Wie kann ich meine Privatinsolvenz auf drei Jahre verkürzen?

Mehr zum Thema: Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, vorzeitig, schuldenfrei, verkürzen, Insolvenz
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Verkürzung der Restschuldbefreiung, richtige Berechnung der Kostendeckung und der 35 % Quote, Fristen - Was muss ich als Schuldner beachten

Bei meiner Tätigkeit als Insolvenzverwalter / Berater von Schuldnern in der Privatinsolvenz wird mir häufig die Frage gestellt, wie die Privatinsolvenz verkürzt werden kann.

Grundsätzlich dauert ein Privatinsolvenzverfahren bzw. die Wohlverhaltensperiode, auch Restschuldbefreiungsphase genannt, sechs Jahre. Wenn Sie nach dem 01. Juli 2014 ihren Insolvenzantrag gestellt haben, können Sie Ihre Privatinsolvenz auf fünf bzw. drei Jahre verkürzen. Sie erlangen dann nach drei bzw. fünf Jahren Restschuldbefreiung, sind also vorzeitig schuldenfrei.

Verena Vogt
Partner
seit 2018
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Insolvenzrecht
Mattentwiete 5
20457 Hamburg
Tel: 04036098060
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Insolvenzrecht

Sie können Ihre Privatinsolvenz auf fünf Jahre verkürzen, wenn die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Eine Verkürzung auf drei Jahre kann erfolgen, wenn zusätzlich zu den Kosten des Insolvenzverfahrens die Gläubiger 35 % ihrer festgestellten Insolvenzforderungen als Ausschüttung erhalten. Das heißt, dass sich für die Gläubiger eine Quote in Höhe von 35 % ergibt.

Der Stichtag der Eröffnung des Insolvenzverfahren ist zwingend zu beachten

Unbedingt zu beachten ist, dass die Voraussetzungen für eine Verkürzung zum Stichtag vorliegen müssen. Die Kosten des Insolvenzverfahrens müssen vor Ablauf des fünften Jahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gedeckt sein. Die 35 % Quote muss bis zum Ablauf des dritten Jahres nach Eröffnung erreicht sein. Selbst wenn die 35 % Quote einen Tag nach Ablauf des dritten Jahres erreicht sein sollte, scheidet eine Verkürzung Ihrer Privatinsolvenz auf drei Jahre aus.

Eine korrekte Berechnung der Quote und der Kosten des Insolvenzverfahrens ist unerlässlich

Es ist daher sehr wichtig, rechtzeitig vor Ablauf des dritten bzw. fünften Jahres nach Eröffnung Ihres Privatinsolvenzverfahrens zu berechnen, ob die 35 % Quote erreicht ist bzw. die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt sind. Für die Berechnung sind Auskünfte des Insolvenzgerichts und des Insolvenzverwalters erforderlich. Es müssen die Gerichtskosten und die Vergütung des Insolvenzverwalters berechnet werden. Zudem müssen die festgestellten Insolvenzforderungen ermittelt werden.

Oft stellt sich bei der Berechnung heraus, dass noch Beträge zur Erreichung der 35 % Quote fehlen. Abhängig von der Höhe des fehlenden Betrags kommt es häufig vor, dass der Betrag aus dem Familienkreis oder Freundeskreis gezahlt wird, um die Verkürzung der Privatinsolvenz auf drei Jahre zu erreichen. In diesem Fall ist eine Neuberechnung der Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch der Beträge, die für die Erreichung der 35 % Quote erforderlich sind, vorzunehmen.

Die richtige Berechnung der Kosten des Insolvenzverfahrens und der Beträge für die 35 % Quote ist unerlässlich, um Ihre Privatinsolvenz auf drei bzw. fünf Jahre zu verkürzen. Wir berechnen gern für Sie, wie Sie ihr Privatinsolvenzverfahren auf drei bzw. fünf Jahre verkürzen können und damit früher schuldenfrei sind. Wenn die Quote für eine Verkürzung Ihres Privatinsolvenzverfahrens nicht erreicht sein sollte, beraten wir Sie gern über andere Möglichkeiten zur schnelleren Schuldenfreiheit, z. B. durch einen Insolvenzplan.

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Verena Vogt, Fachanwältin für Insolvenzrecht
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