieten, also 1.750,00 EUR. Hinzu kämen noch die Verfahrenskosten von 2.000,00 EUR, welche vom Schuldner zu tragen sind sowie  die Kosten eines Beraters, zwecks Verhandlung des Vergleichs mit den Gläubigern. Die Kosten hierfür werden beispielhaft mit 1.000,00 EUR angegeben. Zur Erlangung der vorzeitigen Restschuldbefreiung müsste der Schuldner daher insgesamt knapp 5.000,00 EUR aufbringen, um eine vorzeitige Restschuldbefreiung (§ 213 InsO analog) zu erlangen. Da Verbraucherinsolvenzverfahren in der Regel nicht länger als ein Jahr dauern, könnte der Schuldner so bereits eine vorzeitige Restschuldbefreiung nach etwas mehr als einem Jahr erlangen.