Informationen zum Wirtschaftsstandort Schweiz
Mehr zum Thema: Internationales Recht, Schweiz, Unternehmesgründung, Steuer, Deutschland, GesellschaftFür Interessierte, die ihren Wirkungskreis auf die Schweiz ausweiten wollen
1. Einleitung
Mit der Schweiz verbindet man nicht nur wunderschöne Landschaften, köstliche Schokolade, herzhafter Käse und exklusive Uhren, sondern auch wirtschaftliche Stabilität, eine feste Währung und ein leistungsfähiges Bankensystem.
Den teilweise unvorteilhaften Schlagzeilen zum Trotz ist und bleibt die Schweiz ein interessanter Wirtschaftsstandort. Wer dabei denkt, dass dies ausschließlich für große, international agierende Unternehmen der Fall sei, der irrt. Insbesondere Start-Ups und kleine und mittelständische Unternehmen können von den kurzen Wegen, der verkehrsgünstigen Lage, der Verlässlichkeit und der Internationalität der Schweiz profitieren.


seit 2014
2. Geschäftliche Beziehungen mit der Schweiz
Bei der Ausweitung der geschäftlichen Beziehungen ins Ausland ist es ratsam, sich mit den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort intensiv zu befassen.
Man könnte nunmehr meinen, dass aufgrund ähnlicher Rechtssysteme und fehlender sprachlicher Barrieren die Schweiz eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellen würde. Dies ist jedoch zu verneinen. Die Schweiz kann aufgrund ihrer Beziehungen zur Europäischen Union und der damit verbundenen Unabhängigkeit nicht nur rechtliche sondern auch kulturelle Besonderheiten aufweisen, an die bereits im Vorfeld gedacht werden müssen.
3. Unternehmensgründung in der Schweiz
Die Gründung von Unternehmen in der Schweiz ist ein eigenständiger Wirtschaftszweig. Bei der Suche nach Unterstützung und Begleitung des Gründungsvorhabens lassen sich durch die einschlägigen Suchmaschinen im Internet zahlreiche kommerzielle und auf den ersten Blick nichtkommerzielle Anbieter finden. Hierbei tauchen Unternehmensberater, Treuhänder, spezielle Firmen und Anwälte gleichermaßen in Erscheinung.
Um einen professionellen Partner für die Unternehmensgründung zu finden, ist bereits im ersten Stadium des Gründungs- oder Beteiligungsvorhabens anzuraten, qualifizierten Rat in Deutschland einzuholen, um eine Bewertung des Status quo vorzunehmen, sowie bei der Ausarbeitung des unternehmerischen Konzeptes in der Schweiz zu beraten.
Dadurch können Möglichkeiten und Chancen zusammen entwickelt, aber auch bestehenden Vorurteilen oder falschen Erwartungen bereits im Vorfeld ausgeräumt werden.
4. Gesellschaftsformen und Gründungsverfahren
Das Schweizer Recht bietet die Möglichkeit zur Gründung u.a. folgender Gesellschaften:
- einfache Gesellschaft
- Kollektivgesellschaft
- Kommanditgesellschaft
- Aktiengesellschaft
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung
- Genossenschaft
Darüber hinaus können auch Stiftungen und Vereine, sowie Holdinggesellschaften gegründet werden. Stehen eine Firmensitzverlegung, Neugründung oder Beteiligung an einer bereits bestehenden Gesellschaft im Raum, ist die Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Gesellschaftsformen und den damit einhergehenden Rechten und Pflichten als erster Schritt zwingend.
Das Gründungsverfahren als zweiter Schritt unterscheidet sich nicht wesentlich von demjenigen in Deutschland.
In der Schweiz bedarf es ebenfalls zunächst entsprechender Vorbereitungen (Erstellung des unternehmerischen Konzeptes, Überprüfung der Zulässigkeit der Firmierung, markenrechtliche Kongruenzprüfung usw.). Des Weiteren ist bei Kapitalgesellschaften bspw. das zu hinterlegende Kapital bei einer Bank einzuzahlen und etwaige öffentliche Unterlagen einzuholen. Nach der Durchführung der Gründungsversammlung, welche vor einem Notar abgehalten werden muss, erfolgt die Anmeldung beim Handelsregisteramt und bei den zuständigen Steuerbehörden.
5. Besonderheiten des Wirtschaftsstandortes Schweiz
Zu den Besonderheiten des Wirtschaftsstandortes Schweiz zählt vorrangig das Schweizer Bankgeheimnis. Die Schweiz verfügt über zahlreiche in- und ausländische Banken, die über ein ausgebautes internationales Netzwerk im Geschäfts- und Vermögensverwaltungsbereich verfügen. Der Wandel der Zeit hat dazu geführt, dass das Bankgeheimnis sich nach und nach verändert hat bzw. anpassen musste.
Eine weitere Besonderheit ist in der Verschwiegenheit im Hinblick auf sensible Daten und der damit verbundenen Wahrung des Geschäftsgeheimnisses zu sehen. Es besteht in der Schweiz lediglich eine beschränkte Pflicht zur Hinterlegung von geschäftlichen Dokumenten bei Behörden und Veröffentlichungen von geschäftlichen Angaben.
Erwähnenswert sind selbstverständlich auch die Vielfalt der Steuergesetze und die Möglichkeiten der Unternehmens-Besteuerung nach festen Steuersätzen.
6. Der Autor
Herr Rechtsanwalt Lustenberger – geboren und aufgewachsen in der Schweiz – begleitet Sie auf dem Weg in die Schweiz, vermittelt Ihnen Kontakte zu ausgewählten Partnern vor Ort, und stellt Ihren ersten Ansprechpartner dar.
Rechtsanwalt Thomas Lustenberger
Berliner Allee 14
30175 Hannover
Tel: +49-(0)511/235 9483 0
Fax: +49-(0)511/235 9483 59
E-Mail: lustenberger@karoff-moehring.de
www.karoff-moehring.de
