Abmahnungen von Waldorf Rechtsanwälte für Sony Music, Bastei Lübbe oder Constantin Film

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Medienunternehmen wie etwa Sony Music, der Bastei Lübbe Verlag oder Constantin Film lassen ungeachtet der neuesten BGH-Rechtsprechung zahllose Internetuser von der Münchener Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte abmahnen. Die Rechteinhaber machen Ansprüche geltend, die auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadensersatz gerichtet sind. Hierzu hat der BGH kürzlich mit Urteil vom 12.05.2010 – ZR 121/08 wie folgt ausgeführt:

Nach Auffassung des Ersten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs können Privatpersonen, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen im Internet missbraucht wird, verschuldensunabhängig auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden. Laut Pressemitteilung des BGH beschränkt sich dabei jedoch die Kostenerstattung nach § 97a Abs. 2 UrhG auf 100,00 EUR, wenn denn der Anschlussinhaber im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung nachweisen kann, dass nicht er selber, sondern ein Dritter die vom Rechteinhaber behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben muss. Einen solchen Nachweis kann der Anschlussinhaber etwa führen, indem er schlüssig darlegt, zum maßgeblichen Download-Zeitpunkt nicht in seiner Wohnung, sondern etwa im Urlaub oder in der Arbeit gewesen zu sein oder aber den Dritten, der die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat, im Prozess namentlich als Zeugen benennt. Die vom Anschlussinhaber zu leistende Kostenerstattung beschränkt sich dann auf 100,00 EUR. Darüber hinaus gehende Schadensersatzansprüche des Rechteinhabers gegen den Anschlussinhaber scheiden in Ermangelung des hierfür erforderlichen Verschuldens aus.

Jörg Halbe
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Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungs- und/oder Schadensersatzanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollten Sie als Empfänger einer Abmahnung den verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruch lediglich höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen. Hierbei sollten Sie jedoch keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurückgreifen, sondern vielmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, die insbesondere Aussagen zu Kostenerstattung und Schadensersatz außen vor lässt.

Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss gewarnt werden. So kann etwa eine ungeschickte Formulierung zur Folge haben, dass der Rechteinhaber seinen Unterlassungsanspruch per einstweiliger Verfügung oder Unterlassungsklage gerichtlich geltend macht und damit ein ganz erhebliches Prozesskostenrisiko zu Ihren Lasten begründet. Andererseits droht die Gefahr, dass Sie die Unterlassungserklärung durch die von Ihnen gewählte Formulierung unnötig und über Gebühr weit fassen und so frühzeitig Ihre eigene Rechtsposition schwächen und sich womöglich ungewollt u.a. zur Erstattung von gegnerischen Anwaltskosten und Schadensersatz verpflichten.

Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Ziel muss es dabei sein, Gerichtsprozesse zu vermeiden, Folgeabmahnungen zu verhindern und unberechtigte Forderungen abzuwehren.

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