Abmahnung ignoriert - Klage der Rechtsanwälte Rasch in Köln oder Düsseldorf für Universal Music, Emi u.a.

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Abmahnung, Klage, Rasch, Emi, Universal
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
2

Im Auftrag der großen Musikkonzerne (EMI-, Sony-, Universal Music oder Warner Music Group) verklagen die Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg derzeit eine Vielzahl von Internetanschlussinhabern.

Den Beklagten wird dabei illegales File-Sharing vorgeworfen. Die auf das Urheberrecht spezialisierten Anwälte machen mit der Klage hohe Zahlungsforderungen und kostenintensive Unterlassungsansprüche geltend. Insbesondere dann, wenn zuvor auf eine urheberrechtliche Abmahnung nicht oder falsch reagiert wurde. Die Parteien tragen dabei ein hohes Prozessrisiko, da die Verfahren extrem kostenintensiv sind. Die unterschiedlichen Gerichte bestimmen den Streitwert der Verfahren mit Beträgen zwischen 10.000,00 und 200.000,00!

Problem: Die Klage wird nicht in dem Gerichtsbezirk des Beklagten anhängig gemacht

Entgegen dem zivil-prozessualen Grundsatz, dass eine Klage bei dem für den Wohnort des Beklagten zuständigen Gericht anhängig gemacht werden muss, werden derzeit viele Schadensersatzklagen unabhängig von dem teilweise, sehr entfernten Wohnort des Beklagten bei den Landgerichten in Köln und Düsseldorf anhängig gemacht.

Thilo Wagner
Partner
seit 2005
Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln
Tel: (0221) 3500 67 80
Tel: (0221) 3500 67 82
Web: http://wagnerhalbe.de
E-Mail:
Familienrecht, Erbrecht, Urheberrecht, Zivilrecht

Beide Gerichte pflegen eine sehr harte Rechtsprechung gegen sogenannte „File-Sharer" bzw. Internetanschlussinhaber und sprechen der klagenden Musikindustrie häufig sehr hohe Schadensersatzsummen zu. Andere Gerichte, wie zum Beispiel das Landgericht Hamburg urteilen hier milder.

So hält zum Beispiel das Landgericht Hamburg einen Schadensersatz von 15,00 Euro pro illegal getauschtem Titel für sachgerecht während die Gerichte in Köln und Düsseldorf zwischen 200,00 und 300,00 Euro pro Titel ansetzen (vgl. LG Hamburg Urteil vom 8.10.2010 - Az. 308 O 710/09 und Urteil LG Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2011, Az. 12 O 68/10 bzw. LG Köln, Urteil vom 22.12.2010, Az. 28 O 585/10 ). Dies bedeutet letzlich, dass die Musikindustrie bei den rheinischen Gerichten auf den 20-fachen Schadensersatz höheren hoffen darf!

Klage der Rechtsanwälte Rasch - Sind die angerufenen Gerichte örtlich zulässig?

Derzeit erklären sich die Landgerichte Köln und Düsseldorf für diese Prozessflut zuständig. Begründet wird dies mit dem sogenannten Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 Zivilprozessordnung - ZPO). Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist hiernach das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die unerlaubte Handlung begangen wurde.

Diese Regelungen soll insbesondere eine bessere Sachverhaltsaufklärung durch die besondere Sachnähe des Gerichts garantieren. So kann zum Beispiel ein Kölner Fußgänger, der in Köln von einem Berliner Autofahrer angefahren wurde, in Köln - und nicht etwa in Berlin - auf Schadensersatz klagen. Das örtliche Gericht kann dann bei Bedarf die Unfallstelle schnell und einfach in Augenschein nehmen und den Rechtsstreit aufgrund der besseren (Orts-) Kenntnis gut entscheiden.

Die klagenden Musikunternehmen und die Gerichte argumentieren in den File-Sharing-Verfahren, dass bei einem Peer-to-Peer-down- bzw. upload ein illegaler Datentausch stets deutschlandweit möglich ist. Schließlich ist das Internet von jedem Ort in Deutschland aus erreichbar. Demnach liegen die Orte der unerlaubten Handlung auch immer in Köln oder Düsseldorf. Dadurch sind die Gerichte in allen File-Sharing Fällen zuständig, selbst wenn die Beklagten aus den entlegensten Winkeln der Republik stammen und mehrere hundert Kilometer zu den Gerichtsterminen reisen müssen!

Die Prozesse widersprechen dem Grundsatz von Treu und Glauben:

Diese restriktive Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist bei anderer Auslegung des Zivilprozessrechts falsch.

Häufig wird eine unerlaubte Handlung des Beklagten in der Klageschrift nicht einmal schlüssig vorgetragen. Insoweit wäre das Gericht schon nach Maßgabe des klägerischen Vortrags örtlich nicht zuständig. Aber selbst bei Annahme eines schlüssigen, deliktischen Klagevortrags verstieße eine Anwendung des des § 32 ZPO in File-Sharing-Fällen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Schließlich beruht der besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung auf dem beschriebenen Gedanken der Sachnähe. Eine Sachnähe des Landgerichts Köln oder Düsseldorf ist in vielen Fällen jedoch aus überhaupt keinem einzigen tatsächlichen Gesichtspunkt auch nur denkbar!

Ist ein Sachzusammenhang zwischen Gericht und Streitgegenstand aber aus überhaupt keinem denkbaren tatsächlichen Gesichtspunkt möglich, erfolgt eine Anwendung des § 32 ZPO, zumindest gegenüber Privatpersonen, letztlich prozess- und grundrechtswidrig. Schließlich umgeht eine Anwendung des § 32 ZPO die gesetzgeberisch gewollte und dem Gerechtigkeitsgedanken nach orientierte prozessuale Lastenverteilung des allgemeinen Gerichtsstands am Wohnort des Beklagten mit der Folge, dass die Grundrechte des Beklagten massiv verletzt werden. Insbesondere liegt eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und eine Verletzung des Rechts auf Entscheidung durch den „gesetzlichen Richter" gemäß Art. 101 Abs. 1 2 GG bei dem Beklagten vor.

Soweit die die Entscheidung durch eine Anwendung des § 32 ZPO dem (eigentlich zuständigen) gesetzlichen Richter entzogen würde, wäre zudem auch die funktionierende Rechtspflege gefährdet, da es zu einer gesetzgeberisch nicht gewollten Schwerpunktbildung und Belastung bei den immer wieder angerufenen Gerichten käme und so eine widerstreitende, rechtsfortbildende höchstrichterliche Rechtsprechung verhindert werden könnte. 

Aus diesen Gründen sind die Klagen vor dem Beklagten "fremden" Gerichten unzulässig und bereits aus diesem Grund abzuweisen.

Fazit:

Bereits bei Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnung sollten Sie einen in diesen Fällen erfahrenen Rechtsanwalt zur Rate ziehen. Die hierdurch entstehenden geringen Kosten lohnen sich doppelt: Zum einen können Gerichts- und Strafverfahren in fast allen Fällen vermieden werden und zum anderen können die von der Gegenseite geforderten Geldzahlungen häufig vollständig abgewehrt oder zumindest stark herabgesetzt werden.

Wer diesen Rat nicht berücksichtigt hat und eine Klage im Briefkasten vorfindet, muss sich gegen die Inanspruchnahme anwaltlich verteidigen. Hierbei sollte stets auch die Unzulässigkeit der Klage gerügt werden. Ihr im Urheberrecht erfahrener Anwalt wird Ihnen den ersten Schrecken nehmen, die Chancen und Gefahren des Klageverfahrens realistisch einschätzen und dafür sorgen, dass der Prozess zu Ihrem Vorteil geführt wird.  

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Thilo Wagner
Hohenstaufenring 44-46
50674 Köln

Fon +49 (0)221 - 3500 67 80
Fax +49 (0)221 - 3500 67 84

http://www.wagnerhalbe.de
info@wagnerhalbe.de
Leserkommentare
von regnus am 11.08.2011 18:18:41# 1
Das UrhG ist nach dem Grundgesetz kein gültiges Gesetz in Deutschland! Es ist nie in Kraft getreten, weil es der Gültigkeitsvorraussetzung nach dem Grundgesetz mangelt. Im § 106 des UrhG finden wir: (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Eine Freiheitsstrafe berührt nun das Grundrecht nach Artikel 2: (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden. Artikel 19 GG sagt aber: (1)......Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen. Eine solche Nennung der Einschränkung des GG bezüglich Artikel 2 finden wir allerdings NICHT im UrhG! Damit ist dieses Gesetz nie in Kraft getreten! Artikel 19 GG verlangt (muss!), daß das Grundrecht genannt wird! Das Wort muss lässt keinen Ermessensspielraum oder irgend eine Auslegung zu! Somit ist also das UrhG Nichtig! weil Verstoss gegen Artikel 19 GG!
    
Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht Abmahnung der Rasch Rechtsanwälte für Universal Music - Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz?