Bilderabmahnung: OLG Hamm reduziert Streitwert von EUR 6.000,00 auf EUR 900,00

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OLG Hamm reduziert Streitwert bei Abmahnung wegen unberechtigter Lichtbildverwendung durch Privatpersonen oder Kleingewerbetreibende

Ein Privatverkäufer wurde von dem Rechteinhaber wegen der unberechtigten Verwendung eines Produktphotos in einer Privatauktion über eBay abgemahnt. Nachdem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausblieb, beantragte der Rechteinhaber eine einstweilige Verfügung. Gegen die gerichtliche Streitwertfestsetzung von EUR 6.000,00 legte der Privatverkäufer Beschwerde ein. Durch Beschluss reduzierte das OLG Hamm den Streitwert auf EUR 900,00 (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2012, Az. I-22 W 58/12) und damit zugleich die gegnerischen Anwaltskosten.

Ein Regelbetrag in Höhe von EUR 6.000 erscheine für zeitlich begrenzte ungenehmigte Verwendung einzelner Lichtbilder durch privat oder kleingewerblich handelnde Dritte nicht mehr angemessen. Vielmehr sei der Regelbetrag im Rahmen der Streitwertbemessung gemäß § 3 ZPO auf einen Betrag zu reduzieren, der dem doppelten Lizenzschaden entspricht. Vorliegend hatte der Rechteinhaber den Lizenzschaden selbst mit EUR 450,00 beziffert, weshalb ein Streitwert in Höhe von EUR 900,00 festgesetzt wurde.

Das OLG Hamm verfolgt damit die Linie, die bereits durch das OLG Braunschweig angestoßen wurde (vgl. OLG Braunschweig, Beschl. v. 14.10.2011, Az. 2 W 92/11). Dass an dem Regelbetrag in Höhe von EUR 6.000,00 nicht mehr ohne Weiteres festgehalten werden kann, wurde auch bereits vom OLG Köln entschieden (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 22.11.2011, Az. 6 W 256/11).

Für Privatpersonen und Kleingewerbetreibende gilt daher: Sollten Sie eine Abmahnung wegen vorgeblichen Urheberrechtsverletzungen erhalten: Gegnerische Anwaltskosten sollten nie ungeprüft akzeptiert werden. Vorsicht auch bei der Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Im Regelfall enthält diese eine Klausel zur Kostenerstattung, obgleich diese für die Ausräumung der sog. Wiederholungsgefahr nicht zwingend erforderlich ist.

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