Abo-Falle – Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten

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Auf der Suche nach neuer Software für Ihren Computer oder sonstigen Diensten gelangen Verbraucher immer wieder auf Seiten, die normalerweise kostenlose Programme oder Dienstleistungen gegen Gebühr anbieten. Die Anbieter fordern den Nutzer zunächst auf, sich zu registrieren, bevor das Programm zum Download oder die Dienstleistung bereitgestellt wird.

Nachdem sich der arglose Konsument mit seinen Daten angemeldet hat, wird ihm dann überraschend mitgeteilt, dass er einen kostenpflichtigen Abo-Vertrag geschlossen habe und zwei Jahre an den Anbieter gebunden sei. Obwohl die Rechtmäßigkeit der Forderung äußerst zweifelhaft erscheint, wird dann von Seiten der Anbieter meistens außergerichtlich versucht, erheblichen Druck auf die Betroffenen auszuüben, indem der Verbraucher mit zahlreichen Drohungen, Rechnungen und Mahnungen von Inkasso-Unternehmen und Rechtsanwälten konfrontiert wird.

Dass der Verbraucher dem Treiben derartiger Internetanbieter jedoch nicht machtlos gegenüber steht, beweißt ein Urteil des AG Karlsruhe vom 12.08.2009. Das Gericht kam zu dem Schluß, dass dem Abmahnopfer ein Kostenerstattungsanspruch gegen den Anwalt des Betreibers der Abo-Falle unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung hinsichtlich seiner Anwaltskosten zustehe.

Das Gericht begründete seine Ansicht damit, dass nach dem unbestrittenen Vortrag des Abmahnopfers die Betreiberin der Abo-Falle in vergleichbaren Fällen nach Androhung negativer Feststellungsklagen mehrfach erklärt habe, die entsprechenden Rechnungen würden storniert. Dies zeige, so dass Gericht weiter, dass die Betreiberin der Abo-Falle selbst davon ausgehe, dass die von ihr geltend gemachten Forderungen nicht existierten. Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handele es sich daher nach Ansicht des Gerichts um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug. Die Belastung des Abo-Fallen-Opfers mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden seien, stellten einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den der Anwalt des Anbieters zu erstatten habe (vgl. AG Karlsruhe vom 12.08.2009, 9 C 93/09).

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