Vertragsgestaltung im Exportgeschäft

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Einführung

Im Zeichen der voranschreitenden Internationalisierung der Wirtschaftsbeziehungen und einer nach wie vor schwachen Inlandskonjunktur hat in vielen Unternehmen das Exportgeschäft eine wesentliche Bedeutung.

Schon im inländischen Geschäftsverkehr kommt einer guten Vertragsgestaltung eine wesentliche Bedeutung für die reibungslose Abwicklung eines Geschäfts zu. Dies gilt in noch gesteigertem Maße für Exportgeschäfte.

Bei der Gestaltung von Verträgen mit ausländischen Vertragspartnern sollte beachtet werden, dass sich sowohl die rechtlichen Grundlagen als auch die „Spielregeln“ der Vertragsgestaltung wesentlich von Inlandsgeschäften unterscheiden.

Die folgende Darstellung soll am Beispiel eines Kaufvertrages wesentliche Punkte erläutern, die bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen sind.

Abschluss des Vertrages

Typischerweise stellen sich bei der Aufnahme des Vertragsinhaltes in eine einheitliche Urkunde, die von beiden Parteien unterzeichnet wird, keine Probleme hinsichtlich des Vertragsschlusses.

Auf zwei Besonderheiten des internationalen Handelsverkehrs sei jedoch hingewiesen:

  • Ein so genannte „Pro-Forma-Invoice“, die in der Regel von den Beteiligten als reines „Zolldokument“ betrachtet wird, stellt rechtlich in der Regel ein verbindliches Angebot zum Abschuss eines Vertrages dar.

  • Das aus dem deutschen Recht bekannte Institut des „kaufmännischen Bestätigungsschreibens“ hat im internationalen Handelsverkehr praktisch keine Bedeutung. Das Schweigen des Vertragspartners auf ein solches Schreiben stellt also im Regelfall keine Zustimmung dar.

Inhalt eines Export(Kauf-)Vertrages

  1. Grundsatz

    Grundsätzlich sollten die Eckpunkte eines Vertrages sorgfältig und widerspruchsfrei ausgearbeitet und formuliert werden.

    Dies setzt buchstäblich eine gemeinsame Sprache voraus. Dies wird bei internationalen Verträgen regelmäßig die englische Sprache sein. Hier sollte von der Parteien gewährleistet werden, dass hinreichend sprachliche Kompetenz auf beiden Seiten vorhanden ist, um Missverständnisse auf dieser Ebene zu vermeiden.

    Sodann beginnt eine gute Vertragsgestaltung mit einer präzisen Definition der Vertragsparteien. Dies gilt selbstverständlich auch für inländische Sachverhalte, gerade bei ausländischen Unternehmen sollte hier jedoch besondere Sorgfalt angewandt werden.

  2. Pflichten des Verkäufers

    In einem Kaufvertrag sind zunächst die Pflichten des Verkäufers zu regeln. Dabei geht es in erster Linie um die Beschreibung des zu liefernden Produktes nach Art, Anzahl und Eigenschaften. Diese Beschreibung sollte zur Vermeidung von Auseinandersetzungen möglichst präzise gefasst sein.

    Speziell in Verträgen mit Vertragspartnern aus dem anglo-amerikanischen Rechtskreis (USA, Großbritannien) ist darauf zu achten, dass der Vertrag auch Erfüllungsansprüche vorsieht. Dies ist z.B. für einen US-amerikanischen Vertragspartner keineswegs selbstverständlich: Das Common Law kennt in der Regel keine Erfüllungsansprüche. Wird ein Vertrag nicht erfüllt (z.B. indem der Verkäufer die Ware einfach nicht liefert), so stehen dem Käufer ausschließlich Schadenersatz, jedoch keine Erfüllungsansprüche zu, wenn diese nicht im Vertrag ausdrücklich vorgesehen sind.

    Ferner sollte – neben dem Lieferdatum – der Ort der Lieferung sowie der Ort des Gefahrenübergangs geregelt werden. Hier haben sich im internationalen Handelsverkehr Standards herausgebildet, die in den sog. INCOTERMS niedergelegt sind.

    Die INCOTERMS regeln in standardisierter Form, welche Verpflichtungen der Verkäufer übernimmt. So regelt z.B. der INCOTERM „FOB“ (= Free On Board), dass der Verkäufer die Ware auf seine Kosten bis auf das Schiff zu bringen hat.

    Bei der Vereinbarung solcher Bedingungen sollte dringend darauf geachtet werden, dass diese in sich stimmig sind: Es macht z.B. keinen Sinn, den Incoterm „FAS“ (= Free alongside ship) zu vereinbaren, wenn die Ware mit der Eisenbahn transportiert wird. Solche Verträge kommen leider in der Praxis immer wieder vor und führen später zu enormen Problemen, wenn es bei der Abwicklung Schwierigkeiten gibt.

    Weiterhin sollte der Verkäufer berücksichtigen, dass der im Inland gebräuchliche Eigentumsvorbehalt im internationalen Handelsverkehr praktisch keine Bedeutung hat, da solche Konstruktionen in der Regel nicht wirksam vereinbart werden können.

  3. Pflichten des Käufers

    Spiegelbildlich zu den Pflichten des Verkäufers gibt es auch Pflichten des Käufers. Die wichtigste dieser Pflichten ist die Bezahlung des Kaufpreises.

    Eine Besonderheit des internationalen Kaufvertrages ist, dass die Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung im Regelfall durch ein so genanntes Dokumentenakkreditiv abgesichert werden sollte.

  4. Gewährleistung

    Hinsichtlich der Gewährleistung sollten in einem Kaufvertrag Regelungen getroffen werden, da der Rückgriff auf gesetzliche Regelung normalerweise nicht zu sachgerechten Ergebnissen führt.

    Hier ist vor allem darauf zu achten, dass die Rechtsfolgen von Vertragsverletzungen präzise geregelt werden: So sollte bei dem Kauf einer aufwendigen Maschine nicht jede geringfügige Vertragsverletzung zu einem Rückrittsrecht seitens des Käufers führen. Vielmehr könnte dieser auf das Recht zur Minderung des Kaufpreises sowie auf Schadenersatz beschränkt werden.

    Bei Exportverträgen sollte vor allem die Haftung für Transportschäden und deren Versicherung geregelt werden.

  5. Rechte Dritter

    In diesem Bereich ist vor allem aus der Sicht des Exporteurs darauf zu achten, dass seine Haftung wegen der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter im Zielland eingeschränkt wird. Ferner ist hier auch zu regeln, was im Falle von Produkthaftungsansprüchen gelten soll.

  6. Rechtswahl und Streitbeilegung

    Weiterhin sollte in einem internationalen Vertrag eine Regelung zur Rechtswahl sowie zur Streitbeilegung getroffen werden.

    Bei der Rechtswahl geht es um die Frage, welches (nationale) Recht ergänzend auf den Vertrag Anwendung finden soll. Hier wird naturgemäß jede Partei auf ihrem „Heimrecht“ bestehen wollen.

    Bei der Frage der Streitbeilegung geht es darum, ob eine mögliche Auseinandersetzung aus dem Vertragsverhältnis durch ein staatliches Gericht oder durch ein Schiedsgericht entschieden werden soll.

    Gerade bei hochwertigen und technisch komplexen Gütern dürfte es sich im Regelfall anbieten, eine Streitbeilegung durch ein Schiedsgericht in dem Vertrag vorzusehen. Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass manche Rechtsordnungen Schiedssprüche nicht oder nur eingeschränkt anerkennen. Daher sollte im Zweifelsfalle schon bei Abschluss des Vertrages geklärt werden, ob ein möglicher Schiedsspruch in den für die Vertragsparteien relevanten Staaten letztlich durchsetzbar ist.

Zusammenfassung

Noch mehr als bei inländischen Sachverhalten sollte bei der Vertragsgestaltung im Auslandsgeschäft große Sorgfalt auf die Ausformulierung von Verträgen verwandt werden. Im Zusammenhang mit internationalen Sachverhalten stellen sich bei der Vertragsgestaltung eine Reihe von Sonderproblemen, die in dieser Form bei Geschäften im Inland keine Rolle spielen. Deshalb kann nur dringend davon abgeraten werden, bei Auslandsgeschäften deutsche Verträge einfach in die englische Sprache zu übertragen, um sie dann zu verwenden.


Henning Schröder
Rechtsanwalt / Betriebswirt (BA)
Rechtsanwaltskanzlei Henning Schröder
Hannover
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