Ansprüche auf Löschung unberechtigter eBay Negativbewertungen (eBay Rachebewertungen)

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Bewertungen auf eBay sind grundsätzlich für jedermann einsehbar und haben großen Einfluss auf das Kaufverhalten der Mitglieder. Nach  Angaben von eBay wird eine Negativbewertung in folgenden Ausnahmefällen gelöscht:

  • Die Bewertung verstößt gegen eBay Grundsätze zum Bewertungssystem.
  • Die Bewertung stammt von einem Mitglied, dessen Mitgliedschaft aufgehoben wurde.
  • Die Bewertung stammt von einem Käufer, dessen Kommunikationsverhalten den Eindruck erweckt, dass er/sie nicht die Absicht hat, den Artikel zu bezahlen.
  • Die Bewertung enthält anstößige oder beleidigende Ausdrücke.
  • Die Bewertung enthält persönliche Kontaktinformationen.
  • Ebay wurden rechtsgültig durch ein Gericht dazu aufgefordert, die Bewertung zu entfernen.
  • Die Bewertung wurde von einem Käufer abgegeben, der einem Verkäufer nicht geantwortet hat, selbst nachdem ein Fall wegen eines nicht bezahlten Artikels vom Verkäufer geöffnet wurde und für den Käufer in seinem Mitgliedskonto ein Vermerk wegen eines nicht bezahlten Artikels eingetragen wurde.

In § 6 der eBay-AGB heißt es zum Punkt Bewertungssystem:

"Bewertungssystem und Vertrauenssymbole

1. Die eBay-Website ermöglicht es Mitgliedern, sich nach der Durchführung einer Transaktion gegenseitig zu bewerten. Zudem gibt es die Möglichkeit, dass Mitglieder von anderen Mitgliedern veröffentlichte Inhalte danach bewerten, ob sie hilfreich, relevant oder nützlich sind. Die Bewertungen werden von eBay nicht überprüft und können unzutreffend oder irreführend sein.

2. Mitglieder sind verpflichtet, in den abgegebenen Bewertungen ausschließlich wahrheitsgemäße Angaben zu machen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Die von Mitgliedern abgegebenen Bewertungen müssen sachlich gehalten sein und dürfen keine Schmähkritik enthalten.

3. Jede Nutzung des Bewertungssystems, die dem Zweck des Bewertungssystems zuwider läuft, ist verboten. Insbesondere ist es untersagt:

-unzutreffende Bewertungen abzugeben.
-Bewertungen über sich selbst abzugeben oder über Dritte zu veranlassen.
-in Bewertungen Umstände einfließen zu lassen, die nicht mit der Abwicklung des zugrunde liegenden Vertrags in Zusammenhang stehen.
-Bewertungen zu einem anderen Zweck zu verwenden als dem Handel auf dem eBay-Marktplatz.

4. Für die Entfernung von Bewertungen gilt der Grundsatz für die Rücknahme und Entfernung von Bewertungen.

5. Die von eBay vergebenen Symbole wie das PowerSeller-Symbol oder das Symbol Geprüftes Mitglied dienen ausschließlich dazu, den Handel auf der eBay-Website zu erleichtern. Sie dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden.

6. Auf den Angebotsseiten, den Mich-Seiten und in den eBay Shops dürfen keine Bewertungssymbole, Garantiezeichen oder andere Symbole von Dritten verwendet werden, die den Eindruck der Zuverlässigkeit von Mitgliedern verstärken sollen und die von diesen Dritten zur Einordnung oder Bewertung bereitgestellt werden, es sei denn, eBay autorisiert solche Symbole."

Wenn nun einem eBay Mitglied Anmerkungen zu einer über ihn abgegebenen Negativbewertung sinnlos erscheinen, so  sollte man zunächst mit dem Handelspartner eine einvernehmliche Löschung über das eBay Antragsformular zu erreichen versuchen. Die Erfahrung zeigt, dass die Bewerter zu einer Rücknahme der Negativbewertung jedoch oft nicht willens sind. Dann kann als nächster Schritt eine anwaltliche Aufforderung an den Handelspartner ergehen, die Bewertung zurückzunehmen.

Wenn der Negativbewerter  in seiner eBay Bewertung unwahren Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat bzw. den Verkäufer mit Schmähkritik herabwürdigen wollte, so kommen regelmäßig die folgenden auf Schadensersatz und Unterlassen gerichteten Anspruchsgrundlagen in Betracht:

1. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. den eBay AGB 
2. § 824 BGB  Kreditgefährdung
3. §§ 823 Abs. 1 i. V. m.  § 1004 Abs. 1 BGB

So hat z. B. das Amtsgericht Erlangen in einem Urteil entschieden, dass dem Kläger ein  Anspruch auf Löschung einer negativen eBay - Bewertung aus vertraglichen Ansprüchen gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB i. V. m. den eBay AGB zusteht  (Az. : 1 C 457/04, NJW  2004, 3720). Mit der auf eBay abgegebenen  Bewertung habe der Bewerter  schuldhaft die ihm obliegenden  Pflichten aus dem Vertragsverhältnis verletzt. Der Begriff „Pflicht" umfasst nach besagter Rechtsprechung auch Leistungs-, Nebenpflichten und insbesondere auch Verhaltenspflichten. Die Richter haben betont, dass die eBay AGB  zwar nicht unmittelbar zwischen den jeweiligen Handelspartnern gelten. Allerdings lassen sich aus den eBay AGB die vertraglichen Nebenpflichten der Vertragspartei ableiten. Folglich entschied das Gericht zu Gunsten des negativ Bewerteten,  dass die ihm vorliegende negative Bewertung eine Nebenpflichtverletzung aus dem geschlossenen Kaufvertrag gemäß §§ 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB begründet habe. Die vertragliche Nebenpflicht beinhalte nämlich gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch bestimmte Verhaltens- und Schutzpflichten. Nach Ansicht der Richter war der Anspruch auf  Bewertungsentfernung insbesondere auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der eBay Verkäufer  eine Gegendarstellung, in Form eines Antwortkommentars, abgeben könnte. 

Neben vertraglichen Ansprüchen können regelmäßig  auch deliktische Ansprüche aus § 824 BGB wegen Kreditgefährdung hinzukommen. Die besagte Vorschrift zielt darauf ab, die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen zu schützen und eine unmittelbare Beeinträchtigung durch die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie zu ahnden. Der Anspruch auf  Beseitigung der negativen eBay - Bewertung kann außerdem mit den Bestimmungen der §§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB begründet werden, wenn nämlich mit einer unwahren Tatsachenbehauptung in den geschützten Rechtskreis des Händlers eingegriffen wurde. Gemäß § 823 BGB ist auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb geschützt.

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