Abmahnung wegen Musiknutzung auf Social Media – was tun?

Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Urheberrecht, Social-Media, Abmahnung, Urheberrechtsverletzung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit:
0

Der Einsatz von Musik auf Social Media gehört heute zum Standard: Ob TikTok, Instagram Reels oder YouTube Shorts – ohne Sound läuft kaum ein Video gut. Doch immer häufiger erhalten Nutzer:innen Abmahnungen, weil sie urheberrechtlich geschützte Musik ohne entsprechende Lizenz verwendet haben. Viele gehen davon aus, dass die Nutzung zulässig sei, weil die Plattform selbst diese Musik in ihrer App anbietet. Doch die Rechtslage ist deutlich komplexer. Dieser Ratgeber erklärt, welche Fallstricke bestehen, warum Viral-Sounds besonders riskant sind und wie Sie im Ernstfall richtig reagieren. 

 

Martin Jedwillat
Partner
seit 2024
Rechtsanwalt
Ulmenstraße 43a
18057 Rostock
Tel: 0381/36768101
Web: https://www.advomare.de/
E-Mail:
IT-Recht, Vertragsrecht, allgemein, Datenschutzrecht, Gewerblicher Rechtsschutz
1. Musik auf Social Media: Warum überhaupt ein Risiko?

Musik ist urheberrechtlich geschützt. Die Urheber:innen sowie die Produzent:innen haben umfassende Rechte an ihren Werken. Kommerziellen oder öffentlich verbreiteten Content mit Musik zu versehen, ist grundsätzlich nur mit einer Lizenz erlaubt. Social-Media-Plattformen wie TikTok oder Instagram besitzen zwar Musiklizenzen – diese gelten jedoch nicht für jede Art der Nutzung. Viele Nutzer:innen übersehen entscheidende Einschränkungen.

Sobald Videos nicht mehr rein privat sind, greifen die Lizenzvereinbarungen der Plattformen häufig nicht mehr. Besonders problematisch ist die Nutzung sogenannter Viral-Sounds, also Trend-Audio, das von anderen User:innen hochgeladen oder bearbeitet wurde. Oft ist völlig unklar, ob diese Audios legal sind. Wird ein solcher Sound in eigenen Videos verwendet, kann das schnell zu Urheberrechtsverletzungen führen.

 

2. Private Nutzung vs. kommerzielle Nutzung

Ob eine Musiknutzung zulässig ist, hängt wesentlich davon ab, ob der Account privat oder kommerziell genutzt wird.

Eine rein private Nutzung liegt nur vor, wenn der Account ausschließlich für persönliche Zwecke genutzt wird, ohne jeden wirtschaftlichen Bezug. Dazu zählen private Familienvideos oder Alltagsbeiträge ohne Werbung oder Reichweitenabsicht.

Sobald der Account jedoch auch nur mittelbar geschäftlich genutzt wird – z. B. für Kooperationen, Affiliate-Links, die Bewerbung eines Unternehmens, einer Dienstleistung oder eines Produkts – gilt er als kommerziell. Schon ein einzelner Werbepost kann die gesamte Nutzung als kommerziell einstufen. In diesem Fall reichen die Plattformlizenzen in der Regel nicht aus. Viele Creator:innen gehen hier unbewusst erhebliche Risiken ein.

 

3. Musikbibliotheken der Plattformen: Was viele falsch verstehen

TikTok, Instagram und YouTube bieten Musikbibliotheken an. Diese sind jedoch nicht automatisch für alle Nutzergruppen freigegeben. Die Plattformen unterscheiden häufig zwischen:

  • Privatpersonen
  • Geschäftlich genutzten Accounts
  • Unternehmen oder Marken
  • Medienkanälen

Jede dieser Gruppen hat andere Lizenzrechte. Beispielsweise dürfen Unternehmen auf Instagram seit 2022 viele beliebte Songs nicht mehr nutzen und müssen stattdessen auf eine eingeschränkte „Business Music Library" zurückgreifen. Dies betrifft auch kleine Gewerbetreibende, Solo-Selbstständige oder Creator:innen mit Werbeeinnahmen.

Die Nutzung eines Songs aus der Bibliothek ist daher nicht automatisch eine rechtssichere Nutzung. Sobald die Plattform den Zugang fehlerhaft freischaltet, liegt das Risiko trotzdem bei der Person, die den Content veröffentlicht.

 

4. Viral-Sounds: Besonders gefährlich

Viele Trend-Sounds stammen nicht von den Plattformen oder Urheber:innen selbst, sondern werden von User:innen hochgeladen – oft ohne jede Lizenz. Ein beliebtes Beispiel sind Remixes, gekürzte Songausschnitte oder veränderte Musikspuren. Die Plattform prüft diese Audios nicht immer auf ihre Rechtekette.

Verwendet man als Creator einen solchen Sound, begeht man möglicherweise eine unbewusste Urheberrechtsverletzung. Besonders gefährlich ist dies für Accounts mit hoher Reichweite oder geschäftlicher Nutzung.

 

5. Was tun bei einer Abmahnung wegen Musiknutzung?

Eine Abmahnung bedeutet zunächst, dass Rechteinhaber:innen oder eine sie vertretende Kanzlei behaupten, Sie hätten Musik ohne Lizenz genutzt. Typischerweise wird gefordert:

  • die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • die Löschung des Inhalts
  • Schadensersatz
  • Zahlung von Anwaltskosten

Wichtig ist, Ruhe zu bewahren und keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben. Diese ist oft unnötig weit gefasst und kann zu Vertragsstrafen führen.

Stattdessen sollten Sie:

  1. Fristen notieren, denn Abmahnungen setzen meist kurze Fristen.
  2. Nicht selbst antworten, um kein Schuldeingeständnis abzugeben.
  3. Den Sachverhalt anwaltlich prüfen lassen, insbesondere ob die Musik tatsächlich geschützt ist oder ob eine Nutzungserlaubnis bestand.
  4. Eine modifizierte Unterlassungserklärung – falls nötig – anwaltlich erstellen lassen.

 

6. Wie eine Anwaltskanzlei wie advomare helfen kann

advomare ist auf Medien-, Urheber- und IT-Recht spezialisiert und unterstützt Sie in allen Phasen:

  • Prüfung, ob die Abmahnung berechtigt ist
  • Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung
  • Abwehr unberechtigter Forderungen
  • Vertretung gegenüber Rechteinhaber:innen und deren Kanzleien
  • Beratung zur rechtssicheren Gestaltung von Social-Media-Strategien
  • Prüfung von Musik- und Bildlizenzen
  • Überprüfung von Creator-Verträgen, Kooperationen und Plattformrichtlinien

Kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenfreie Ersteinschätzung.

 

Fazit

Die Nutzung von Musik auf Social Media ist rechtlich anspruchsvoller, als viele denken. Schon ein einzelnes Video kann zu erheblichen Kosten führen, wenn die Musik nicht korrekt lizenziert ist. Wer Inhalte geschäftlich nutzt, muss besonders vorsichtig sein und sollte nicht blind auf die Plattformbibliotheken vertrauen. Eine Abmahnung sollte niemals ignoriert, aber auch nicht unüberlegt beantwortet werden. Eine spezialisierte Kanzlei wie advomare kann helfen, Risiken zu minimieren, Abmahnungen abzuwehren und Social Media rechtssicher zu gestalten.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Martin Jedwillat

advomare Rechtsanwaltskanzlei
Ulmenstraße 43 A
18057 Rostock

Telefon: +49 381 36768101
Telefax: +49 381 367681010
Mail: kanzlei@advomare.de
www.advomare.de
Das könnte Sie auch interessieren
Internetrecht, Computerrecht DSA in der Praxis
Internetrecht, Computerrecht Urheberrecht auf Social Media