Barrierefreiheitserklärung nach dem BFSG – Pflichten für Unternehmen ab dem 28. Juni 2025
Mehr zum Thema: Internetrecht, Computerrecht, Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, BFSG, Informationspflichten, Pflichten, UnternehmenDas Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet Unternehmen ab dem 28. Juni 2025, Verbraucher über die Barrierefreiheit ihrer digitalen Dienstleistungen zu informieren.
Diese Erklärung muss öffentlich und barrierefrei zugänglich gemacht werden.
- Wer ist betroffen?
Die Pflicht zur Bereitstellung einer Barrierefreiheitserklärung betrifft Unternehmen, die Dienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 3 BFSG gegenüber Verbrauchern anbieten. Dazu zählen insbesondere:
- Bank- und Finanzdienstleistungen
- Telekommunikationsdienste
- Personenbeförderung im öffentlichen Verkehr
- Onlinehandel (z.B. Webshops, E-Commerce-Plattformen)
Nicht umfasst sind:
- Reine B2B-Dienste
- Unternehmenswebsites ohne Verbraucherdienstleistung
- Kleinstunternehmen i.S.d. Art. 3 Abs. 2 Anhang der Empfehlung 2003/361/EG (weniger als 10 Mitarbeitende, < 2 Mio. € Jahresumsatz)
Beispiel: Eine Website, die nur der Unternehmensdarstellung dient, ist nicht erfasst. Ein Onlineshop, der Verbrauchern Waren anbietet, hingegen schon – es sei denn, er wird von einem Kleinstunternehmen betrieben.
- Inhalte der Erklärung (§ 14 BFSG i.V.m. Anlage 3 BFSG)
Die Erklärung muss folgende Informationen enthalten:
- Beschreibung der Dienstleistung: Kurze, barrierefreie Darstellung des Angebots.
- Erläuterungen zur Nutzung: Angaben zur Durchführung und Zugänglichkeit der Dienstleistung.
- Erfüllungsgrad: Darstellung, inwiefern die Barrierefreiheitsanforderungen eingehalten werden und wo ggf. Einschränkungen bestehen.
- Zuständige Marktüberwachungsbehörde: Angabe der Behörde zur Überprüfung der Einhaltung.
Zusätzlich ist eine Beschreibung der jeweils geltenden Barrierefreiheitsanforderungen selbst erforderlich.
Hinweis: Der Begriff „Barrierefreiheitserklärung" stammt ursprünglich aus dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) für öffentliche Stellen. Zwar wird dieser Begriff im BFSG nicht explizit verwendet, jedoch entspricht die BFSG-Erklärung inhaltlich weitgehend der Struktur der behördlichen Erklärung.
- Form und Veröffentlichung
Die Erklärung muss:
- öffentlich zugänglich und barrierefrei sein,
- in AGB oder auf andere klar erkennbare Weise veröffentlicht werden (z. B. über Menü oder Footer-Link auf der Website),
- dauerhaft abrufbar und aktuell gehalten werden.
Barrierefreiheit der Erklärung selbst bedeutet u. a.:
- Screenreader-Kompatibilität
- klare, einfache Sprache
- ausreichender Farbkontrast und leserliche Schrift
- Abgrenzung zur Erklärung nach dem BGG
Kriterium
BFSG
BGG/BITV 2.0
Adressatenkreis
Private Dienstleister
Öffentliche Stellen
Geltungsbereich
Dienstleistung
Jeder Web- und App-Auftritt
Inhaltlicher Fokus
Zugang zur Dienstleistung
Zugänglichkeit der Website/App
Für privatwirtschaftliche Akteure gilt ausschließlich das BFSG. Behörden unterliegen dem BGG.
- Umsetzung und Sanktionen
Betroffene Unternehmen müssen bis spätestens 28. Juni 2025 eine vollständige Erklärung erstellen und bereitstellen. Bei Verstößen drohen:
- behördliche Maßnahmen
- Bußgelder bis 100.000 €
- Abmahnungen durch Mitbewerber bei wettbewerbsrechtlicher Relevanz (§ 3a UWG i.V.m. Marktverhaltensregelungen)
Fazit
Unternehmen im Bereich E-Commerce und Verbraucherdienstleistungen müssen die neuen Informationspflichten des BFSG rechtzeitig umsetzen. Die Barrierefreiheitserklärung ist nicht nur gesetzlich verpflichtend, sondern ein wesentlicher Bestandteil eines inklusiven und rechtssicheren Angebots.