BGH: Bewertungen für Ärzte sind zulässig

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Bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen aber Löschung möglich

Ein Arzt hat keinen Anspruch auf Löschung von negativen Bewertungen auf einer Webseite. Der Bundesgerichtshof ging sogar noch weiter: Ein Arzt kann von einem Internetportal für Arztsuche und Arztbewertung auch nicht verlangen, dass seine Basisdaten und sein Profil vollständig von der Seite genommen werden.

Patienten sind an Informationen zu ärztlichen Leistungen stark interessiert. Bewertungsportale können laut BGH daher geeignet sein, für Patienten die freie Arztwahl zu erleichtern.

Zwar besteht bei Patientenbewertungen auch die Gefahr des Missbrauchs, aber Ärzte sind dem nicht schutzlos ausgeliefert. Gegen negative Erfahrungen können Ärzte zwar grundsätzlich nicht vorgehen, bei unwahren Tatsachenbehauptungen oder Beleidigungen aber laut BGH nach wie vor Löschung verlangen.

Az VI ZR 358/13

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