KONKURS von SPANAIR: Und jetzt?

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Können betroffene Fluggäste Schadensersatz verlangen?

Die spanische Fluggesellschaft SPANAIR, Mitglied der Star Alliance, hat am 27.01. 2012 ihren Betrieb eingestellt (siehe hierzu: www.spanair.com). Knapp drei Tage später hat die Fluggesellschaft ihren freiwilligen Konkurs angemeldet. Daraufhin hat sich das Handelsgericht von Barcelona am 30.01.2012 für zuständig erklärt und den freiwilligen Konkurs der Fluggesellschaft eröffnet.

Was bedeutet dieses für Spanairkunden oder Geschäftspartner?

Julia Suderow
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Seit dem 27.01.2012 sind alle Flüge von Spanair ersatzlos gestrichen. In der ersten Woche konnten viele Fluggäste umgebucht werden, wobei dieses sogar teilweise kostenlos erfolgte. Im Zusammenhang mit den Flügen, die noch nicht stattgefunden haben, muss aber man wie folgt unterscheiden:

1. Star Alliance:

Wenn der Flug von einer anderen Fluggesellschaft, bspw. Lufthansa verkauft wurde (sog. Shared codes), dann kann man sich an die verkaufende Gesellschaft  wenden und eine Umbuchung reklamieren.

2. Spanair:

Flugtickets, die von Spanair verkauft wurden, auch wenn der Flug dann von einer anderen Gesellschaft durchgeführt wird, werden im Moment nicht kostenlos umgebucht. Im Prinzip muss der Betroffene ein neues Flugticket erwerben und die Erstattung des gezahlten Betrages von Spanair verlangen. Im Moment versuchen viele spanische Kreditinstitute die Rückgabe der Beträge, die mit einer Kreditkarte gezahlt wurden, für ihre Kunden zurückzubekommen. Dieses soll insbesondere alle Flugtickets betreffen, die nach dem 1.1.2012 bezahlt wurden. Hierbei muss man aber beachten, dass diese Vorgehensweise mit dem Konkursverfahren im Einklang sein sollte. In den nächsten Wochen wird man auch erfahren, ob dieses letztendlich zulässig ist.

Die betroffenen Fluggäste haben eigentlich auch Anspruch auf Ersatz der erlittenen Schäden (bspw. Umbuchungskosten, Stornierung etc). Hierbei ist aber zu beachten, dass die Schadensersatzforderung im Konkursfall gegenüber anderen Forderungen nachgeordnet wird. Mit anderen Worten, die Chancen für die Rückgabe des gezahlten Preises sind höher als die Chancen für den Schadensersatz.

Unabhängig der Reklamation über die Bank bzw. das Reisebüro sollten die Betroffenen die Rückerstattung des Betrages beim zuständigen Handelsgericht beantragen. Das Gericht soll nach der Benennung der Konkursverwalter alle Gläubiger einladen, ihre Forderungen anzumelden.

Das spanische Konkursrecht sieht hierfür eine relativ kurze Frist von einem Monat nach der Veröffentlichung der Konkursanzeige im staatlichen Amtsblatt vor.  Forderungen, die nach dieser Frist angemeldet werden, bzw. nicht angemeldet werden, können von der Gläubigerliste ausgeschlossen werden, oder als nachrangig eingestuft werden. Dieses führt dazu, dass sich die Chancen des Betroffenen weiter reduzieren könnten, bzw. als letzte die entsprechende Erstattung erhalten würden.

Die Anmeldung an das Gericht muss in Schriftform, in spanisch und an der zu diesen Zweck genannten Adresse erfolgen. Die Mitteilung sollte folgende Angaben enthalten:

  • Persönliche Daten des Gläubigers:

 Name, Adresse, Steueridentifkationsnummer oder Personalausweisnummer.

  • Angaben zur Forderung: Art (Bspw. Flugticket), Betrag, Erwerbzeitpunkt sowie Leistungszeitpunkt (Flugdaten etc). Hierbei sollte man auch beachten, dass man die Forderungen einstufen soll, da das spanische Konkursrecht die Gläubigerforderungen nach ihrer Art aufteilt (vertragliche Forderungen, arbeitsrechtliche Forderungen, Steuern etc).
  • Besondere Privilegien: Wenn die Forderung besonders geschützt war (Bspw. sachenrechtliche Garantien oder ähnliches), dann muss dieses auch entsprechend angegeben und bewiesen werden.
  • Adresse zu Mitteilungszwecke: Schließlich muss der Gläubiger eine Adresse und eine E-Mail Adresse mitteilen, damit die Konkursverwaltung sämtliche Kommunikationen an diese Adresse schickt.

3. Nächste Schritte:

Das Gericht hat im Konkurseröffnungsbeschluss festgehalten, dass es sich um einen besonders relevanten Konkurs handelt, und dass dieser schnellstmöglich abgewickelt werden soll. Die Konkursverwaltung hat für die Mitteilung der Forderungen der Gläubiger Februar und März eingeplant, wobei die genaue Frist (1 Monat) von der Veöffentlichung im Amtsblatt abhängt und in jedem Fall eingehalten werden muss.

Unabhängig der Mitteilung der Forderung sollte man in jedem Fall erwägen, sich im Konkursverfahren auch als Partei anzumelden, um offiziell und zeitnah über den Ablauf des Konkurses informiert zu werden.

Im Moment ist SPANAIR auch zur Rückgabe der gezahlten Beträge gegenüber den betroffenen Kunden bereit, fraglich bleibt, ob die Gesellschaft über ausreichende Mittel verfügt, um dieses zu erfüllen.

Update vom 16.02.2012: Einen neuen Tipp für Fluggäste von Spanair auf Flüge von anderen Fluggesellschaften: Anscheinend bieten einige Fluggesellschaften seit dem 15.02.2012 die Möglichkeit an, die Tickets umzubuchen. Bitte fragen Sie in Ihrem Reisebüro nach, da man vielleicht doch noch umbuchen kann. So könnten sich diese Betroffene immerhin den mühsamen Weg zum Konkursgericht ersparen.

Am 14.02.2012 hat die Konkursverwaltung die Aufforderung zur Anmeldung der Forderungen im Amtsblatt veröffentlicht. Forderungen müssen demnach bis zum 14.03.2012 bei der Konkursverwaltung in der oben beschriebenen Form angemeldet werden.

Dr. Julia Suderow, LLM Hannover

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