Beleidigende Äußerungen über einen Mitbewerber sind auch im Internet tabu

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OLG gab in zweiter Instanz Internetdienstleister Recht

Unternehmen dürfen auch im Internet nicht mit beleidigenden oder
herabsetzenden Worten gegen einen Konkurrenten zu Felde ziehen. Das entschied
jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf und gab in zweiter Instanz einem
Düsseldorfer Internetdienstleister Recht. Die Richter untersagten damit einem
Mitbewerber aus dem thüringischen Jena, verunglimpfende Äußerungen über den
Internetdienstleister im World Wide Web zu verbreiten. Sollte sich der
Mitbewerber nicht an das gerichtliche Verbot halten, droht ihm ein Ordnungsgeld
von bis zu 250 000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Die
Interessen des Internetdienstleisters hatte die Kanzlei BERGER Rechtsanwälte
(Düsseldorf/Köln) vertreten.


Zum Hintergrund: Der Mitbewerber aus Jena hatte in einem Blog-Beitrag den
Internetdienstleister mit den Worten „Missbrauch“ sowie „schwarzes Schaf“ in
Verbindung gebracht und außerdem geschrieben: „Dass ein solcher Fall vor den
Bundesgerichtshof kommt, ist aber schon eine neue Stufe der rechtlichen
Auseinandersetzung.“ Wegen dieser Äußerungen hatte der Internetdienstleister
vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung geklagt.

Die Richter hatten in erster Instanz die Klage abgewiesen und dies unter
anderem damit begründet, dass aus dem Blog-Beitrag nicht eindeutig hervorgehe,
wer nun konkret das „schwarze Schaf“ sei und einen „Missbrauch“ begangen habe
und wer wen bis hin zum Bundesgerichtshof ziehe.

Der Internetdienstleister gab sich damit nicht zufrieden. Über die Kanzlei
BERGER Rechtsanwälte legte das Unternehmen Berufung gegen das Urteil ein und
verwies dabei unter anderem auf die Rechtssprechung des
Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005 (1 BvR 1696/98). Danach ist es
für einen Unterlassungsanspruch ausreichend, dass mit der Auslegung einer Aussage
ein Antragsteller bzw. Kläger gemeint sein könnte.


In der Berufungsklage wurde auch noch einmal darauf hingewiesen, dass ein
Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vorliege – die
Tätigkeitsbereiche sowohl des Internetdienstleisters als auch seines
Mitbewerbers überschnitten sich auf dem Gebiet der so genachten
Suchmaschinenoptimierung von Webseiten. Der Mitbewerber könne sich nicht darauf
berufen, dass er sich in seiner Freizeit als Blogger betätige – schließlich
mache er im Impressum seines Blogs auf sein eigenes Unternehmen aufmerksam und
steigere dadurch bei Internet-Usern dessen Bekanntheit.

Die Berufungsklage des Internetdienstleisters war vor dem OLG in vollem Umfang
erfolgreich. Die Richter verwiesen darauf, dass es in der Sache um eine
Auseinandersetzung des Internetdienstleisters vor dem Bundesgerichtshof (BGH)
gegangen sei. Der BGH habe sich mit der Wirksamkeit einer Vorleistungsklausel
in einem von dem Internetdienstleister verwendeten Vertragsformular
auseinandersetzen müssen. Dieser Rechtsstreit sei an das Landgericht als
Berufungsinstanz zurückverwiesen worden, die zur Rede stehende Klausel habe der
BGH als wirksam erachtet.

Vor diesem Hintergrund hielt es das OLG für „schon nicht ansatzweise
ersichtlich, wie dieser Vorgang – auch unter Berücksichtigung des Rechts auf
freie Meinungsäußerung – die Einordnung als ‚Missbrauch‘ oder die Bezeichnung
des Betroffenen als ‚schwarzes Schaf‘ aufkommen lassen könnte“. Dies gelte
„unabhängig von der Frage, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in denen eine
derartige Meinungsäußerung über einen Mitbewerber zulässig sein könnte“. Zudem
sei der Bezug der verunglimpfenden Äußerungen zu dem Internetdienstleister
ebenfalls klar, urteilte das OLG und widersprach damit dem Landgericht.


Zugleich sah das OLG in dem Blog-Beitrag des Mitbewerbers aus Jena einen
Verstoß gegen das UWG. Die verunglimpfenden Äußerungen über den
Internetdienstleister auf der Webseite des Mitbewerbers diene objektiv der
Förderung des Absatzes der eigenen Dienstleistungen. Dies sei auch der Fall,
wenn der Mitbewerber seinen Blog außerhalb seiner eigentlichen geschäftlichen
Tätigkeit betrieben haben sollte. Wer den Beitrag mit den verunglimpfenden
Äußerungen über den Internetdienstleister lese, werde vom Mitbewerber leichter
werblich anzusprechen sein. „Gerade derartige pauschale Herabsetzungen sind
geeignet, unterschwellig im Gedächtnis haften zu bleiben und auch künftige
geschäftliche Entscheidungen möglicher Kunden der Parteien zu beeinflussen“,
befand das OLG.

Weiterführend:

Urteil des Oberlandesgerichts
Düsseldorf –I-20 U /35/11- vom 23. August 2011

Urteil des Landgerichts Düsseldorf -34
O 129/10- vom 12. Januar 2011

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