Ebay: Angebot vorzeitig beenden

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Wann man als Verkäufer eine Auktion beenden darf.

Es kann vorkommen, dass bei Ebay ein Angebot beendet werden muss, bevor die Restlaufzeit für den Artikel abgelaufen ist. Wann Sie eine Auktion beenden dürfen, ohne sich schadensersatzpflichtig zu machen, lesen Sie hier.

Vertragsschluss mit dem Höchstbietenden

Nach den AGB von Ebay (in Übereinstimmung mit den Regeln des BGB) stellt das Einstellen eines Angebotes durch den Verkäufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

Nach § 10 AGB Ebay kommt beim Beenden eines Ebay Angebotes ein Vertrag mit dem jeweiligen Höchstbietenden zum Zeitpunkt der Löschung des Angebotes zu Stande.

Diese Klausel wird auch vom BGH gebilligt (Urteil vom 8. Juni 2011, Az. : VIII ZR 305/10).

Hinweis: Dies gilt selbst dann, wenn ein Artikel zugleich im Auktionsmodus mit Startpreis 1 € und als Sofortkauf für    60.000 € eingestellt wird, das Höchstgebot aber bei nur 51 € liegt (OLG Köln, Urteil vom 8.12.2006 - Az. 19 U 109/06).

Der Höchstbietende kann daher auf Lieferung des Artikels bestehen.

Nach erfolgloser Fristsetzung zur Lieferung kann er ebenfalls Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB verlangen

Hinweis: Der Schadensersatz ist dabei danach zu bemessen, wie der Käufer (Höchstbietender) stünde, wenn der Artikel geliefert worden wäre. Er kann also einen gleichwertigen Artikel anderswo kaufen und den Differenzbetrag zu seinem Gebot (bei Abbruch der Auktion) geltend machen.

Zulässige Gründe, die Auktion zu beenden

Rechtfertigende Gründe für eine vorzeitige Beendigung finden sich einerseits in den AGB von Ebay und andererseits in der Irrtumsanfechtung nach §§ 119ff BGB.

Nach § 10 Abs. 1 der AGB darf der Verkäufer ein Ebay Angebot abbrechen, wenn er dazu gesetzlich berechtigt war.

Diese Formulierung verweist nach der Auslegung durch den BGH nun nicht auf Beendigungsgründe
im Sinne des BGB. Sondern sie ist im Lichte der sonstigen von Ebay auf den Hilfeseiten erteilten Hinweise (http://pages.ebay.de/help/sell/end_early.html) zu verstehen (BGH, Urteil vom 8. Juni 2011, Az. : VIII ZR 305/10).

Danach darf der Verkäufer ein Angebot schon früher beenden, wenn

der Artikel verloren gegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist.

Dies gilt etwa beim zwischenzeitlichen Diebstahl des Artikels (BGH, in der o.g. Entscheidung).

Hinweis: Kurzfristig behebbare Mängel sollen dabei nicht für eine Beschädigung im Sinne der o.g. Formulierung ausreichen, z.B. Ölverlust aus dem Getriebe bei Versteigerung eines PKW (OLG Oldenburg, Urteil vom 28.07.2005, Az. : 8 U 93/05).

Irrtumsanfechtung

Die andere Möglichkeit, um ein Angebot zurückziehen zu können, ist die Irrtumsanfechtung nach § 119ff BGB.

Sie kommt dann zum Zuge,

wenn sich ein Tippfehler bei der Angebotsangabe eingeschlichen hat
wenn der Artikel versehentlich doppelt eingestellt wurde

Andere Umstände, die nichts mit einer irrtümlichen Eingabe des Angebotes oder Teilen davon am Computer zu tun haben, scheiden dagegen als Anfechtungsgrund aus, wie z.B. die nachträgliche Erkenntnis, dass es mit dem Paypal-Konto zu Problemen gekommen sei (AG Gummersbach, Urteil v. 28.06.2010, Az. 10 C 25/10).

Wichtig: Die Anfechtung muss kurzfristig erfolgen und in nachweisbarer Form gegenüber dem Höchstbietenden (im Zeitpunkt des Angebotsendes) erklärt werden. Denn nach § 121 BGB muss die Anfechtung ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen. Das Beenden der Auktion allein reicht dafür nicht!

Bei der Anfechtung ist dem Höchstbietenden der Vertrauensschaden nach § 122 BGB zu ersetzen.
Dies ist ein finanzieller Schaden, den er erleidet, weil er auf die Richtigkeit des Angebotes vertraut hat. Er ist also so zu stellen, als ob er von der jeweiligen Auktion nie etwas gehört hätte. Schäden sind hier kaum denkbar, allenfalls der Fall, dass der Höchstbietende eine andere günstige Kaufmöglichkeit ausgelassen hat im Hinblick auf das jetzt zurückgezogene Angebot. Schäden wären aber vom Höchstbietenden zu beweisen.

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