Adwords-Anzeige kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig sein

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Eine im Internet geschaltete Adwords-Anzeige kann unter bestimmten Voraussetzungen wettbewerbswidrig sein. Das Landgericht Berlin untersagte unlängst einer Rechtsanwaltskanzlei aus Franken in Bayern eine solche bei der Suchmaschinen-Plattform Google erscheinende Werbekampagne. Darin hatten die Juristen aus Bayern vermeintlichen „Opfern“ eines Berliner Unternehmens in Aussicht gestellt, sich mit ihrer Hilfe aus einem rechtsgültig abgeschlossenen Vertrag lösen zu können. Die Richter sahen in der Anzeige einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Eine Google-Adwords-Anzeige – bei der Bezeichnung handelt es sich um ein Wortspiel; „adverts“ ist das englische Wort für „Werbeanzeigen“ und words steht für „Wörter“ – gilt als effiziente Form der Internetwerbung.

Die Kanzlei BERGER Rechtsanwälte (Düsseldorf/Köln), die ständig Mandate aus dem Online-Marketingsektor vertritt, hatte das Verbot der Anzeige für das Berliner Unternehmen erwirkt. Zuvor hatte die Kanzlei aus Franken, deren Gründer und Namensgeber behauptet, er habe „das beste Referendar-Examen (1. Staatsexamen) des Jahrgangs 1999/1 an der Uni Würzburg“ abgelegt und werde von Kollegen auch schon mal als „juristischen Überflieger“ bezeichnet, auf ihrer eigenen Internetseite die Berliner Firma und ihre Vertriebsmethode heftig kritisiert und das Unternehmen sogar als „Gegner des Monats“ gebrandmarkt.

In der Hauptsache findet am 25. Mai 2011 die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht Berlin statt. Das Gericht hat bereits der Kanzlei aus Franken einen richterlichen Hinweis zukommen lassen. Darin wird ihr geraten, die Einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anzuerkennen, da das Gericht nach vorläufiger Prüfung auch für das Hauptsacheverfahren keine Erfolgsaussichten erkennen könne. Vor diesem Hintergrund dürfte die Ankündigung der Kanzlei aus Bayern auf ihrer Internetseite, sie selbst verklage die Berliner Firma vor dem Landgericht Würzburg auf Feststellung, dass ihr Verhalten, vor allem die Google-Adwords-Anzeige rechtmäßig gewesen sei, wohl hinfällig sein.

Das Landgericht Berlin befand in seiner Einstweiligen Verfügung, es sei zu erwarten, dass Teile der von der Adwords-Anzeige angesprochenen Internetnutzer ihre bestehende Geschäftsbeziehung zu der Berliner Firma aufgeben und sich mit diesem Ziel an die Kanzlei in Bayern wenden, um mit ihr ein Mandatsverhältnis aufzunehmen. Zudem sei die Werbung der Kanzlei aus Franken als „gezielte Behinderung“ der eigenen Werbung der Berliner Firma anzusehen. So sei es beispielsweise auch unzulässig, unmittelbar auf der Internetseite eines Mitbewerbers ohne dessen Zustimmung eigene Werbung zu setzen. Diese Fälle seien vergleichbar.

Das Gericht wandte sich darüber hinaus auch gegen die in der streitigen Anzeige blickfangmäßig formulierte Frage „Webxxxxx-Opfer?“, wodurch die Aufmerksamkeit der Internetnutzer weg von der Seite der Berliner Firma hin zu der der Kanzlei aus Franken gelenkt werde. Durch diese blickfangmäßig formulierte Frage werde der Eindruck erweckt, jeder Kunde eines bestimmten Unternehmens sei dessen Opfer geworden, „obwohl dies so undifferenziert den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht“. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Internetseite der Kanzlei aus Bayern. Dort sei entgegen dem durch die Adwords-Anzeige entstehenden Eindruck nachzulesen, dass über die Leistungen der Berliner Firma nichts Nachteiliges bekannt sei. Gleichzeitig werde auf dieser Internetseite „durchaus differenziert“ dargestellt, was nach Ansicht der Kanzlei aus Franken der „Haken“ an den Verträgen mit der Berliner Firma sei.

Der Beschluss der Einstweiligen Verfügung ist noch nicht rechtskräftig.

Weiterführend:
Einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin -96 O 26/11- vom 16. März 2011
Hinweis des Landgerichts Berlin -96 O 26/11- vom 26. April 2011

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