Amtsgericht entscheidet: Kein Ersatz von Anwaltskosten nach Massenabmahnung

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Das AG Arnsberg lehnt die Erstattung von Anwaltskosten einer Massenabmahnung nach unerlaubter E-Mail-Werbung ab

Nach Versendung einer Vielzahl identischer Abmahnschreiben hatte der Abmahner eine von uns vertretene Werbeagentur wegen unerlaubter E-Mail-Werbung anwaltlich abmahnen lassen. Da sich unsere Mandantin zur vollen Gebührenerstattung weigerte, erhob der Abmahner Klage vor dem AG Arnsberg. Das AG Arnsberg wies die Klage ab, weil es die Einschaltung eines Rechtsanwalts in dem konkreten Fall nicht für erforderlich hielt. (Vgl. AG Arnsberg, Urt. v. 18.05.2011; Az. 14 C 68/11)

Dem AG war gerichtsbekannt, dass der Abmahner in der Vergangenheit eine Vielzahl identisch formulierter Abmahnschreiben hat anwaltlich abmahnen lassen. Deshalb könne von dem Abmahner durchaus verlangt werden, Absender unerlaubter E-Mail-Werbung zur Unterlassung zukünftiger E-Mails in eigener Person aufzufordern. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts hätte es hierfür nicht bedurft. Im Übrigen sei auch nur die Ansetzung einer 0,8-Gebühr angemessen.

Die Entscheidung ist grundsätzlich erfreulich, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich vorliegend um eine Einzelfallentscheidung handelt. Nach h.M. darf sich der Adressat unerlaubter E-Mail-Werbung grundsätzlich sofort anwaltlicher Hilfe bedienen und den Absender auf Kostenerstattung in Anspruch nehmen. Eine Ausnahme soll nur dann gelten, wenn der Adressat über eigene Fachkenntnis verfügt. Nach Auffassung des AG Arnsberg ist eine solche Kenntnis nach einer Vielzahl identisch formulierter Abmahnschreiben zu vermuten.

Für Werbende gilt: E-Mail-Werbung ist nur in engen rechtlichen Schranken zulässig, nämlich nur bei Einwilligung des Empfängers oder im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 7 III UWG . Da der Werbende die Beweislast trägt, stellt jede Werbe-E-Mail praktisch ein rechtliches Abmahnrisiko dar. Sollten Sie eine Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung erhalten haben: Gegnerische Anwaltskosten sollten nie ungeprüft akzeptiert werden. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Im Regelfall enthält diese eine Klausel zur Kostenerstattung, obgleich diese für die Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr nicht zwingend erforderlich ist.

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