1-Stern-Bewertung auf Google ohne Begründung erhalten? Sie können sich wehren!
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Negative, Google, Bewertung, Löschen, BewertungsbeseitigerWehren Sie sich gegen unberechtigte 1 - Sterne Google Bewertungen ohne Kommentar!
1-Stern-Bewertung auf Google ohne Begründung erhalten? Sie können sich wehren !
Sie sind Unternehmer mit einem Google Unternehmensprofil (vormals Google My Business Profil) und verfügen über einige negative 1-Sterne Google-Bewertungen ohne eine Begründung auf Ihrem Google-Profil? Dann gehören Sie zu der Vielzahl der Unternehmer, die sich gegen die negativen Google Bewertungen nicht wehren oder es nicht geschafft haben, Google zu überzeugen, die Bewertung zu entfernen.
seit 2008
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
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Als Unternehmer in der heutigen digitalen Welt ist es von enormem Vorteil, sich um seine eigene Onlinereputation, also den guten Ruf im Internet, zu kümmern.
Falls Sie es bisher noch nicht wussten:
Mit der richtigen juristischen Argumentation lassen sich unberechtigte Google-Bewertungen entfernen! Wenn die Meinungsfreiheit Ihre Rechte verletzt, haben Sie das Recht, dagegen vorzugehen.
Genau diese Rechte hat ein Unternehmer (Kieferorthopäde) in Anspruch genommen, der nicht länger auf den negativen 1-Sterne Google-Bewertungen ohne Begründung sitzen bleiben wollte und hat eine Klage gegen Google vor dem Landgericht Lübeck eingereicht – mit Erfolg.
Urteil des Landgericht Lübeck aus 2018
Negative Google-Bewertungen sind ein Dorn im Auge und scheinen sich zu vermehren, wenn man dagegen nicht wirksam vorgeht. Einige unserer Mandanten verzweifeln besonders an den negativen Google-Bewertungen, die mit einem Stern ohne Begründung abgegeben worden sind. Diese können nicht nachvollzogen werden und sind dazu noch schädlich für die Reputation und auch das Suchmaschinenranking. Meist werden solche Google-Bewertungen unter einem fake Namen abgegeben, damit man diese nicht direkt verfolgen kann. Zur Abgabe einer solchen negativen Google Bewertung wird nicht mehr benötigt, als sich mit einer E-Mail-Adresse anzumelden und in dem Google Unternehmensprofil des betreffenden Unternehmens auf 1-Stern zu klicken.
Das Landgericht Lübeck hat festgestellt, dass eine negative Google Bewertung mit 1-Stern und ohne Begründung geeignet ist, das Ansehen eines Unternehmens und seine Dienstleistung negativ zu beeinflussen. Eine negative Bewertung sei bei Fehlen einer Tatsachengrundlage immer als eine (Unternehmer)Persönlichkeitsrechtsverletzung im Sinne des Artikel 2 Abs. 1 GG i. V. m. Artikel 19 Abs. 3 GG anzusehen. Google kann als Bewertungsplattformbetreiberin als mittelbare Störerin auch Unterlassung (also Entfernung der unberechtigten Bewertung) in Anspruch genommen werden.
Negative Google Bewertung erhalten? Das zeigt unsere Praxis
Wir sind spezialisiert auf die Löschung von negativen Google Bewertungen und haben über die letzten Jahre umfangreiche Erfahrungen mit Mandanten sammeln können, die von negativen Google Bewertungen mit 1-Stern und ohne Begründung betroffen waren. Im Gegensatz zu dem oberen Fall musste keiner unserer Mandanten zur anwaltlichen Abmahnung oder sogar zur Klage zurückgreifen, sondern konnte mit unserer Hilfe die negativen Google Bewertungen schnell, preiswert und professionell entfernen lassen.
Warum nicht selbst löschen?
Von einer Löschung aus eigener Hand oder durch eine Agentur raten wir grundsätzlich aus den folgenden Gründen ab:
Google neigt aus unserer eigenen Erfahrung dazu, Beschwerden von betroffenen Unternehmen nicht oder nicht so schnell zu bearbeiten, als wenn der Antrag auf Löschung der unberechtigten Google Bewertung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt eingereicht wird.
Mit der falschen Argumentation wird Google mit hoher Wahrscheinlichkeit die Löschung der negativen Bewertung
Angeblich auf die Löschung von negativen Bewertungen spezialisierte Agenturen sind nicht berechtigt, die Löschung von negativen Bewertungen Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeiten darf die Löschung von negativen Bewertungen nur durch einen Rechtsanwalt ausgeführt werden (siehe hierzu LG Hamburg, Urteil v. 28.06.2019 – 315 O 255/18)
Mit unserer langjährigen Erfahrung im Bereich der Löschung unberechtigter negativer Google Bewertungen kennen wir alle Argumentationen und Tricks, um eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung zu erreichen.
Nutzen Sie auch gerne die Möglichkeit für ein kostenloses Erstgespräch (0471/483 99 88 – 0) und schildern Sie uns in Ruhe Ihren Fall, damit wir gemeinsam besprechen können, ob wir auch in Ihrem Fall negative Bewertungen auf Google erfolgreich löschen lassen können. Die Erfahrung zeigt, dass wir hier in den allermeisten Fällen helfen können und das schnell und unkompliziert.
Die Kanzlei Dr. Newerla freut sich auf Ihre Kontaktaufnahme per Telefon (0471/4839988-0), E-Mail (info@drnewerla.de) oder die Nachrichtenfunktion auf 123recht.net
Wir bieten die Einreichung von Löschanträgen bei Google zum günstigen Festpreis an (ab 48.- € zzgl. 19 % MwSt. je beanstandeter negativer Bewertung).
Für weitere Informationen besuchen Sie gerne unsere Webseite, auf der wir uns ausschließlich der Löschung von Google Bewertungen widmen:
Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-
Langener Landstr.266
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info@drnewerla.de
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