Erbschaften in Australien

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Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts

Hat ein Erbfall Berührung mit der australischen Jurisdiktion und damit grundsätzlich auch mit dem australischen Erbrecht, ist unter gegebenen Umständen ein besonderes Augenmerk auf das anzuwendende Erbrecht zu richten. Dieses wird durch das anzuwendende Erbstatut bestimmt, wobei die Besonderheiten des australischen Erbrechts Berücksichtigung zu finden haben.

Die Erforderlichkeit, das anzuwendende Recht zu bestimmen, besteht insbesondere dann, wenn der Erblasser nicht die australische Staatsangehörigkeit hatte.

I. Bewegliche und unbewegliche Gegenstände der Erbmasse

Neben der Anwendung der besonderen Rechtsgrundsätze ist für die Bestimmung des nationalen Erbrechts auch die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Vermögensständen wichtig. Allgemein kann hierzu ausgeführt werden, dass bewegliche Vermögensstände grundsätzlich sich nach dem Wohnsitz des Erblassers bei der Rechtsbestimmung richten, bei unbeweglichen Erbgegenständen (insbesondere Grundstücke) sich die Rechtsbestimmung nach dem Recht des sog. Belegenheitsortes richtet. Aufgrund dieser Grundsätze der Bestimmung des Erbstatuts kann es mithin zur Nachlassspaltung kommen, was bedeutet, dass verschiedene Bestandteile derselben Erbmasse nach den unterschiedlichen Rechtsordnungen bzw. Rechtsregeln des deutschen und australischen Erbrechts zu beurteilen sein können.

II. Bestimmung der testamentarischen Formvorschriften

Die Formgültigkeit des Testaments, sofern nach diesem das Erbe unter den beneficiaries verteilt werden soll, ist ebenfalls nach den Regeln des jeweils anzuwendenden australischen oder deutschen Rechts festzustellen. Auch in dieser Hinsicht kann es erforderlich werden, festzustellen, welche Rechtsordnung Anwendung finden muss. Sollte auf dieser Grundlage die Formungültigkeit des Testaments festgestellt werden, kann dieses nachhaltige Folgen für die betroffenen Erben haben, da dann grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge eintritt. Insbesondere unter Anwendung des australischen Erbrechts kann dies dazu führen, dass ursprünglich nicht bedachte Personen einen gesetzlichen Erbanteil erhalten und die andernfalls nur über einen besonderen Antrag nach der anzuwendenden Family Provision einen pflichtteilsähnlichen „Anspruch“ hätten durchsetzen können.

III. Besonderheit der australischen Nachlassverwaltung

Ein weiterer wichtiger Aspekt in dem Kontext der Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts ist die Besonderheit der australischen Nachlassverwaltung. Auch hier ist die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Gegenständen der Erbmasse von Bedeutung. Nach australischem Erbrecht geht das Erbe nicht automatisch auf die Erben über, sondern wird je nach Einzelfall entweder von einem executor/ executrix oder einem administrator verwaltet, bevor eine Ausschüttung an die Erben erfolgt. In diesem Stadium erfolgt im Wesentlichen die Abwicklung der Nachlaßangelegenheiten besorgt. Für bewegliche Vermögensgegenstände  findet hierbei wieder grundsätzlich das Recht des Wohnsitzes des Erblassers Anwendung, für unbewegliche Gegenstände der Erbmasse findet wiederum das Recht des Belegenheitsortes Anwendung. Somit kann es auch im Recht der Nachlassverwaltung grundsätzlich zur Anwendung des deutschen als auch des australischen Erbrechts bezogen auf verschiedene Gegenstände der Erbmasse kommen. Da nach australischem Erbrecht sowohl bewegliche als auch unbewegliche Gegenstände der Erbmasse erst grundsätzlich einem executor/ administrator zur weiteren Abwicklung übergeben werden, nach deutschem Erbrecht das Erbe aber unmittelbar übergeht und der Erbe sogleich in die Rechtsposition des Erblassers einrückt, ist eine entsprechende Prüfung des anzuwendenden Rechts auch hier von besonderer Bedeutung.

IV. Abschlussbemerkung

Für eine sichere Abwicklung eines australischen Erbfalls ist es insbesondere als deutscher Erbe von Bedeutung, sich ein konkretes Bild über die Rechtslage und die bestehenden Rechte und Pflichten als Erbe zu verschaffen. In dem komplexen Bereich der deutsch-australischen Erbfälle ist eine entsprechende Rechtsberatung unerlässlich. Für eine Beratung in einer Erbangelegenheit mit Bezug auf das australische Recht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Hinweisen darf ich an dieser Stelle auf meine weiteren Informationsartikel zu der Thematik des australischen Erbfalls, die über mein Profil auf diesem Online-Beratungs-Portal für Sie einsehbar sind.

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