Anspruch auf Löschung einer negativen eBay-Bewertung II

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Das AG Euskirchen hatte im Rahmen der einstweiligen Verfügung über eine negative Bewertung zu entscheiden, die auf der Verkaufsplattform eBay abgegeben wurde.

Im Rahmen der Abwicklung einer Transaktion bei eBay gab der Käufer eine negative Bewertung ab. Die Bewertung entsprach nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Der Käufer gab Umstände an, die mit der Wirklichkeit in Widerspruch standen.

Ein entsprechender Anspruch des Verkäufers gegenüber dem Käufer auf Zustimmung zur Löschung ist gegeben, da sich der Käufer gegenüber dem Verkäufer schädigend verhielt. Das AG Euskirchen stellte fest, dass der Käufer eine schädigende Handlung aus dem bestehenden Vertragsverhältnis begangen hat, aufgrund der er verpflichtet ist, Schadensersatz zu leisten. Der Schadensersatzanspruch erstreckt sich dabei auf die Zustimmung zur Löschung der Bewertung gegenüber der eBay International AG.

AG Euskrichen – Beschluss vom 9.9.2010 – Az. : 4 C 407/10

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