Abofallen im Internet?

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Das LG Frankfurt a.M (Urteil vom 05.09.2007 - 3-08 O 35/07) hat in einem Fall, in welchem die Entgeltlichkeit im Adressfeld durch ein Sternchen gekennzeichnet war, sog. "Abofallen" im Internet, entschieden, dass eine Preisangabe nur dann leicht erkennbar i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV ist, wenn der Verbraucher sie ohne Schwierigkeiten auffinden kann. Die Preisangabe darf also nicht versteckt werden. Die Preisangabe kann in diesem Sinne auch durch einen unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn der Verbraucher hinreichend klar darauf hingewiesen wird. Der Sternchenhinweis ist dann so zu platzieren, dass der Verbraucher vor der Inanspruchnahme der Leistung klar und eindeutig auf den für die Leistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird.

Wird der Verbraucher hingegen nur aufgefordert, sich vollständig anzumelden, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass mit vollzogener Anmeldung ein bestimmter Betrag für ein Abonnement zu zahlen ist, wird der Verbraucher nicht klar und eindeutig auf den Preis hingewiesen. Auch wenn die Preisangabe in den AGB enthalten ist und der Verbraucher bestätigt hat, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben, stellt dies keine leichte Erkennbarkeit des Preises dar. Der Verbraucher müsste nämlich zunächst eine Fülle anderer Informationen lesen, bevor er an versteckter Stelle in den AGB auf die Entgeltpflichtigkeit stößt.


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