Bewertungen auf Google (Maps) sind für Nicht-Kunden unzulässig!

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Ohne Geschäftsbeziehung zum bewerteten Unternehmen darf nicht bewertet werden!

Google, zweifellos die weltweit am häufigsten genutzte und bekannteste Suchmaschine, hat sich bereits als Synonym für die Internetrecherche etabliert. Mit einem Google MyBusiness-Profil bietet Google Unternehmern die Möglichkeit, von seiner globalen Reichweite zu profitieren und Kunden zu gewinnen, indem sie Kundenbewertungen auf Google teilen. Statistiken belegen, dass etwa 85% der Google-Nutzer Bewertungen und Empfehlungen vertrauen. Positive Bewertungen signalisieren dem Google-Algorithmus, dass ein Unternehmen oft besucht und beliebt ist, was sich positiv auf das Ranking in den Suchergebnissen und die Reichweite auswirkt.

Schlechte Google-Bewertungen können jedoch nicht nur dem Unternehmen selbst schaden, sondern auch seiner Sichtbarkeit und seinen Mitarbeitern (so etwa wenn Mitarbeiter im Text der Bewertung, der sog. Rezension, namentlich genannt und beleidigt werden). Es ist wichtig zu beachten, dass nicht jede negative Google-Bewertung gerechtfertigt ist.

Danjel-Philippe Newerla
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Markenrecht, Urheberrecht
Preis: 190 €
Antwortet: ∅ 20 Std. Stunden

Sind auch Sie von negativen Google-Bewertungen betroffen und wissen nicht, wie Sie dagegen vorgehen sollen? Wir stehen Ihnen gerne zur Verfügung und bieten unsere Dienste zu einem günstigen Festpreis (ab 48.- € zzgl. 19 % MwSt.) an. Besuchen Sie unsere Webseite, um mehr zum Thema "Google Bewertungen löschen" zu erfahren.

Urteil des Oberlandesgerichts Köln aus 2019

Grundsätzlich sind (leider) kommentarlose Bewertungen auf Google nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 23.06.2009 – VI ZR 196/08) erlaubt und gelten als zulässige Meinungsäußerungen. Dennoch kann die Abgabe einer negativen 1-Sterne-Bewertung ohne Kommentar das Persönlichkeitsrecht des Unternehmers verletzen. In solchen Fällen steht das Recht auf freie Meinungsäußerung dem Persönlichkeitsrecht gegenüber. Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 26.06.2019 – 15 U 91/19) hat intensiv darüber nachgedacht, wann eine negative 1-Sterne-Bewertung ohne Kommentar trotz ihrer Zulässigkeit gelöscht werden kann. Es betonte, dass es nicht unbedingt auf das Vorhandensein einer Kundenbeziehung ankommt, solange die Bewertung in einem branchenübergreifenden Onlinedienst mit Globalbewertungsmöglichkeiten (wie Google) abgegeben wurde. Bei Google-Bewertungen kommt es daher nicht auf eine Kunden- oder Leistungsbeziehung an, sondern auf die tatsächlichen Erfahrungen. Das Fehlen solcher Erfahrungen kann dazu führen, dass die negative 1-Sterne-Bewertung ohne Kommentar unzulässig ist, da in diesem Fall das Persönlichkeitsrecht des Unternehmens Vorrang hat.

Die Frage bleibt jedoch, wie man gegen solche negative 1-Sternebewertungen vorgehen kann. In diesem konkreten Fall hatte der Kläger zunächst Google kontaktiert und beanstandet, dass keine Kundenbeziehung nachgewiesen werden konnte. Der Kläger äußerte auch den Verdacht, dass ein Wettbewerber die negative Google-Bewertung aus Wettbewerbsgründen verfasst hatte. Da der Kläger aufgrund der Anonymität des Bewerbers seine Vermutung nicht konkret nachweisen konnte, war Google verpflichtet, die notwendigen Informationen zur Überprüfung der Beanstandung bereitzustellen. Google unterließ jedoch die Weiterleitung der Beanstandung an den Bewerter und wurde wegen dieser Pflichtverletzung auf Unterlassung verurteilt. Wenn Google seiner Prüfpflicht nicht nachkommt, wird die Beanstandung als berechtigt angesehen, selbst wenn die negative 1-Sterne-Bewertung der Wahrheit entspricht.

Unsere Expertise bei der Bekämpfung negativer Google-Bewertungen

Wir haben uns auf die Löschung ungerechtfertigter negativer Google-Bewertungen spezialisiert und verfügen über umfangreiche Erfahrung in Fällen von 1-Sterne-Bewertungen ohne Kommentar. Warum sollten Sie nicht selbst versuchen, Bewertungen zu löschen? Hier sind einige Gründe:

Unsere Erfahrung zeigt, dass Google Beschwerden von betroffenen Unternehmen nicht immer oder nicht so schnell bearbeitet wie Anträge von erfahrenen Rechtsanwälten.

Mit falschen Argumenten wird Google höchstwahrscheinlich die Löschung der negativen Bewertung verweigern.

Angeblich auf die Löschung von negativen Bewertungen spezialisierte Agenturen sind nicht berechtigt, diese Löschungen durchzuführen. Aufgrund der rechtlichen Komplexität darf die Löschung von negativen Bewertungen nur von einem Rechtsanwalt durchgeführt werden (siehe LG Hamburg, Urteil vom 28.06.2019 – 315 O 255/18).

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung erreichen wir eine sehr hohe Erfolgsquote bei der Löschung von negativen Google-Bewertungen, nämlich etwa 90% der Fälle.

Kostenloses Erstgespräch mit der Kanzlei Dr. Newerla nutzen!

Wir laden Sie herzlich zu einem kostenlosen Erstgespräch unter der Nummer 0471/483 99 88 – 0 ein, damit wir gemeinsam herausfinden können, ob wir auch in Ihrem Fall negative Google-Bewertungen erfolgreich löschen können. Sie können uns auch telefonisch unter 0471/4839988-0 oder per E-Mail unter info@drnewerla.de kontaktieren.

Nutzen Sie Ihre Rechtsschutzversicherung!

Wenn Sie eine Firmenrechtsschutzversicherung haben, kann diese in Einzelfällen sogar die Kosten unserer anwaltlichen Dienstleistungen übernehmen. Sprechen Sie uns gerne an, und wir prüfen gemeinsam, ob Ihre Rechtsschutzversicherung auch die Kosten unserer Tätigkeit in Ihrem Fall decken kann.

Haben Sie eine unberechtigte Bewertung auf Google erhalten und möchten diese löschen lassen? Besuchen Sie gerne unsere Internetseite rund um das Thema "negative Google Bewertungen löschen": www.bewertungsbeseitiger.de

Mit freundlichen Grüßen von der Nordseeküste

Dr. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht-

Langener Landstr.266
27578 Bremerhaven
info@drnewerla.de
www.bewertungsbeseitiger.de
0471/4839988-0
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