Abmahnung wegen fehlender Widerrufsbelehrung – Die rechtliche Argumentation

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Abmahnung wegen fehlender Widerrufsbelehrung – Die rechtliche Argumentation

Nach § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung klar und verständlich die Informationen zur Verfügung zu stellen, für die es gem. Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV bestimmt ist, so u.a. über die Bedingungen der Ausübung des Widerrufs. Das in § 355 BGB geregelte Widerrufsrecht bezweckt den Schutz der Verbraucher. Dieser Schutz erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung. Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (LG Berlin, Beschl. v. 15.05.2007, Az: 15 O 378/07).

Nach einer Entscheidung des OLG Karlsruhe (Urt. v. 27.04.2006, 4 U 119/04) ist ein "Powerseller", der auf der Verkaufsplattform "eBay" auf Dauer angelegt unternehmerisch Waren anbietet, verpflichtet, die Verbraucher über das Bestehen und die Ausübung eines Widerrufs- und Rückgaberechts zu informieren sowie im Rahmen der Anbieterkennzeichnung seine Identität durch Angabe von Name und Adresse offen zulegen. Nach § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 BGB-InfoV hat bei der Anbahnung eines Fernabsatzvertrages der Unternehmer den Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung u.a. über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rücktrittsrechts zu informieren.

Eine unterbliebene oder falsche Widerrufsbelehrung ist nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. § 4 Rn. 11.170). Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vertrag tatsächlich geschlossen wurde.

Nach dem Beschluss des LG Berlin vom 20.03.2007 (Az: 15 O 166/07) kann von einer Information nur gesprochen werden, wenn der zu Informierende zu der Nachricht geführt wird (so LG Bielefeld, Urt. v. 08.10.2004, 17 O 160/04). Es genügt nicht, wenn der Verbraucher die Information bei der Suche nach anderen Dingen zufällig entdecken kann (so OLG Hamm, NJW 2005, 2320; LG Bielefeld,  Urt. v. 08.10.2004, 17 O 160/04). Dass das Widerrufs- und Rückgaberecht des Verbrauchers den abzuschließenden Vertrag betrifft, gehört die Belehrung darüber in den Zusammenhang der Vertragsanbahnung oder aber der Beschreibung des zu verkaufenden Artikels. Diese Informationen wird der Verbraucher in jedem Fall lesen. Er wird dann auch eine dort angebrachte Widerrufsbelehrung zur Kenntnis nehmen.

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