Abofalle - Ein alter Hut und doch tappen immer wieder Nutzer rein
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Abofalle, AGB, Kosten, versteckt, Forderung, KostenfalleWie man auf die Forderungsschreiben der Betreiber reagieren sollte
Obwohl das Thema Abofalle seit einigen Jahren in den Medien sehr präsent ist und vielfach schon über diese Masche aufgeklärt wurde, häufen sich bei uns in letzter Zeit wieder die Fälle, in denen Betroffene genau in eine solche Abofalle getappt sind und zur Zahlung von meist mehreren hundert Euro aufgefordert werden.
Was ist eine Abofalle?
Eine Abofalle kann Ihnen auf den unterschiedlichsten Internetseiten begegnen. Die entsprechenden Seiten sind professionell aufgemacht und erwecken den Eindruck der Seriosität. Vermeintlich kostenlos angeboten werden die unterschiedlichsten Dienstleistungen, z. B. Routenplaner, Outletfinder oder der Download von Software.
Nutzen kann man die angebotenen Leistungen jedoch erst, wenn man seine jeweiligen Adressdaten eingibt und die allgemeinen Geschäftsbedingungen bestätigt.
Der Hinweis, dass die angebotene Leistung nicht kostenfrei sondern kostenpflichtig ist, ist jedoch auf der Website versteckt.
Die Kosten werden dabei meist nur in den AGB offengelegt, welche man bei der Anmeldung durch ein entsprechendes Häkchen oft ungelesen akzeptiert. Bei einigen Seiten wird zwar bei der Anmeldung schon auf die Kosten hingewiesen, der Hinweis befindet sich jedoch regelmäßig nur in einem abseits des Anmeldefeldes befindlichen separaten Feld, welches aufgrund des Aufbaus der Seite schnell übersehen wird.
Neben den Kosten für die Leistung gilt dann oft eine zweijährige Vertragslaufzeit als vereinbart, weshalb sich für dieses Geschäftsgebaren der Begriff Abofalle eingebürgert hat.
Was passiert nach der Anmeldung?
In der Regel merken die Nutzer gar nicht, dass sie sich auf einer kostenpflichtigen Seite zu einer zweijährigen Vertragslaufzeit eingetragen haben.
Das böse Erwachen erfolgt dann kurze Zeit nach der Anmeldung, wenn die erste Rechnung ins Haus flattert. Nicht selten werden mehrere hundert Euro verlangt.
Zahlt der Betroffene nicht, so geht der Ärger oftmals erst richtig los. Es folgen Zahlungserinnerungen, Mahnungen, Schreiben von Inkassobüros oder gar Rechtsanwälten, welchen nicht selten irgendwelche erstrittenen Urteile von Gerichten beigelegt werden, um die Rechtmäßigkeit der Forderung zu untermauern und den Betroffenen zur Zahlung zu bewegen.
Lassen Sie sich davon jedoch nicht verunsichern!
Was sagen die Gerichte zu den Abofallen?
Da die Streitwerte im Bereich der Abofallen sehr niedrig sind, gibt es zumeist nur Urteile von Amtsgerichten. Die Gerichte urteilen vor allem in den letzten Jahren zunehmend nutzerfreundlich und verneinen eine Zahlungspflicht des Nutzers, vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 04.12.2008 Az.: 6 U 187/07, Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 05.11.2008 - Az.: 17 C 298/08; Amtsgericht Hamm, Urteil vom 26.03.08, Az. 17 C 62/08, Amtsgericht München, Urteil vom 16.01.2007, Az. 161 C 23695/06.
Immer mehr Gerichte sehen in den Abofallen auch einen gewerbsmäßigen Betrug und gehen zum Teil dazu über, auch den Rechtsanwälten, die sich beim Forderungseinzug für die Betreiber beteiligen, ein strafbares Verhalten anzulasten.
Was macht der Gesetzgeber?
Zum 01.08.2012 wird es zur Pflicht, den Nutzer ausdrücklich über die Kosten aufzuklären. Erst wenn der Nutzer über einen entsprechend gekennzeichneten Button Ware oder Leistung kostenpflichtig bestellt, kommt ein Vertrag zustande.
Dem Geschäftsgebahren der Abofallenbetreiber wird so ein wenig der Wind aus den Segeln genommen. Es bleibt aber abzuwarten, ob die Betreiber nicht doch wieder ein neues Schlupfloch entdecken.
Wie reagiert man am besten?
Da sich die Betreiber dieser Seiten in der Regel wenig davon beeindrucken lassen, wenn Sie sich selbst an diese wenden und die Forderung zurückweisen, ist es ratsam sich rechtsanwaltlich vertreten zu lassen. Neben der Zurückweisung der Forderung ist es nämlich auch wichtig, dass man sämtliche juristischen Möglichkeiten nutzt, um einer möglichen Forderung die Grundlage zu entziehen, in dem man z. B. die Anfechtung eines etwaig wirksam zustande gekommenen Vertrages erklärt.