Erben in Spanien " Fragen und Antworten rund um das Testament in Spanien und Deutschland (FAQ)

Mehr zum Thema: Internationales Recht, Testament, Spanien
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Anzuwendendes Erbrecht? Deutsches oder spanisches Erbrecht?

Bei einer Erbschaft in Spanien stellt sich schnell die Frage nach dem anzuwendenden Erbrecht. In der Regel ist spanisches Erbschaftsrecht anzuwenden, wenn der Erblasser spanischer Staatsangehöriger war. Hingegen kommt deutsches Erbrecht zur Anwendung, wenn der Erblasser deutscher Staatsangehöriger war.

Testament in Spanien notwendig bei Immobilieneigentum in Spanien?

Schnell stellt sich die Frage nach der Notwendigkeit eines spanischen Testaments bei Immobilienvermögen in Spanien. Viele gehen davon aus, dass eine Erbschaft in Spanien vereinfacht wird, wenn man neben dem deutschen Testament auch ein spanisches Testament aufsetzt. Hier gilt es genau zu prüfen, ob es die Situation des Einzelnen wirklich erfordert. In der Praxis kommt es immer häufiger vor, dass das Vorliegen von einem Testament in Spanien und Deutschland die Abwicklung der Erbschaft in Spanien verkomplizieren kann. Aber auch in Deutschland kann dies zu Problemen und Streitigkeiten führen.

Martina  Dyllong
Partner
seit 2010
Notarin und Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Hagener Str. 231
44229 Dortmund
Tel: 0231-220 83 77
Web: http://www.kanzlei-dyllong.de
E-Mail:
spanisches Immobilienrecht, spanisches Erbrecht, Erbrecht, Familienrecht

Was tun, wenn bereits ein spanisches Testament vorhanden ist?

Liegt ein spanisches Testament bereits vor, gilt zu prüfen, wie weit dieses reicht und ob es nur für Spanien gilt oder auch in Deutschland Gültigkeit erlangt. Komplizierter wird es, wenn sowohl ein Testament in Spanien als auch in Deutschland vorhanden ist. Ein spanisches Testament ist oftmals gar nicht notwendig, sollte von Ihrem Berater dennoch genau geprüft werden. Sodann sollte in einem weiteren Schritt gut überlegt werden, ob nicht das bereits vorhandene Testament in Spanien widerrufen werden sollte.

Gegenseitiges -Berliner Testament- in Spanien möglich?

Das spanische Recht verbietet den Abschluss eines gegenseitigen Testaments, wie es in Deutschland von sehr vielen Ehepaaren abgeschlossen wird. Das sogenannte Berliner Testament ist dem spanischen Recht gänzlich unbekannt. In Spanien setzen deshalb viele Ehepaare jeweils ein Testament auf, in welchem Sie den jeweils anderen Ehepartner als Universalerben einsetzen. Dieses entspricht jedoch nicht dem Berliner Testament. Somit deckt sich diese nicht mit dem Testament in Deutschland, was deshalb zu Schwierigkeiten im Rahmen der Abwicklung der Erbschaft führen kann. Auch hier gilt es, die Testamente abzugleichen und gegebenenfalls anzupassen bzw. zu widerrufen.

Welche Vor- und Nachteile haben das handschriftliche und das notarielle Testament in Deutschland?

Das Testament kann sowohl handschriftlich als auch notariell beurkundet werden. Vorteil des handschriftlichen Testaments ist, dass es jederzeit kostengünstig geändert oder widerrufen werden kann. Der Nachteil ist, dass es gegebenenfalls nicht aufgefunden, zerstört, etc. wird und nicht beim zuständigen Amtsgericht abgeliefert wird. Der Erblasser kann dieses Risiko eingrenzen, indem er sein eigenhändiges Testament bei jedem beliebigen Amtsgericht in Deutschland hinterlegt. Den Hinterlegungsschein, welchen er erhält, sollte er dann gut aufbewahren, sodass dieser aufgefunden wird.

Vorteil des notariellen Testaments ist, dass es in einer öffentlichen Urkunde verfasst wird und beim zuständigen Amtsgericht in Deutschland hinterlegt wird. Nachteil ist der höhere Kostenfaktor im Gegensatz zum handschriftlichen Testament.

Was passiert mit dem notariellen Testament in Spanien nach Unterzeichnung? Wie erlangen die Erben Kenntnis über das Vorhandensein eines Testaments in Spanien?

Bei einem spanischen Testament sendet der spanische Notar sofort nach Unterzeichnung des Testaments eine Mitteilung über die Errichtung des Testaments an das Zentrale Register letztwilliger Verfügungen in Madrid. Das Testament wird beim Notar aufbewahrt. Nach dem Tode beantragen die Erben ein Zertifikat beim Zentralen Nachlassregister in Madrid, um zu erfahren ob der Erblasser ein notarielles Testament in Spanien errichtet hat und falls ja, wann dies bei welchem Notar geschah.  Mit diesem Zertifikat haben die Erben die Möglichkeit, eine Abschrift des spanischen Testaments zu erhalten.

Muss in Spanien im Rahmen der Erbschaftsannahme ein deutscher Erbschein mit Apostille versehen vorgelegt werden, wenn ein Testament vorhanden ist?

Ist ein Testament vorhanden, so ist es im Rahmen der Erbschaftsannahme nicht notwendig, dass der Erbschein vorgelegt wird. Ist das Testament oder der Erbvertrag allerdings sehr umfangreich, kann es aus ökonomischen Gesichtspunkten günstiger sein, den Erbschein einzuholen. Dies hängt davon ab, ob das Testament, der Erbvertrag, ein etwaiger Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht übersetzt und apostilliert werden müssen.

Autorin
Die Autorin Martina Dyllong ist eine auf das Erb- und Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwältin

Kontakt:
Kanzlei Dyllong
Hagener Str. 231
44229 Dortmund
Info@kanzlei-dyllong.de, www.kanzlei-dyllong.de
Das könnte Sie auch interessieren
Musterverträge und Briefe Berliner Testament einfach selbst erstellen