Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Wirksamkeit von Rückgabe- und Wertersatzklauseln (Ebay)

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Der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hatte über die Wirksamkeit von Widerrufs- und Rückgabeklauseln eines Ebay-Händlers zu entscheiden (Urteil vom 9. Dezember 2009 – VIII ZR 219/08 ).

Die erste Klausel, mit der sich der BGH befassen musste, lautete:

Andreas Schwartmann
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"Der Verbraucher kann die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb eines Monats durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung."

Nach Auffassung des Bundesgerichtshof ist diese Klausel unwirksam, da sie keinen ausreichenden Hinweis auf den Beginn der Rückgabefrist enthält und daher nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige Belehrung (§ 312d Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 BGB) genügt.

Die formularmäßige Verwendung dieser Klausel begründet nach Ansicht des BGH die Gefahr der Irreführung der Verbraucher und benachteiligt sie unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Denn nach § 356 Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beginnt die Rückgabefrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Rückgaberecht, die unter anderem einen Hinweis auf den Fristbeginn zu enthalten hat, in Textform mitgeteilt worden ist.
Der Hinweis auf die zum Fristbeginn notwendige Textform fehlte jedoch.

Die zweite vom BGH beanstandete Klausel lautete:

"Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggfs. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) heraus zu geben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung, wie sie dem Verbraucher etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre, zurückzuführen ist."

Auch diese formularmäßig verwendete Klausel ist nach der Entscheidung des BGH unwirksam.

Die Belehrung enthält nämlich nicht den erforderlichen Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 BGB.
Danach hat der Verbraucher im Fall der Ausübung eines Rückgaberechts Wertersatz auch für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, dies aber nur dann, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Auch dieser Hinweis fehlte aber.

Die Entscheidung des BGH zeigt, dass Ebay-Händler und Shop-Inhaber nach wie vor penibel darauf achten sollten, die gesetzlichen Anforderungen an die notwendigen Belehrungspflichten einzuhalten.

Der rechtzeitige Weg zum Anwalt schützt vor Abmahnungen und hilft dabei vermeidbare Kosten zu sparen.

Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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