Abofalle outlets.de – Forderungen der IContent GmbH

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"Outlets und Fabrikverkauf – bis zu 80 % sparen" heißt es auf der Internetseite „outlets.de“. Doch Schnäppchenjäger geraten über die in Suchmaschinen eingegebenen Stichworte „Fabrikverkauf“, „Werksverkauf“, „Lagerverkauf“ und „Restposten“ schnell in eine Abofalle:

Um bei „outlets.de“ an die vorgeblich erheblich reduzierte Ware zu gelangen, muss sich der preisbewusste Kunde zunächst mit seinen persönlichen Daten auf der Seite registrieren. Aber Achtung:

Jörg Halbe
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Rechtsanwalt
Hohenstaufenring 44-46
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Tel: (0221) 3500 67 80
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Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht, Existenzgründungsberatung, Vertragsrecht

Was schnell übersehen wird, ist ein kaum wahrnehmbarer Hinweis auf die entstehenden Kosten am oberen rechten Bildschirmrand. Unter dem Stichwort „Vertragsinformationen“ heißt es:

"Folgende Inhalte erhalten Sie im Memberbereich! Durch drücken des Buttons „Jetzt-Anmelden“ entstehen Ihnen Kosten in Höhe von 96 Euro inkl. Mehrwertsteuer pro Jahr ."

Was folgt sind Rechnungen der Seitenbetreiberin, der IContent GmbH. Bei der angeblich vereinbarten Vertragslaufzeit von zwei Jahren sind das immerhin Rechnungen über 192,00 EUR. Zahlt man nicht, folgen meist Mahnungen der Deutschen Zentral Inkasso GmbH. Zu der Hauptforderung kommen dann Mahnkosten, Verzugszinsen, Inkassokosten und -auslagen.

Hiervon sollten Sie sich nicht einschüchtern lassen, sondern den Vertragsschluss in einem Schreiben an die Gegenseite bestreiten lassen. Denn, wer auf der Seite „outlets.de“ seine Daten einträgt, schließt nach zutreffender Ansicht des Amtsgerichts Leipzig keinen wirksamen Vertrag ab. Die Preisangabe sei, so das Amtsgericht Leipzig, an einer Stelle auf der Internetseite platziert, an der ein Besucher der Seite nicht mit einer Preisangabe rechnen müsse, vgl. AG Leipzig, Beschluss vom 03.02.2010 - 118 C 10105/09. Es handelt sich somit um eine versteckte Preisabrede, die nicht Bestandteil des Vertrages wird.

Doch Vorsicht, nicht alle Gerichte sehen das so verbraucherfreundlich. Vorsorglich sollte der Vertragsschluss daher widerrufen und zusätzlich wegen Irrtums angefochten werden. Verbrauchern steht bei Vertragsschlüssen über das Internet grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu, §§ 312 b, 355 BGB. Danach kann ein Verbraucher einen Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen schriftlich gegenüber dem Vertragspartner widerrufen. Ein Widerruf ist aber meist viel länger möglich. Die Widerspruchsfrist beginnt nämlich erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher die Widerrufsbelehrung in Textform erhalten hat. Eine nur ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung genügt den gesetzlichen Anforderung grundsätzlich nicht.

Haben Sie sich bei der Anmeldung in dem Glauben befunden, das Angebot der Seitenbetreiber sei kostenlos, kommt auch eine Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums in Betracht. Eine Irrtumsanfechtung ist dann möglich, wenn anzunehmen ist, dass Sie sich in Kenntnis der wahren Sachlage (kostenpflichtiges Angebot) und bei verständiger Würdigung des Falles nicht auf der Seite angemeldet hätten. Eine Anfechtung hat unverzüglich nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erfolgen. Reagieren sollten Sie aber spätestens dann, wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid förmlich in einem gelben Umschlag zugestellt wird. Gegen den Bescheid können Sie mit dem beigefügten Vordruck binnen einer Frist von zwei Wochen Widerspruch einlegen. Auf entsprechenden Antrag des Seitenbetreibers müsste der behauptete Zahlungsanspruch dann in einem gerichtlichen Verfahren überprüft werden.

Fazit:

Um ein kostenintensives gerichtliches Verfahren zu vermeiden, empfiehlt es sich, einen Vertragsschluss unter Hinweis auf die zuvor dargestellte Rechtslage zu bestreiten, rein vorsorglich zu widersprechen bzw. wegen Irrtums anzufechten. Gerne sind wir Ihnen bei der Formulierung eines rechtlich fundierten Schreibens behilflich. Mit einem einzigen anwaltlichen Schreiben lässt sich die Angelegenheit meist außergerichtlich beenden. Mit weiteren Zahlungsaufforderungen brauchen Sie dann erfahrungsgemäß nicht mehr zu rechnen. Ein Mahn- bzw. Klageverfahren kann dadurch vorab vermieden werden. An einer gerichtlichen Klärung haben die Anbieter der Internetseite in der Regel kein Interesse.

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