Steuern beim Immobilienkauf und -verkauf in Spanien

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1. Grunderwerbssteuer bei Verkauf durch Private

Für die Zahlung der Steuern im Rahmen einer Immobilienübertragung in Spanien ist es erforderlich, dass der Steuerzahler über eine spanische Steuernummer (N.I.E.) verfügt. Diese ist rechtzeitig zu beantragen, da die Erteilung in Spanien bis zu 4 Wochen dauert, über das spanische Konsulat sogar noch länger. Im Folgenden erfolgt ein Überblick der anfallenden Steuern beim Immobilienkauf und -verkauf in Spanien.

Bei einem Immobiliengeschäft zwischen Privatpersonen fällt zunächst für den Käufer die Zahlung der Grunderwerbssteuer ( Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales) an, welche momentan zwischen 6% und 7% des notariell beurkundeten Kaufpreises beträgt.

Martina  Dyllong
Partner
seit 2010
Notarin und Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht
Hagener Str. 231
44229 Dortmund
Tel: 0231-220 83 77
Web: http://www.kanzlei-dyllong.de
E-Mail:
spanisches Immobilienrecht, spanisches Erbrecht, Erbrecht, Familienrecht

2. Mehrwertsteuer bei Verkauf durch Unternehmer

Handelt es sich um eine Veräußerung zwischen Unternehmern wird anstelle der Grunderwerbsteuer die spanische Mehrwertsteuer ( Impuesto sobre el Valor Añadido, I.V.A .) fällig. Der Mehrwertsteuersatz beträgt bei Baugrundstücken und Geschäftsgrundstücken aktuell 18% und bei neugebauten Eigentumswohnungen, Ein- oder Mehrfamilienhäusern derzeit 8%. Zusätzlich fällt einmalig die sog. Stempelsteuer ( Impuesto sobre Actos Jurídicos Documentados ) an, die in den meisten Regionen Spaniens 1% des beurkundeten Kaufpreises beträgt.

3. Wertzuwachssteuer ( Plusvalía )

Bei der Wertzuwachssteuer ( Plusvalía) handelt es sich um eine gemeindliche Steuer, die in der Regel vom Verkäufer zu tragen ist. Hierbei gilt: je länger der Verkäufer Eigentümer der Immobilie war, desto höher fällt die Wertzuwachssteuer aus.

4. Gewinnsteuer 

Für den Verkäufer fällt zudem auch einmalig eine Gewinnsteuer an. Seit dem 01.01.2010 beträgt diese 19% über den bei einem Verkauf erzielten Gewinn. Der Gewinn ist das Ergebnis der Differenz des Verkaufs- und des Erwerbswertes (Kaufpreis zzgl. Kosten und Abgaben, die mit dem Kauf der Spanienimmobilie zusammenhingen). Der ursprüngeliche Erwerbswert wird darüber hinaus bei der Berechnung mit einem Aktualisierungskoeffizienten korrigiert.

5. Vermögenssteuer

Die Vermögenssteuer ist seit dem 01.01.2008 abgeschafft.

6. Jährliche Steuern

Erwähnt sei zuletzt, dass für den Käufer nach Erwerb der Immobilie die jährliche Grundsteuer anfällt   (Impuesto sobre Bienes Inmuebles, I.B.I .). Hierbei handelt es sich um eine kommunale Steuer, welche anhand des Katasterwertes der Immobilie berechnet wird. Der Steuersatz variiert von Gemeinde zu Gemeinde. Nicht uninteressant ist, dass die Gemeinden ca. alle 10 Jahre eine Revision durchführen und den Katasterwert entsprechend erhöhen. Außerdem muss auch der nicht-residente Immobilienbesitzer in Spanien jährlich eine Einkommenssteuererklärung abgeben.

Autorin
Die Autorin Martina Dyllong ist eine auf das Erb- und Immobilienrecht spezialisierte Rechtsanwältin

Kontakt:
Kanzlei Dyllong
Hagener Str. 231
44229 Dortmund
Info@kanzlei-dyllong.de, www.kanzlei-dyllong.de
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