Erben und Vererben einer Immobilie in Spanien

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Hinterlässt der Erblasser Vermögen in Spanien, so stellt sich die Frage, nach welchem Recht sich die Erbschaft richtet. Gemäß der Regeln des internationalen Privatrechts gilt sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht, dass sich das Erbstatut nach dem Recht der Staatsangehörigkeit des Erblassers richtet.

Bei einem deutschen Erblasser richtet sich somit die Erbschaft von beweglichem und unbeweglichem Vermögen in Spanien nach deutschem Recht. Danach geht gem. § 1922 BGB mit dem Tode einer Person (Erbfall) deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über (Vonselbsterwerb). In Deutschland gilt das Erbe somit als angenommen, wenn es nicht innerhalb von 6 Wochen nach dem Todestag bzw. nach 6 Monaten, wenn der Erblasser im Ausland verstorben ist, ausgeschlagen worden ist. Nach spanischem Recht hingegen gehen die Rechte am Nachlass des Erblassers zwar im Augenblick seines Todes über, allerdings muss die Erbschaft von dem Erbberechtigten explizit angenommen werden, um Erbe zu werden.

Martina  Dyllong
Partner
seit 2010
Notarin und Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
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spanisches Immobilienrecht, spanisches Erbrecht, Erbrecht, Familienrecht

Erben eines deutschen Erblassers mit Vermögen in Spanien müssen demnach eigentlich keine Erbschaftsannahmeerklärung abgeben. Allerdings schreibt das spanische Hypothekengesetz zwingend vor, dass eine Umschreibung einer Immobilie in Spanien im Eigentumsregister (ähnlich dem deutschen Grundbuchamt) nur erfolgen kann, wenn die Erbschaft vor einem spanischen Notar angenommen wurde. Erst dann kann der Erbe auch die Immobilie verkaufen.

Für die Erbschaftsannahmeerklärung muss der Erbe im Vorfeld die nötigen Schritte einleiten, damit die Erbschaftsannahmeerklärung vor dem spanischen Notar reibungslos verläuft.

Zunächst muss er eine internationale Sterbeurkunde, falls es sich nicht um eine Spanische handelt, beibringen. Daneben muss er eine beglaubigte Übersetzung des deutschen Testaments bzw. des deutschen Erbscheins mit Apostille versehen bzw. die beglaubigte Kopie des spanischen Testaments besorgen. Die spanischen Notare verlangen ebenfalls die Vorlage eines Zertifikates des Zentralregisters in Madrid, anhand welchem überprüft wird, ob ein notarielles Testament in Spanien existiert ( Certificado de Actos de Última Voluntad ). Außerdem muss dem Notar die (notarielle) Kaufvertragsurkunde der entsprechenden Immobilie ( escritura pública de compra-venta ) vorgelegt werden.

Nachdem der Erbe die Erbschaft vor dem Notar angenommen hat, kann die Eintragung in das Eigentumsregister vorgenommen werden, die nicht automatisch vom Notar übernommen wird. Dies geschieht allerdings nur unter Vorlage des Nachweises der Zahlung der entsprechenden Erbschaftssteuern. Hierzu benötigt der Zahlungspflichtige eine spanische Steuernummer (N.I.E.- Número de Identificación de Extranjeros ). Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Erbe die Steuern innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Todestag liquidieren muss, um Säumniszuschläge seitens des Finanzamtes zu vermeiden. Durch eine vorausschauende Nachlassplanung zu Lebzeiten lassen sich unter Umständen erhebliche Steuern sparen.

Autorin
Die Autorin Martina Dyllong ist eine auf das Erb- und Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwältin

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